Festsetzung Vergütung NL-Verwalter

  • NL-Verwaltung wurde auf Antrag eines Gläubigers eingerichtet.
    Gläubiger hat Kostenvorschuss geleistet.
    Habe nun Antrag des NL-Verwalters auf Festsetzung seiner Vergütung m.d.B. den Vorschuss an ihn als Vergütung auszukehren.
    Der reine NL besteht quasi nur noch aus Grundbesitz.
    Es gibt einen Erben (alle anderen wegen Überschuldung ausgeschlagen).

    Fragen:
    1) Gegen wen setze ich fest?
    2) Kann ich den Vorschuss dem Verwalter geben (Formulierung?, da die Vergütung höher ist als der Vorschuss?!)
    3) Inwieweit kommt der Antragsteller oder der Erbe als Vergütungsschuldner in Betracht?
    4) Hört ihr den Erben und den Antragsteller zum Vergütungsantrag an?

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Der Antrag scheint sich ja gegen die Staatskasse zu richten, weshalb ich den Bezi anhören würde. Der Vorschuß ist auf die Kosten geleistet, wozu die Vergütung nicht gehört. Die Sache läuft aus meiner Sicht auf eine Zurückweisung hinaus, ich mache aber keinen NL...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vergütung aus der Staatskasse kommt beim NL-Verwalter nicht in Betracht, da der Vergütungsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit ist.

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  • Ok, bleibt noch mein Einwand, daß der Vorschuß auf die Kosten geleistet ist. Bleibt also nur Festsetzung gegen den Nachlaß (=Erben), wozu dann der bekannte Erbe anzuhören sein dürfte. Ist er Alleinerbe, sollte das auch reichen.
    Wie gesagt, NL ist nicht mein Steckenpferd... Frage mich nur, warum die Spezialisten nicht anspringen.

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  • Frage:

    Wo befindet sich der vom Gläubiger geleistete Vorschuss? Beim NLV oder bei der Staatskasse?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Dann kann m.E. bei einer NL-Verwaltung die Vergütung des NLV gg. den Nachlass festsetzen und die Gerichtskasse zur Zahlung der Kosten (aus dem dortigen Vorschuss des Gläubigers) aufgefordert werden.

    Ich bin kein Held in Kostenrecht....sorry.

    Meines Wissens haftet aber der Gläubiger als Zweitschuldner für die Kosten des Verfahrens (inkl. Vergütung des NLV) und kommt deswegen die Verrechnung mit dem dortigen Vorschuss in Betracht.

    Den Bezi muss man m.E. nicht anhören, weil es ja eben gerade nicht eine Zahlung aus der Staatskasse sondern nur aus einem bei der Staatskasse liegenden Kostenvorschusses ist.

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