Auslegung

  • Hallo liebe Kollegen.

    Ich habe eine Vor- und Nacherbfolge. Der Vorerbe ist Neffe der Verstorbenen und ist nicht befreit; Nacherben sind seine Kinder.

    Im handschriftlichen Testament heißt es weiter, dass ein anderer Neffe das Recht hat, Einspruch zu erheben, dass der Nachlassgrundbesitz nicht anderweitig veräußert werden darf.

    Ich lege diese Regelung als Nacherbentestamentsvollstreckung gemäß §2222 BGB aus. Jedoch nimmt die Erblasserin in ihrer Anordnung die Entscheidung des Nacherben-TVs vorweg, indem sie zum Ausdruck bringt, dass dieser Einspruch gegen eine Veräußerung erheben soll.

    Meine Frage daher: Soll ich zugleich eine Auflage annehmen, dass der Vorerbe den Grundbesitz nicht veräußern darf und der Nacherbentestamentsvollstrecker zugleich "normaler" TV ist beschränkt auf die Aufgabe der Überwachung der Auflagenerfüllung oder gehört die Erblasseranordnung, wie auch bei jeder anderen Testamentsvollstreckung, einfach zum Aufgabenkreis des Nacherben-TVs, dass dieser eben keine Zustimmung zur Veräußerung erteilen darf?

    Vielen Dank.

  • Der Wortlaut ist: "Mein Neffe xy hat das Recht, Einspruch zu erheben, dass es nicht anderweitig veräußert werden darf."

    Vielen Dank für Eure Einschätzung.

  • Ich sehe hier keine Testamentsvollstreckung, weder zu Lasten des Vorerben noch zu Lasten der Nacherben. Das Ganze klingt mir eher nach einem Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall, wobei dann noch zu klären wäre, ob es lediglich ein schuldrechtliches oder ein dinglich abzusicherndes Vorkaufsrecht ist. Ich tendiere zu Ersterem.

  • Sehe ich nicht so. Der Neffe soll Einspruch erheben können, dass es nicht anderweitig veräußert werden kann, also nicht an andere, als die Kinder des Vorerben.

    Einen Anspruch desjenigen Neffen, der das Einspruchsrecht hat, sehe ich hier nicht.

  • Der Erblasser wollte eine Veräußerungsbeschränkung, das kann man doch eindeutig herauslesen, und er wollte einem Dritten definitiv "Einflussrechte" geben. Die bekommt man aber nur zustande, wenn man in Richtung TV auslegt. Da der Vorerbe ohnehin nicht befreit ist kann er an andere als an die Nacherben ohne deren Zustimmung sowieso nicht veräußern, ich tendiere deswegen dazu, dass es sich um eine bloße Nacherben-TV handelt.
    (Vielleicht läßt sich der Gedankengang des Erblassers besser erschließen wenn man schaut wie alt die Nacherben bei Testamentserrichtung waren und wie alt der TV-Neffe).

  • Ist denn der Nacherben-TV auch an die Erblasseranordnung zur Veräußerungsbeschränkung gebunden? Ich meine: Ich lese aus dem Testament, dass die Erblasserin dem Nacherben-TV eigentlich bereits vorschreibt, dass dieser zu einer Veräußerung an Dritte nicht zustimmen darf. Ist der Nacherben-TV, wie jeder andere TV, an diese Erblasseranordnung gebunden? Ich finde nur, dass die §§ 2216 Abs. 1 und 2218, 2219 BGB für den Nacherben-TV entsprechend gelten.

  • Ich lese aus dem Testament, dass die Erblasserin dem Nacherben-TV eigentlich bereits vorschreibt, dass dieser zu einer Veräußerung an Dritte nicht zustimmen darf.

    Die Formulierung "Mein Neffe xy hat das Recht, Einspruch zu erheben, dass es nicht anderweitig veräußert werden darf." könnte man auch so lesen, dass er zwar das Recht, aber nicht die Pflicht haben soll, einen Verkauf zu verhindern.

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