Eidesstattliche Versicherung und Vorsorgevollmacht

  • siehe auch hier ZEV 2004, 450

    Danke für die Fundstelle.
    Leider kann ich den Aufsatz nicht finden, da wir diese Zeitschrift nicht im Hause haben. Nur die Zusammenfassung war für mich in Juris sichtbar.

    Der Verfasser hat bereits 2004 einen Gesetzesänderungsvorschlag unterbreitet. Wir haben jetzt 2017. Und es noch nichts passiert. Oder weiß dazu jemand etwas?
    Ich würde es begrüßen wie in #13 bereits erwähnt.

    ist über Beck Online aufrufbar

  • siehe auch hier ZEV 2004, 450

    Danke für die Fundstelle.
    Leider kann ich den Aufsatz nicht finden, da wir diese Zeitschrift nicht im Hause haben. Nur die Zusammenfassung war für mich in Juris sichtbar.

    Der Verfasser hat bereits 2004 einen Gesetzesänderungsvorschlag unterbreitet. Wir haben jetzt 2017. Und es noch nichts passiert. Oder weiß dazu jemand etwas?
    Ich würde es begrüßen wie in #13 bereits erwähnt.

    ist über Beck Online aufrufbar

    Dankeschön!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Und wie schaut es bei der eidesstattlichen Versicherung bei der Vermögensauskunft aus? Nach § 51 Abs. 3 ZPO genügt doch die Vorsorgevollmacht?

    Ist kein Fall von § 51 Abs. 3 ZPO und somit höchstpersönlich oder über Betreuung.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn man die Vertretung mit VM für die e.V. als zulässig erachtet, vgl. AG Schöneberg, 31 M 8063/14, müsste diese für alle Verfahren gelten, vgl. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/024/1502494.pdf S. 39.

    Höchstpersönlich kann die Erklärung nicht sein, da es sonst gar keine Vertretung gäbe.

    Ich verstehe auch nicht, was an einer e.V. durch einen Betreuer besser sein sollte, der weiß im Regelfall nicht mehr, meist sogar weniger, weil die VM ein Vertrauensverhältnis und damit Kenntnisse voraussetzt. Strafbewehrt ist sie genauso.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wenn man die Vertretung mit VM für die e.V. als zulässig erachtet, vgl. AG Schöneberg, 31 M 8063/14, müsste diese für alle Verfahren gelten, vgl. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/024/1502494.pdf S. 39.

    Höchstpersönlich kann die Erklärung nicht sein, da es sonst gar keine Vertretung gäbe.

    Ich verstehe auch nicht, was an einer e.V. durch einen Betreuer besser sein sollte, der weiß im Regelfall nicht mehr, meist sogar weniger, weil die VM ein Vertrauensverhältnis und damit Kenntnisse voraussetzt. Strafbewehrt ist sie genauso.

    Ich war beim Grundsatz des § 889 ZPO. Daher auch das oder.
    Bzgl AG Schöneberg: Danke für das Aktenzeichen. :)


    Und wie schaut es bei der eidesstattlichen Versicherung bei der Vermögensauskunft aus? Nach § 51 Abs. 3 ZPO genügt doch die Vorsorgevollmacht?


    Ist kein Fall von § 51 Abs. 3 ZPO und somit höchstpersönlich oder über Betreuung.


    Weshalb soll die eV bei der Vermögensauskunft keinen Fall des § 51 Abs. 3 ZPO darstellen? :gruebel:

    Siehe oben (Entscheidung & Kommentar).
    Daher: Ist halt so.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • meine Frau hat einmal einen Erbschein beantragt. (gesetzliche Erbfolge, alleinerbe, einziges kind, kein ehegatte, ganz und gar unproblematisch)
    ich hatte damit gerechnet, dass sie dafür persönlich entweder zum notar oder dem nachlassgericht muss, um die eV abzugeben und war doch arg (so wie du)
    überrascht, dass das nicht so war.
    Das Nachlassgericht hat sich damit begnügt, dass schriftlich und ansonsten formfrei der erbschein beantragt wurde (klar personenstandsurkunden, nachweise etc. wurden mit eingereicht)
    kurze zeit später kam der erbschein

    und es ist mir bekannt, dass dieses nachlassgericht mit der handhabe nicht allein in der ganzen republik steht

    §352 III 4 FamFG, "Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält."

    versteh mich bitte nicht falsch; wenn das Nachlassgericht in diesem Einzelfall oder auch generell die versicherung für erforderlich hält, dann wird man das so hinnehmen und dann ist das eben so; dann müsste wohl eine Betreuung eingerichtet werden
    vertretbar und in Ordnung ist das auf jeden Fall! (und wahrscheinlich auch richtig, aber wie gesagt: manche nachlassgerichte ticken einfach anders!)

    Es wurde schon öfter festgehalten, dass diese vor allem in BaWü übliche "Linie" eine (vorsätzlich) gesetzeswidrige Linie ist, weil sie das gesetzliche Regel-/Ausnahmeverhältnis in sein Gegenteil verkehrt, ohne dass noch irgendeine Einzelfallprüfung stattfindet.

  • meine Frau hat einmal einen Erbschein beantragt. (gesetzliche Erbfolge, alleinerbe, einziges kind, kein ehegatte, ganz und gar unproblematisch)
    ich hatte damit gerechnet, dass sie dafür persönlich entweder zum notar oder dem nachlassgericht muss, um die eV abzugeben und war doch arg (so wie du)
    überrascht, dass das nicht so war.
    Das Nachlassgericht hat sich damit begnügt, dass schriftlich und ansonsten formfrei der erbschein beantragt wurde (klar personenstandsurkunden, nachweise etc. wurden mit eingereicht)
    kurze zeit später kam der erbschein

    und es ist mir bekannt, dass dieses nachlassgericht mit der handhabe nicht allein in der ganzen republik steht

    §352 III 4 FamFG, "Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält."

    versteh mich bitte nicht falsch; wenn das Nachlassgericht in diesem Einzelfall oder auch generell die versicherung für erforderlich hält, dann wird man das so hinnehmen und dann ist das eben so; dann müsste wohl eine Betreuung eingerichtet werden
    vertretbar und in Ordnung ist das auf jeden Fall! (und wahrscheinlich auch richtig, aber wie gesagt: manche nachlassgerichte ticken einfach anders!)

    Es wurde schon öfter festgehalten, dass diese vor allem in BaWü übliche "Linie" eine (vorsätzlich) gesetzeswidrige Linie ist, weil sie das gesetzliche Regel-/Ausnahmeverhältnis in sein Gegenteil verkehrt, ohne dass noch irgendeine Einzelfallprüfung stattfindet.

    Da muss ich dich berichtigen. In Württemberg wird e.V verlangt, nur die Badener verzichteten. Hat den einfachen Grund, dass Erbscheinsantrag fix und fertig von der Gemeinde aufgenommen wurde und die darf keine e.V abnehmen.
    Ob dies noch so läuft, weiß ich nicht. Wenns bequemer ist, hat man halt nie Zweifel, oder?

  • Wenn man die Vertretung mit VM für die e.V. als zulässig erachtet, vgl. AG Schöneberg, 31 M 8063/14, müsste diese für alle Verfahren gelten, vgl. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/024/1502494.pdf S. 39.

    Höchstpersönlich kann die Erklärung nicht sein, da es sonst gar keine Vertretung gäbe.

    Ich verstehe auch nicht, was an einer e.V. durch einen Betreuer besser sein sollte, der weiß im Regelfall nicht mehr, meist sogar weniger, weil die VM ein Vertrauensverhältnis und damit Kenntnisse voraussetzt. Strafbewehrt ist sie genauso.

    Es geht ja nicht um besser oder schlechter, sondern schlicht darum, wie der Gesetzgeber es vorgibt.
    Im Zweifelsfall kann ein Bevollmächtigter tatsächlich besser Auskunft geben, weil er ggfls. ein naher Familienangehöriger ist und der (Berufs-) Betreuer die Familienverhältnisse gar nicht kennt. Aber der Gesetzgeber sieht es nun Mal nicht vor. Das ist der Knackpunkt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Cromwell:

    ich habe keine ahnung ob das nur bei nachlassgerichten in einem bundesland/landesteil oder noch sonstwo so gehandhabt wird.
    insbesondere habe ich keine erfahrungswerte, ob das nur in ganz simplen konstellationen/häufiger/oder immer so gemacht wird.
    sicherlich unsauber wäre wohl, einfach so immer zu verzichten
    ich selbst mache keine nachlasssachen, es ist schon ein eher nachlassgerichtliches problem, deshalb will ich das nicht bewerten.

    allerdings erscheint es mir (um bei unserer konstellation hier zu bleiben) auch nicht unvertretbar, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass die Abgabe der eV des komatösen Erben, der durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten wird, erlassen wird. (vorausgesetzt natürlich es drängen sich keine akuten bedenken auf)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wenn man die Vertretung mit VM für die e.V. als zulässig erachtet, vgl. AG Schöneberg, 31 M 8063/14, müsste diese für alle Verfahren gelten, vgl. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/024/1502494.pdf S. 39.

    Höchstpersönlich kann die Erklärung nicht sein, da es sonst gar keine Vertretung gäbe.

    Ich verstehe auch nicht, was an einer e.V. durch einen Betreuer besser sein sollte, der weiß im Regelfall nicht mehr, meist sogar weniger, weil die VM ein Vertrauensverhältnis und damit Kenntnisse voraussetzt. Strafbewehrt ist sie genauso.

    Es geht ja nicht um besser oder schlechter, sondern schlicht darum, wie der Gesetzgeber es vorgibt.
    Im Zweifelsfall kann ein Bevollmächtigter tatsächlich besser Auskunft geben, weil er ggfls. ein naher Familienangehöriger ist und der (Berufs-) Betreuer die Familienverhältnisse gar nicht kennt. Aber der Gesetzgeber sieht es nun Mal nicht vor. Das ist der Knackpunkt.

    Ich habe mir in solchen Fällen schon damit beholfen, dass ich einen Verwandten, der die Familienverhältnisse kannte, in eigenem Namen die e.V. abgeben ließ. Das ist m.E. ein gangbarer Mittelweg. Eine Betreuung nur für die e.V. käme für mich nicht in Betracht.

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