Festsetzungsantrag nach 126 ZPO und Gerichtskosten

  • Hallo, habe eine wahrscheinlich einfache Frage an erfahrene Kostenbeamte.
    Ich haben hier einen Festsetzungsantrag nach § 126 ZPO vom PKH-Rechtsanwalt vorliegen.
    Neben seinen eigenen Kosten macht er auch die nach seinen Angaben per Lastschrifteinzug von sein Konto gezahlten Mahngerichtskosten geltend, die seine Mandantin nicht gezahlt hat.
    Geht das überhaupt? Kostenschuldnerin für die Mahngerichtskosten war ja seine Mandantin? Sind dies überhaupt seine Gebühren und Auslagen, die der Anwalt gemäß § 126 ZPO meint? Habe leider auf die Schnelle nichts dazu gefunden.
    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

  • Mich würde zunächst interessieren, ob für das Mahnverfahren überhaupt eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Rechtsanwaltes erfolgt ist.

    Andernfalls scheidet der § 126 ZPO schon deshalb aus.

  • Der Antrag auf PKH ist erst später zusammen mit dem Antrag auf Abgabe an das streitige Gericht gestellt worden.
    Das Prozessgericht hat dann PKH/ Beiordnung bewilligt.
    Dann ist der Fall ja schon gelöst, denke ich. Es lag ja im Mahnverfahren noch keine PKH Bewilligung und Beiordnung vor.
    Vielen Dank!

  • Andernfalls scheidet der § 126 ZPO schon deshalb aus.


    :daumenrau - vgl. auch: MK-ZPO, 4. Aufl., § 126 Rn. 4; OLG Koblenz, JurBüro 2006, 152 = AGS 2006, 141

    Dann ist der Fall ja schon gelöst, denke ich. Es lag ja im Mahnverfahren noch keine PKH Bewilligung und Beiordnung vor.


    Der Fall ja, aber die Frage nicht. ;) Vom RA verauslagte Gerichtskosten sind Auslagen (Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG) und sind damit Teil der Vergütung (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 RVG).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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