Guten Morgen,
hier kam mal wieder ein interessante Diskussion auf, in der ich kein abschließende Antwort parat hatte. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.
Da wir wieder neue Beschäftige einstellen, muss ich ja in der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz dem/der Beschäftigten einen Arbeitsort oder kann mehrere Arbeitsorte zuweisen.
Das mit den mehreren Arbeitsorten zuweisen ist für mich aber nicht zu 100%ig schlüssig.
Ich kenn es eigentlich nur so, dass wegen Reisekosten, Trennungsgeld, pp. jeweils immer nur definitiv ein Arbeitsort bzw. eine Dienststelle dem Beschäftigten bzw., in einem Beamtenverhältnis, dem Beamten zugewiesen werden muss.
Man kann natürlich schon mehrere Stellen haben, wo man faktisch eingesetzt wird, aber es muss immer ein -ich nenne es jetzt mal- "Haupt"arbeitsort bzw. eine "Haupt"dienststelle benannt sein.
Wenn man davon dann an einer örtlich anderen Stelle eingesetzt wird, passiert das zum Beispiel im Rahmen einer Abordnung und man hat Anspruch auf Reisekosten o. ä. Wird man z. B. auf zwei örtlich voneinander getrennten Stellen zu jeweils 50% eingesetzt, muss der Arbeitsgeber / der Dienstherr eine der Stellen als "Haupt"arbeitsort bzw. "Haupt"dienststelle festlegen, damit ein Anspruch für Reisekosten, pp. ggf. entsteht (wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. entsprechende Entfernung).
Darf ich fragen, ob ihr das auch so seht oder handhabt ihr das ganz anders?
Danke für eure Rückmeldungen:)