Pflichtverteidigervergütung im Strafvollstreckungsverfahren

  • Hallo.

    Ich habe hier eine Antrag auf Pflichtverteidigervergütung innerhalb eines Strafvollstreckungsverfahrens (Überprüfung der Erledigung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus), sprich nach den Gebühren nach Nr. 4200 ff. VV RVG.
    Mein Problem liegt allerdings vielmehr bei den Auslagen, die der Verteidiger abrechnet.
    Das vorangegangen Überprüfungsverfahren endete mit Beschluss vom 04.06.2016. Im Dezember 2016 wurde dann das neue Überprüfungsverfahren anhängig bzw. vom Gericht eingeleitet. Es erfolgte die Beiordnung des Verteidigers und ihm wurde eine Reise in die entsprechende Klinik genehmigt.
    So... in seinem Antrag rechnet er nun auch schon eine Reise in die Klinik ab, welche im Oktober 2016 stattgefunden hat, also vor Anhängigkeit des eigentlichen Verfahrens.
    Ich habe ihm daraufhin geschrieben, dass die Auslagen nicht innerhalb des Verfahrens entstanden sind und somit nicht von der Staatskasse zu erstatten sind.
    Er legt mir jetzt eine Vollmacht vor, die ihm von dem Untergebrachten am 01.08.2016 unterzeichnet wurde und erklärt, dass er durch diesen bereits für das neue Vollstreckungsverfahren mandatiert wurde. Das kann er ja gerne machen, aber die Staatskasse muss doch keine Auslagen, die schon lange vor Anhängigkeit des Verfahrens entstanden sind, erstatten, oder? Meiner Meinung nach bezieht sich die Beiordnung nur auf die Gebühren und Auslagen, die innerhalb des gerichtlichen Verfahrens entstanden sind.

    Hat hierzu irgendjemand eine Idee oder Fundstelle oder so? Das ist ja jetzt nur so vom Gefühl her, hab in den Kommentaren usw. aber keinen solchen Fall gefunden.

  • Zitat

    Das kann er ja gerne machen, aber die Staatskasse muss doch keine Auslagen, die schon lange vor Anhängigkeit des Verfahrens entstanden sind, erstatten, oder? Meiner Meinung nach bezieht sich die Beiordnung nur auf die Gebühren und Auslagen, die innerhalb des gerichtlichen Verfahrens entstanden sind.


    Grundsätzlich ist das so - ich würde es aber wohl so handhaben wie Adora Belle - unter der Voraussetzung, dass er nur diese eine Reise abgerechnet hat und nicht noch eine andere innerhalb des Verfahrens.

  • Ja, das hatte ich auch erst überlegt, aber es hat im Laufe des Verfahrens (im April diesen Jahres) nochmal eine Informationsreise stattgefunden, die ihm ja auch innerhalb des Beiordnungsbeschlusses genehmigt wurde. Zu dem Zeitpunkt ist ja nicht wirklich was passiert, sodass ich nicht sehe, dass der erste Besuch im Oktober notwendig gewesen wäre.

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