Antrag mit eingescannter Unterschrift und Whatsapp Image - Anlagen

  • Öfter mal was Neues...

    Heute bekam ich einen Antrag auf Beratungshilfe auf den Schreibtisch. Vermutlich macht da eine Berliner Rechtsanwaltsgesellschaft online gut Werbung in entsprechenden Kreisen? Die Gesellschaft war jedenfalls bereits im Antrag eingedruckt, allerdings mit dem Hinweis "Die Beratung findet unmittelbar nach Bewilligung statt".
    Die Kästchen im Antrag mit Computer-Häkchen angekreuzt, die Unterschrift des Antragstellers eingescannt / aufgedruckt und als Anlage ausgedruckte Whatsapp Images des Sozialhilfebescheides, dessen Rechtmäßigkeit übrigens das Objekt der Beratung sein soll...

    Ist das schon mal jemanden so auf den Tisch gekommen? Neue Masche?

  • Gescannte und ausgedruckte Unterschriften flattern hier öfter rein, in anderen Sachen (mache keine BerH oä).

    Ich für meinen Teil weise dann darauf hin, dass das nicht genügt und weitere entsprechende Eingaben unbeachtet bleiben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wobei die gescannte Unterschrift doch grds. i. O. ist, z. B. BGH XII ZB 424/14.

    Als bei mir das Problem mal aufgetaucht ist, habe ich vor allem Entscheidungen aus der Arbeitsgerichtsbarkeit gefunden. Die haben die PDF Lösung abgelehnt. Die Argumentation ging dahin, dass man die Unterschrift am PC einfach aus einem anderen Dokument reingeflickt haben könnte (ist wegen der Zulässigkeiten von Faxen inkonsequent, ich weiß). Wenn der BGH das akzeptiert, soll es mir aber auch recht sein, vielleicht überdenke ich meine bisherige Handhabung ja nochmal.

  • Wobei die gescannte Unterschrift doch grds. i. O. ist, z. B. BGH XII ZB 424/14.

    Nach dieser Entscheidung genügt es aber nur dann dem Schriftformerfordernis, wenn die Unterschrift auf den Antrag handschriftlich gesetzt und der Antrag danach eingescannt und übermittelt wurde (Rz. 12). Das läßt der SV noch offen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wobei die gescannte Unterschrift doch grds. i. O. ist, z. B. BGH XII ZB 424/14.

    Nach dieser Entscheidung genügt es aber nur dann dem Schriftformerfordernis, wenn die Unterschrift auf den Antrag handschriftlich gesetzt und der Antrag danach eingescannt und übermittelt wurde (Rz. 12). Das läßt der SV noch offen.

    Genau, das ist Voraussetzung. Die bereits gescannte Unterschrift am PC auf den jetzt zu stellenden Antrag setzen dürfte der Form dann schon nicht mehr genügen.

  • Wobei die gescannte Unterschrift doch grds. i. O. ist, z. B. BGH XII ZB 424/14.

    Nach dieser Entscheidung genügt es aber nur dann dem Schriftformerfordernis, wenn die Unterschrift auf den Antrag handschriftlich gesetzt und der Antrag danach eingescannt und übermittelt wurde (Rz. 12). Das läßt der SV noch offen.

    Nicht der handschriftlich unterschriebene Antrag wurde in diesem Fall eingescannt, sondern nur die gescannte Unterschrift in den Antrag gesetzt, so wie es aussieht.

  • Dann gehe ich davon aus, daß das Schriftformerfordernis nicht erfüllt ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich würde gerne eine Abwandlung des Falles zu Diskussion stellen. "Glücklicherweise" unterliegt der Antrag bereits aus anderen Gründen der Zurückweisung, sodass es wirklich nur noch ein "akademisches Problem" ist:

    Mir liegt ein Original-Anschreiben des RA vor, dem ein gescannter Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe nebst Unterlagen beigefügt ist. Der vermutliche Ablauf dürfte also gewesen sein, dass der Antragsteller den Vordruck zu Hause ausgefüllt und unterschrieben hat, dann gescannt und per Mail an seinen RA geschickt, wo er ausgedruckt und dem Gericht weitergeleitet wurde.

    Der BGH hat in der hier zitierten Entscheidung festgestellt, dass vom grundsätzlichen Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift Ausnahmen nur dann zugelassen worden sind, wenn eine Unterschrift auf Grund der Besonderheiten des Übermittlungswegs nicht möglich war. Weiter heißt es: "Mangels technischer Notwendigkeit genügt daher eine eingescannte Unterschrift nicht den Formerfordernissen...wenn der Schriftsatz mit Hilfe des normalen Faxgeräts und nicht unmittelbar aus dem Computer übersandt wird"; Rn. 13 der Entscheidung.

    Wie sollte man in diesem Licht meinen Fall betrachten? Reicht es aus, wenn irgendwo in der Übermittlungskette "technische Besonderheiten" gegeben sind, oder nur auf den letzten Metern, nämlich bei der unmittelbaren Übersendung von Partei/RA an das Gericht?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • In deinem Fall sehe ich diese "technischen Besonderheiten" eben als nicht gegeben an. Der BGH hatte den Fall einer fristwahrenden Erklärung zu prüfen, bei dem die original gefertigte Unterschrift eingescannt und dem Gericht zugesandt wurde.

    Hier jedoch wurden die "neuen Medien" aus Gründen der (vermeintlichen) Vereinfachung genutzt, obgleich der im Original unterschriebene Antrag ohne Probleme hätte eingereicht werden können.

    Ich würde in deinem Fall auf die Übersendung des im Original unterzeichneten Antrags durch den Antragsteller bestehen und die Form derzeit als nicht gewahrt ansehen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • In deinem Fall sehe ich diese "technischen Besonderheiten" eben als nicht gegeben an.

    Sehe ich auch so (meine eigene Meinung kundzutun hatte ich in meinem Beitrag vergessen, sorry).

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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