Dienst-, Beschäftigungs-, Arbeitsort; Dienststelle, NachwG

  • Guten Morgen,

    hier kam mal wieder ein interessante Diskussion auf, in der ich kein abschließende Antwort parat hatte. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.:oops:

    Da wir wieder neue Beschäftige einstellen, muss ich ja in der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz dem/der Beschäftigten einen Arbeitsort oder kann mehrere Arbeitsorte zuweisen.
    Das mit den mehreren Arbeitsorten zuweisen ist für mich aber nicht zu 100%ig schlüssig.

    Ich kenn es eigentlich nur so, dass wegen Reisekosten, Trennungsgeld, pp. jeweils immer nur definitiv ein Arbeitsort bzw. eine Dienststelle dem Beschäftigten bzw., in einem Beamtenverhältnis, dem Beamten zugewiesen werden muss.
    Man kann natürlich schon mehrere Stellen haben, wo man faktisch eingesetzt wird, aber es muss immer ein -ich nenne es jetzt mal- "Haupt"arbeitsort bzw. eine "Haupt"dienststelle benannt sein.

    Wenn man davon dann an einer örtlich anderen Stelle eingesetzt wird, passiert das zum Beispiel im Rahmen einer Abordnung und man hat Anspruch auf Reisekosten o. ä. Wird man z. B. auf zwei örtlich voneinander getrennten Stellen zu jeweils 50% eingesetzt, muss der Arbeitsgeber / der Dienstherr eine der Stellen als "Haupt"arbeitsort bzw. "Haupt"dienststelle festlegen, damit ein Anspruch für Reisekosten, pp. ggf. entsteht (wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. entsprechende Entfernung).

    Darf ich fragen, ob ihr das auch so seht oder handhabt ihr das ganz anders?


    Danke für eure Rückmeldungen:)

  • Bei uns gibt es die Stammdienststelle, zu der die Beamten, Richter und Tarifbeschäftigten versetzt sind. Zu anderen Beschäftigungsdienststellen erfolgen ggf. eine oder mehrere (Teil-)Abordnungen. Alles weitere regelt sich aus unseren reisekostenrechtlichen Vorschriften (LRKG, LUKG, TGVO).
    Die Mitteilung nach dem NachwG läuft dabei nebensächlich parallel und ist für die reisekostenrechtlichen Problemstellungen mehr oder weniger irrelevant.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Im NachwG heißt es unter anderem:

    Zitat

    In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
    ...
    4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
    ... .


    Daraus entnehme ich, dass man auch mehrere Orte aufnehmen kann. Das hätte allerdings den Verlust etwaiger Reiskostenerstattungsansprüche zur Folge. Deshalb gehe ich davon aus, dass es dem Reisekostenrecht egal ist, was in der Niederschrift zum NachwG steht.

  • Das Nachweisgesetz hat keine materiellrechtlichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis (und wohl auch nicht auf das Reisekostenrecht). Es verpflichtet den Arbeitgeber nur, dem Arbeitnehmer eine schriftliche und von ihm unterschriebene Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen.

    Der Dienstort dürfte sich regelmäßig bereits aus dem Arbeitsertrag ergeben; dieser ist in der Niederschrift zu nennen. Wenn eine Änderung erfolgt - z. B. durch Abordnung oder Teilabordnung - muss der Arbeitnehmer gem. § 3 NachwG erneut schriftlich unterrichtet werden. Also eine neue Niederschrift nach dem NachwG fertigen, in der eben diese Änderung enthalten ist.  

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