GB-Eintragung maßgebend?

  • Ich hätte mal eine allgemeine Frage:

    Darf bzw. muss ich mich auf die GB-Eintragung verlassen, auch wenn ich aus der Akte Zweifel an der Richtigkeit/Aktualität habe?

    Vielleicht doch noch twas konkreter: vollstreckt wird aus einer Zwangssicherungshypothek in Rangklasse 4. Aus den Akten ergibt sich, dass aus der Zwangssicherungshypothek gemäß § 868 ZPO möglicherweise ein Eigentümerrecht geworden sein könnte.

    Kann ich mich da auf die GB-Eintragung berufen und mein Verfahren fortführen, bis der Schuldner sich diesbezüglich meldet und das einwendet? Oder muss ich von Amts wegen irgendwie reagieren?

  • "Möglicherweise" sagt doch eigentlich schon alles.

    Wie kommst du darauf, woraus ergibt sich das, wer hat da und was vorgetragen, und was wurde in welcher Form vorgelegt?

    Zeit für Nachfragen hast du aber auch immer.

    Sowohl Gläubiger (schon aus Kostengründen) als auch Schuldner haben ein Interesse daran, so eine Entscheidung vorzulegen. Einer von beiden wird das schon machen. Wenn nicht, ist, abgesehen von dem vorstehend Gesagten, aber auch keinem zu helfen...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ganz allgemein wird man sich wohl ziemlich weit auf §§9, 114 I ZVG zurückziehen können.
    Beteiligter sind die, für die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks ein Recht eingetragen ist, oder die ein Recht an dem Grundstück angemeldet haben
    Bei der Verteilung werden Ansprüche nach dem Inhalt des Grundbuchs berücksichtigt, im übrigen nur dann, wenn sie angemeldet werden.

    das höchste der gefühle dürfte sein, im Sinne eines fairen Verfahrens auf genau diesen Umstand noch einmal hinzuweisen

    -wobei dieser Hinweis ja letztlich auch bei der terminsbestimmung mit dabei ist gem. §37 Nr. 4 ZVG

    ich glaube ich würde nichts weiter veranlassen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Darauf bin ich auch erst gekommen.

    Die Feinheit hier ist aber, dass es um den betreibenden Gläubiger geht. Das ändert zwar nicht wirklich was, aber da wäre ich schon etwas feinfühliger.

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  • Na ja, ich würde den Anspruch schon genau kontrollieren. Wir haben es uns hier angewöhnt auch alle Zahlungen in der Zwangsverwaltung zu quittieren, auch wenn sie vom Verwalter getätigt worden sind. Dann hast du immer den genauen Überblick ohne noch mal die Akten wälzen zu müssen. Aber mehr würde ich dann auch nicht machen.

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  • Bei mir geht es nicht um den Fall, dass die Zwangssicherungshypothek durch eine Zahlung Eigentümerrecht wird. Bei mir ist es evtl ein Fall von § 868 ZPO (zwischenzeitliche Aufhebung der Vollstreckbarkeit).

    Die Hinweise auf den evtl. "Mangel" hab ich aus der Grundakte. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde von keiner Partei in dieser Richtung etwas vorgetragen oder vorgelegt.
    Aber ich bin am Überlegen, ob ich das Verfahren trotz der Anhaltspunkte auf einen Mangel allein aufgrund der Grundbucheintragung weiterführen darf, weil der Schuldner den Mangel nicht eingewandt hat, oder ob ich von Amts wegen zu ermitteln habe, ob mein betreibendes Recht noch Fremdrecht ist und ob es dem Gläubiger eben noch zusteht.

  • Was ergibt sich konkret aus der Grundakte? Was liegt dort vor? In welcher Form (Kopie, beglaubigte Abschrift, Ausfertigung)? Und was sagen die ZPO-Kommentare dazu?

    Dass das 868 ist, steht ja in #1.

    Da kommt man trotzdem auch irgendwie zu §§ 775, 776 ZPO. Und danach ist eine Ausfertigung vorzulegen. Das würde ich hier auch annehmen.
    Mit der Ergänzung, dass wenn aus dem dinglichen Recht vollstreckt wird, das dem Gläubiger aber gar nicht zusteht, eine Vollstreckungsvoraussetzung fehlt (Betonung auf "dass wenn"); im Ergebnis kommt man also zu § 28 ZVG. Das setzt aber alles positives Wissen voraus, und kein Rumdümpeln im Trüben.

    Grundakte genau ansehen und dann ev Gläubiger und Schuldner mal anschreiben oder Gläubiger auch anrufen.

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  • Aus der Grundakte ergibt sich, dass im Rahmen der Beschwerde gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek vorgetragen wurde, dass die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels aufgehoben wurde. Als Nachweis wurde lediglich eine Kopie des Beschlusses über die Aufhebung der ausländischen Vollstreckbarkeit vorgelegt. Das OLG hat damals die Beschwerde zurückgewiesen mit dem Argument, die Voraussetzungen des § 868 ZPO seien nicht nachgewiesen.
    Was mit der deutschen Klausel passiert ist weiß ich nicht sicher, es gab aber auch ein entsprechendes Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarkeitserklärung und Klauselerteilung, das die Aufhebung zum Ziel hatte (auch hier ist nur eine Kopie der Beschwerdebegründung in den Akten). Ich weiß also, dass es ein entsprechendes Verfahren gab, aber nicht, wie es ausgegangen ist.

    Für die Anordnung der Zwangsversteigerung wurde dann eine andere (später erteilte) Klausel eingereicht als die, die zur Eintragung der Zwangssicherungshypothek vorlag.

    Bisher kann ich also nur vermuten, dass die erste deutsche Klausel aufgehoben wurde. Dann wäre die Zwangssicherungshypothek möglicherweise Eigentümerrecht geworden. Formgerechte Nachweise hab ich keine.
    Ich weiß nun nicht, ob ich ermitteln muss bzw. eine Hinweispflicht habe oder eben mangels Vorlage von Nachweisen und aufgrund der Eintragung im GB als Fremdrecht weitermachen darf. Dazu hab ich auch im ZPO-Kommentar nichts gefunden.

  • Bisher kann ich also nur vermuten, dass die erste deutsche Klausel aufgehoben wurde. Dann wäre die Zwangssicherungshypothek möglicherweise Eigentümerrecht geworden.

    Nicht zwingend. Denn es ist ja nicht die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben worden, sondern nur eine neue Klausel erteilt worden. Insofern ist das Entstehen einer Eigentümergrundschuld meiner Meinung nach eher unwahrscheinlich.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Aus der Grundakte ergibt sich also eher, dass es gerade kein Eigentümerrecht ist. Die zweite, spätere Klausel kann ja auch gerade wegen dieser Problematik erteilt worden sein.

    Da würde ich wohl maximal kurz beim Gläubiger anrufen und nachfragen.

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  • Was ist mit § 891 ZPO? Diese Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs dürfte hier bislang doch wohl kaum widerlegt sein, oder? Das wäre erst beim vollen Beweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs der Fall (vgl. Palandt/Bassenge, 75. Aufl., Rdnr. 8 zu § 891 BGB). Diesen Beweis entnehme ich dem Sachverhalt bislang nicht!

  • Beim betreibenden Gläubiger sollte man schon etwas weiter gehen.

    Wenn der Schuldner eine Kopie eines Beschlusses für §§ 775, 776 ZPO vorlegt, sage ich ja auch nicht "tja, Pech gehabt, hätte er mal Ausfertigungen vorgelegt" und nehme die nur zur Akte. Es gibt auch immer noch den § 139 ZPO.

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