Rangfolge § 850d, jetzt volljähriges Kind pfändet wegen Rückständen

  • Hallo,

    folgende Konstellation bereitet mir Kopfzerbrechen:

    Gepfändet ist das AE des Schuldners wegen Unterhaltsrückständen eines Kindes (K1). Das Kind K1 ist nunmehr 22 Jahre alt. Die Rückstände stammen aus der Zeit, in der K1 minderjährig war. Laufender Unterhalt wird nicht geltend gemacht.
    Da der Gläubiger keine weiteren Unterhaltspflichten benannt hat, wurde für den Schuldner nur der Sockelbetrag von 850,00 € festgesetzt.

    Schuldner trägt jetzt vor, dass er weitere Unterhaltspflichten hat die zu berücksichtigen seien:

    Ein weiteres minderjähriges Kind K2 (4 Jahre alt) das mit ihm und der Ehefrau, welche kein eigenes Einkommen hat, in einem Haushalt lebt.

    Nach § 1609 BGB ist das Kind K2 (minderjährig) vorrangig, das ist unstreitig.

    Der Schuldnervertreter ist jedoch auch der Ansicht, dass die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau zu berücksichtigen sei.

    Jetzt frage ich mich, ob der Pfändungsgläubiger K1 unter § 1609 Ziffer 1 BGB fällt, da der Unterhaltsanspruch, der vollstreckt wird, Minderjährigenunterhalt war, oder ob K1 jetzt unter § 1609 Ziffer 4 BGB fällt, da er nunmehr volljährig ist (auch wenn die Vollstreckung wegen Rückständen erfolgt die für den minderjährigen K1 aufgelaufen sind)?


  • Würde ich auch so sehen.

    (Hat denn ggf. die EF eigenes Einkommen ?)

    (Ist denn jetzt ein schlüssiger, konkreter pfändungsfreier Betrag erhöhend zum ursprünglichen von 850 € beantragt ?)

    > Erstmal einstellen, § 850g ZPO i.V.m. § 732 II ZPO analog, und
    > Gl./Vertr. unter üblicher 2-Wochen-Fristsetzung anhören und
    > ggf. Sch.-Vertr. unter ders. Fristsetzung zur Nachbesserung i. S. der 2. Klammer auffordern,
    > etwaige Einlassungen abwarten,
    > weiter sehen,
    > Wirksamkeit Endentscheidung von der RK abhängig machen.

    :)

  • ich denke, der anspruch müsste seinen Rang behalten und damit einer Ehefrau vorgehen,
    letztlich meine ich, dass es keine Rolle spielt, ob der gläubiger mit seinen neuen Ansprüchen den Rang gewechselt hat

    Wenn bspw. ein Forderungsübergang stattfindet und (bspw.) die Unterhaltsvorschusskasse den Anspruch innehat, behält der Anspruch ebenso seinen Rang! Das ändert sich ja auch dann nicht wenn das Kind bspw. stirbt oder nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, weil selbst leistungsfähig geworden

    Darüber hinaus würde hierdurch das Aussitzen der (Unterhalts!-)Vollstreckung "belohnen" und das halte ich für ein nur bedingt befriedigendes Ergebnis.


    letztlich ist der schuldner mit seiner neuen großen liebe doch dadurch ausreichend geschützt, dass die Privilegierung ja dann nicht gilt, wenn sich der Gläubiger nicht absichtlich der zahlungspflicht entzogen hat...
    Das wäre für den Schuldner wohl der richtige Ansatzpunkt! und wenn er sich absichtlich entzogen hat, dann nunja, is es halt so


    habe grade einiges in kommentierung und rechtsprechung recherchiert, aber nix passendes finden können...

    (Hat denn ggf. die EF eigenes Einkommen ?)

    (Ist denn jetzt ein schlüssiger, konkreter pfändungsfreier Betrag erhöhend zum ursprünglichen von 850 € beantragt ?)

    > Erstmal einstellen, § 850g ZPO i.V.m. § 732 II ZPO analog, und
    > Gl./Vertr. unter üblicher 2-Wochen-Fristsetzung anhören und
    > ggf. Sch.-Vertr. unter ders. Fristsetzung zur Nachbesserung i. S. der 2. Klammer auffordern,
    > etwaige Einlassungen abwarten,
    > weiter sehen,
    > Wirksamkeit Endentscheidung von der RK abhängig machen.

    :)

    das würde ich wahrscheinlich trotzdem so machen, klingt vernünftig :daumenrau

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich denke, dass der rückständige Anspruch des pfändenden Kindes nicht dem laufenden Anspruch der Ehefrau vorgeht (ein evtl. Einkommen der Ehefrau mal nicht berücksichtigt).

    Nach § 850d Abs. 1 ZPO sind bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrages die zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten zu berücksichtigen.

    Nach § 850d Abs. 2 ZPO sind mehrere nach Absatz 1 Berechtigte mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 BGB zu berücksichtigen.

    Deshalb gehe ich davon aus, dass, wenn ein laufender Unterhalt nicht geschuldet und/oder gepfändet ist, § 1609 BGB keine Rolle spielt und nicht zu berücksichtigen ist.

    Hier hat das mittlerweile 22jährige Kind wohl gepennt, seine über drei Jahre alten Unterhaltsforderungen geltend zu machen. Ob dies den Grund hat, dass der Schuldner kein Einkommen hat oder was auch immer, wird wohl nicht zu berücksichtigen sein.


  • Frage:
    Wenn jetzt die (nach deiner Auffassung) nachrangige Ehefrau auch einen PfÜb wegen ihrer laufenden und nicht (mehr) von dem Schuldner gezahlten Unterhaltsansprüche beantragt, wie würdest du den pfandfreien Betrag nach § 850d ZPO in dem PfÜb der Ehefrau festsetzen? 850 € zzgl. Unterhaltsrückstand des Kindes?

    Ich bin Covernas Auffassung, dass nach § 850d ZPO nur laufender Unterhalt zu berücksichtigen ist.

  • Ich schließe mich #3 bis #5 (sorry, zsesar ;):D) an. Ich hatte erst letztens selbst diesen Fall (aus Sicht des Pfändungsschuldners) "auf dem Tisch" und bin u. a. auf die Entscheidung des BGH (NJW 2008, 227 = Rpfleger 2008, 194) gestoßen. Bei Rn. 34 führt der BGH aus, daß nur die Unterhaltsansprüche das Rangverhältnis nach § 1609 Abs. 1 BGB ändern, die mit Vollendung des 21. Lebensjahrs einhergehen. Insofern ist also nicht auf das Alter des Unterhaltsberechtigten, sondern nur die Ansprüche abzustellen.

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  • Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

    Zur Verfahrensweise: Ich hatte bereits eingestellt, höre zur Zeit an und habe zur betragsmäßigen Konkretisierung aufgefordert. Diese Zeit wollte ich jetzt nutzen, die Frage zur Rangfolge zu klären.

    Da ich jetzt noch einmal in die Akte geschaut habe, muss ich den Sachverhalt (den ich aus meiner Erinnerung eingestellt hatte) kurz ergänzen:
    Pfändungsgläubiger ist nicht das jetzt 22-jährige Kind selbst, sondern der Landkreis wegen übergegangener Unterhaltsansprüche.

    Im wesentlichen habt ihr die Argumente vorgebracht, die mir selbst durch den Kopf gehen:

    Der Anspruch ist weiterhin bevorrechtigt, da Minderjährigenunterhalt; und der Anspruch kann durchaus auch mit dem Vorrecht übergehen, also warum sollte er den Vorrang verlieren, nur weil das Kind volljährig geworden ist?

    Oder

    Der Anspruch ist nachrangig, da die laufenden Unterhaltspflichten vorrangig zu bedienen sind.

    Ich bin selbst in Rechtsprechung und Kommentierung ebenfalls nicht fündig geworden. Mein erster Gedanke war, dass die Ansprüche des jetzt volljährigen Kindes vorgehen müssen, da es auf den Anspruch der vollstreckt wird ankommt, und dabei handelt es sich nun mal um Unterhalt für ein minderjähriges Kind. Ich finde es aber auch nicht abwegig, den Anspruch bezüglich des laufenden Unterhalts für die Ehefrau vorrangig zu sehen, da diese akut bedürftig und auf Grund mangelnder eigener Einnahmen vom Schuldner abhängig ist. Die Beitreibung der Rückstände dient nicht dem laufenden Lebensunterhalt. Eindeutig aus dem Gesetz ergibt sich dies so aber auch nicht.

    Mal sehen, was der Gläubiger sagt und wie der Schuldnervertreter das ganze betragsmäßig konkretisiert.

  • Ich bleibe beim laufend vorrangigen;
    damit neuer pfandfreier Betrag, ALG-II-orientiert:

    368 € Schuldner
    368 € Ehefrau, kein Einkommen
    237 € Kind, 4 Jahre
    700 € Miete (fiktiv, zu ersetzen durch konkreten Betrag)

    1.673 €

    (Alles ohne Gewehr :cowboy:
    850d-Fälle: absoluter Non-Favourite neben 850i, sorry :D)

  • Nach § 850d Abs. 1 ZPO sind bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrages die zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten zu berücksichtigen.

    Nach § 850d Abs. 2 ZPO sind mehrere nach Absatz 1 Berechtigte mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 BGB zu berücksichtigen.

    Deshalb gehe ich davon aus, dass, wenn ein laufender Unterhalt nicht geschuldet und/oder gepfändet ist, § 1609 BGB keine Rolle spielt und nicht zu berücksichtigen ist.


    Du klammerst das Rangverhältnis nach § 1609 BGB deshalb aus, weil der Schuldner dem pfändenden Gläubiger keinen laufenden Unterhalt (mehr) schuldet, sondern nur noch Unterhaltsrückstände? Das "laufend" in § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO bezieht sich doch nach dem dortigen Wortlaut auf die Ansprüche des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem pfändenden Gläubiger - ob der nun lfd. und/oder nur rückständig pfändet, spielt insoweit doch keine Rolle, weil es nur auf einen solchen des anderen Unterhaltsberechtigten ankommt?. Und § 1609 BGB stellt auch nur auf den Anspruch ("Gewährung") ab und unterscheidet nicht zwischen laufenden und bereits fälligen (rückständigen) Ansprüchen.:gruebel:

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  • Nach § 850d Abs. 1 ZPO sind bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrages die zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten zu berücksichtigen.

    Nach § 850d Abs. 2 ZPO sind mehrere nach Absatz 1 Berechtigte mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 BGB zu berücksichtigen.

    Deshalb gehe ich davon aus, dass, wenn ein laufender Unterhalt nicht geschuldet und/oder gepfändet ist, § 1609 BGB keine Rolle spielt und nicht zu berücksichtigen ist.


    Du klammerst das Rangverhältnis nach § 1609 BGB deshalb aus, weil der Schuldner dem pfändenden Gläubiger keinen laufenden Unterhalt (mehr) schuldet, sondern nur noch Unterhaltsrückstände? Das "laufend" in § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO bezieht sich doch nach dem dortigen Wortlaut auf die Ansprüche des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem pfändenden Gläubiger - ob der nun lfd. und/oder nur rückständig pfändet, spielt insoweit doch keine Rolle, weil es nur auf einen solchen des anderen Unterhaltsberechtigten ankommt?. Und § 1609 BGB stellt auch nur auf den Anspruch ("Gewährung") ab und unterscheidet nicht zwischen laufenden und bereits fälligen (rückständigen) Ansprüchen.:gruebel:

    Nicht ganz so, aber in diesem Fall schon.

    § 850d Abs. 1 ZPO erlaubt dem Rechtspfleger die Festsetzung des unpfändbaren Betrages abweichend von § 850c ZPO wenn wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gepfändet wird. Dies wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass dem Schuldner so viel zu belassen ist, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf.

    Ergänzend dazu bestimmt Abs. 2 die Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten mit dem Hinweis auf § 1609 BGB.

    Der Gesetzgeber wollte damit den laufenden Unterhalt der unterhaltsberechtigten Personen primär gesichert wissen, und zwar in der in § 1609 BGB bestimmten Reihenfolge. Ich kann keinen Grund erkennen, dass der Gesetzgeber von den bevorzugten laufenden Unterhaltsansprüchen abweichen wollte.

    Gerade in dem hier vorliegenden Fall, wo es um übergegangene Unterhaltsansprüche handelt, wäre es doch eigenartig, dass der Schuldner den Unterhalt für seine Ehefrau nicht mehr aufbringen kann, weil der Landkreis uralte Forderungen geltend macht.

    Er wäre hier ja auch durchaus möglich, dass der Schuldner einwenden könnte, dass er sich der Unterhaltspflicht nicht absichtlich entzogen hat.

    Was wäre wenn das Kind selbst wegen dieser Rückstände pfänden und gleichzeitig auch den laufenden Unterhalt mit geltend machen würde. Weil es nicht mehr minderjährig ist und zudem nicht mehr unter § 1603 Abs. 2 BGB fallen würde, wäre es auch in der Rangfolge unter Nr. 4 und würde der Ehefrau im Rang folgen. Wer käme da auf die Idee, dass für die Rückstände vor der Volljährigkeit Vorrang bestehen würde und wegen der Rückstände ab Volljährigkeit und den laufenden Unterhaltsforderung Nachrang.

    Das Vollstreckungsrecht folgt nicht immer dem Unterhaltsrecht.

  • Wer käme da auf die Idee, dass für die Rückstände vor der Volljährigkeit Vorrang bestehen würde und wegen der Rückstände ab Volljährigkeit und den laufenden Unterhaltsforderung Nachrang.


    M. E. genau das der BGH in seiner Entscheidung (NJW 2008, 227 = Rpfleger 2008, 194): Bei seiner Unterhaltsberechnung bzw. der Berücksichtigung des Rangverhältnisses hat er diesbezüglich auf die Ansprüche bis zum Erreichen der Altersgrenze des (beklagten) Sohns von 21 einerseits und die erst danach fälligen Ansprüche abgestellt:

    Rn. 34:


    Mit dem Berufungsgericht ist von einem Gleichrang des Unterhaltsanspruchs des Beklagten mit den Unterhaltsansprüchen der anderen Unterhaltsberechtigten auszugehen. Der Kläger hat nach § 1609 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt des Beklagten, der weiteren minderjährigen Kinder und seiner zweiten Ehefrau zu verwenden (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1155 f.). Er ist auch gegenüber dem volljährigen Beklagten gesteigert unterhaltspflichtig, weil dieser noch im Haushalt seiner Mutter lebt und mit dem Besuch des Gymnasiums die allgemeine Schuldausbildung absolviert (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Anderes gilt erst für die Zeit ab Juli 2006, weil der Beklagte im Juni 2006 21 Jahre alt geworden und damit die gesteigerte Unterhaltspflicht des Klägers entfallen ist. Ab diesem Zeitpunkt gehen die Unterhaltsansprüche des Beklagten nach § 1609 Abs. 1 BGB den Ansprüchen der minderjährigen und sonst privilegierten Kinder sowie dem Anspruch der zweiten Ehefrau im Rang nach.

    Rn. 38:


    Weiteren Unterhalt bis zur Grenze seines notwendigen Selbstbehalts schuldet der Kläger den minderjährigen Kindern, bis Juni 2006 aber auch dem Beklagten, im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Denn insoweit haftet er allen Kindern gleichermaßen auf Unterhalt, unabhängig davon, ob diese aus einer ersten oder einer späteren Ehe hervorgegangen sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 197/02 - FamRZ 2006, 1827 f. zur Hausmann-Rechtsprechung).

    Insofern unterstellt der BGH die bis zum 21. Lebensjahr fälligen Ansprüche des Sohnes in den gleichen Rang wie denjenigen seiner (des Vaters = Klägers) mdj. Kinder.

    Das Vollstreckungsrecht folgt nicht immer dem Unterhaltsrecht.

    Widerspricht das nicht der Intention des Gesetzgebers? Aus der weiteren Entscheidung des BGH (NJW 2013, 239 = Rpfleger 2012, 969):

    Rn. 14:


    Im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts ist die Neufassung von § 850d Abs. 2 ZPO wie folgt begründet worden: "Die in § 850d Abs. 2 ZPO enthaltene Rangfolge zwischen pfändenden Unterhaltsgläubigern wird, da die materiell-rechtliche Regelung und das Zwangsvollstreckungsrecht übereinstimmen müssen, mit der neuen, durch den Entwurf geschaffenen unterhaltsrechtlichen Rangfolge (§ 1609 BGB, § 16 LPartG) in Einklang gebracht." (BT-Drucks. 16/1830, S. 36 li. Sp.; vgl. auch schon BT-Drucks. 5/3719, S. 50 re. Sp.)

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  • Ich meine, dass man aus BGH, Urteil vom 31.10.2007 – XII ZR 112/05 keine Rückschlüsse auf vorliegenden Fall ziehen kann.

    In BGH aaO. ging es im Rahmen einer Unterhaltsabänderungsklage um die Frage nach einem ggf. weiter fortbestehenden Unterhaltsanspruch und dessen Höhe eines 22-jährigen Beklagten, also immer um laufenden Unterhalt.

    Das alles dort erwähnte, erwogene, ausgeführte kommt hier schlicht nicht zum Tragen, da der volljährige Pfändungsgläubiger (bzw. die Vorschusskasse) nur einen (übergeleiteten) Unterhaltsrückstand und keinen laufenden Unterhalt vollstreckt.

  • (...)

    Da ich jetzt noch einmal in die Akte geschaut habe, muss ich den Sachverhalt (den ich aus meiner Erinnerung eingestellt hatte) kurz ergänzen:
    Pfändungsgläubiger ist nicht das jetzt 22-jährige Kind selbst, sondern der Landkreis wegen übergegangener Unterhaltsansprüche. (...)

    Dann dürfte das wohl eine "frische" Pfändung sein; damit handelt es sich bei dem vorl. Sch.-Begehr natürlich auch nicht um den von mir vorerwähnten 850g-Antrag sondern um eine Erinnerung, 766.

  • Ich komme gedanklich nicht hinterher. :frustrier

    In Bezug auf den § 850d Abs. 1 S.2 ZPO: Mal eure Auffassung als richtig unterstellt, der § 1609 BGB beziehe sich nur auf die lfd. Unterhaltspflichten des pfändenden Kindes. Dann müßte doch in dem Fall (mal angenommen, es existieren noch 2 weiteren mdj. Kinder), daß das pfändende mdj. Kind (oder diesem bis zum 21. Lj. gleichgestellte) nicht nur Rückstände, sondern zugleich auch seinen lfd. Unterhalt pfänden würde, der Freibetrag alternativ festgesetzt werden: Einmal bezüglich der alle 3 Kinder betreffenden lfd. Unterhaltsansprüche - da bei Bestimmung des Freibetrages im gleichen Rang - und einmal in bezug auf die Rückstände des pfändenden Kindes - da bei Bestimmung des Freibetrages hinsichtlich dieser Ansprüche nachrangig -. Andernfalls würde doch das pfändende mdj. Kind, das neben den lfd. auch Rückstände geltend macht, hinsichtlich der ZV der Rückstände bevorzugt (oder andersrum: das Kind, das ausschließlich Rückstände pfändet, benachteiligt), weil es auf einen höheren pfändbaren Betrag auch für seine Rückstände zugreifen kann, als es das könnte, würde es ausschließlich Rückstände geltend machen.

    Insofern ist m. E. doch in § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO bereits ein gesetzliches Regularium hinsichtlich der Nicht-/Berücksichtigung von Unterhaltsrückständen enthalten (auf den § 850d Abs. 2 ZPO und damit das Rangverhältnis nach § 1609 BGB übrigens mitverweist, wenn dort von den "nach Absatz Berechtigten" gesprochen wird).

    Was den Übergang angeht: Insofern ändert das Erreichen des 22. Lj. nichts daran, daß es sich bei dem auf die UVK übergegangenen Anspruch um einen solchen eines mdj. (oder hier: dem mdj. gleichgestellten Kindes) handelt. Denn der Anspruch geht in dem Zustand über, in dem er sich zum Zeitpunkt des Übergangs befindet (selbiges gilt ja z. B. auch für den Anspruchsübergang auf die Staatskasse im Rahmen des § 59 Abs. 1 RVG).

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  • Öh, lass uns doch beim vorliegenden SV bleiben.

    Aber zum Aspekt des "benachteiligten" und "bevorzugten" Unterhaltsgläubigers:
    Der redliche volljährige Gl. wird ja ggf. ganz bewusst nur seinen Rückstand und nicht auch den i.d.R. unbefristet titulierten, lfd. Unterhalt vollstrecken (weil er ihm materiell-rechtlich eben ggf. nicht mehr zusteht).

    Und dann gehen ihm halt die vom Schuldner laufend zu erfüllenden Unterhaltspflichten vor, § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO. Daher wie Coverna: Zum § 850d Abs. 2 ZPO und der Rangfolge des § 1609 BGB kommt man vorliegend (!) gar nicht.

  • mh,
    ich bin nicht überzeugt und bin bei bolleff

    ich sehe den absoluten vorrang von laufenden ansprüchen nicht

    um beim forderungsübergang zu bleiben:
    das bspw. jugendamt als neuer gläubiger vollstreckt denknotwendigerweise rückständige ansprüche.
    diese müssten bei konsequenter annahme dieser prämisse stets nachrang gegenüber allen! anderen unterhaltsgläubigern (neue Ehefrau, Eltern, weitere Verwandte der aufsteigenden Linie) sein

    oder verbeutel ich grade wieder was? (ein arg sperriges thema find ich)

    @ corvena:
    "Er wäre hier ja auch durchaus möglich, dass der Schuldner einwenden könnte, dass er sich der Unterhaltspflicht nicht absichtlich entzogen hat."
    völlig richtig, aber das hat mit der rangfolge ja nix zu tun; klar kann der schuldner das (im wege der erinnerung) tun; kann er für rückstände, die älter als 1 jahr sind, ja immer (vielleicht erfolgreich, vielleicht nicht) einbringen

    wegen des rangunterschieds zwischen rückständigen und neuen laufenden: du hast recht, das ist ganz schön seltsam, aber ich denke nach genauerem hinsehen tatsächlich so

    Pittys29:
    ich würde vielleicht in den späteren pfändungsbeschluss für einen nachrangigen Gläubiger extra reinschreiben, dass die hier ausgebrachte Pfändung nachrangig gegenüber der pfändung xxx ist. (wobei das wegen des windhundprinzips eigentlich nicht nötig sein dürfte);
    also lieber der umgekehrte Fall: erst pfändet die neue ehefrau, dann pfändet das kind-> dann dürfte wohl ggfs. das rangverhältnis durch beschluss zu modifizieren sein (aber das ist ein problem, das nicht spezifisch für unsere konstellation hier ist, denke ich)

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich habe mir meinen Beitrag # 12 noch mal genauer angesehen und bitte um Entschuldigung, wenn ich wegen eines Gedankensprungs für Verwirrung gesorgt habe. Leider habe ich es versäumt in der Einleitung auf etwas wesentliches hinzuweisen, womit ich meine Ansicht begründe.

    Ich habe das Pferd von einen anderen Seite aufgezäumt, nämlich von der Sicht aus, was wäre, wenn die Ehefrau wegen ihrer Unterhaltsansprüche selbst pfänden würde und wie der unpfändbare Betrag festzusetzen wäre.

    Aus dieser Sicht wäre also nur der laufende Unterhalt evtl. vor- und gleichrangiger unterhaltsberechtigter Personen zu berücksichtigten. Demzufolge wäre das inzwischen volljährige Kind, nicht als vorrangig zu berücksichtigen, weil 1. kein laufender Unterhalt geschuldet ist (vermute ich mal) und 2. zudem das Kind der Ehefrau gegenüber auch noch nachrangig wäre.

    Folgt man nun der Auffassung, dass die übergegangenen Ansprüche des damals minderjährigen Kindes der Ehefrau gegenüber vorrangig sind, dann käme man ja zu einem anderen Ergebnis als wenn man eine Pfändung der Ehefrau annimmt.

    In jedem der beiden Fälle wäre der jeweils pfändende Gläubiger dem anderen Gläubiger gegenüber vorrangig. Dass das nicht sein kann, steht wohl außer Frage. Weil ich die laufenden Unterhaltsansprüche in den Vordergrund stelle und die uralten Rückstände in der schwächeren Position sehe, habe ich mich dafür ausgesprochen, dass die Ehefrau aus meiner Sicht vorrangig zu berücksichtigen ist.

    Damit will ich aber nicht absolut ausschließen, dass es für die Gegenmeinung ebenfalls gute Argumente gibt.

    Ich hoffe, dass ich damit nicht noch mehr für Verwirrung gesorgt habe.

  • Ich habe zwei Pfändungen von Arbeitseinkommen wegen Unterhalt:

    1 mj. Kind (Beistandschaft) (1.)
    1 inzwischen volljähriges Kind, dessen Unterhaltsanspruch für die Zeit bis zu seiner Volljährigkeit auf das JC übergegangen ist und von diesem vollstreckt wird (2.).

    Ich habe schon ermittelt, dass der laufende Unterhalt des Mj. an erster Stelle steht.

    1. Sollte danach noch etwas verbleiben, ist der Überschuss dann


    gleichmäßig,
    im Verhältnis der Höhe der rückständigen Ansprüche oder
    in der Reihenfolge der Pfändung
    zu verteilen?

    1. Erschwerend kommt hinzu, dass die erste, bereits laufende Pfändung ohne Festsetzung eines Betrages nach § 850 d erfolgt ist, so dass nur im Umfang nach § 850 c gepfändet ist. Während nun der Antrag auf Festsetzung eines niedrigeren Freibetrags läuft, bekomme ich die zweite Pfändung auf den Tisch und frage mich, ob die Reihenfolge der Zustellung hier von Bedeutung ist.

    Ich bin noch neu in M-Sachen und habe keinen Schimmer. Hoffe für die alten Hasen ist das kein Problem.

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