Beratungshilfe Mietrecht

  • Hallo,

    Beratungshilfe wurde bereits für die Mängelbeseitigung (Schimmel) bewilligt.

    Jetzt geht ein neuer Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe von dem Mieter ein, da der Vermieter mit der Kürzung der Miete nicht einverstanden ist. Der Mieter hat die Miete auf Grund der Mängel gekürzt. Es gibt Streitigkeiten bzgl. aufgelaufener Mietrückstände.

    Handelt es sich um zwei Angelegenheiten?

  • -einheitlicher Auftrag: Davon ist auszugehen, sofern der Auftrag wegen der Mängelbeseitigung nicht schon lange abgeschlossen ist
    - innerer, inhaltlicher Zusammenhang: Die verschiedenen rechtlichen Probleme entspringen demselben Lebenssachverhalt. Unproblematisch.
    - "gleicher Rahmen"/Gleichartigkeit des Verfahrens: Hierüber kann man sich streiten. M.E. ist die Kürzung der Miete mangels Mängelbeseitigung so untrennbar mit der ursprünglichen Bewilligung (und der hierin erfolgten Beratung) verbunden, dass ich diese Voraussetzung als gegeben ansehe.


    M.E.: eine Angelegenheit.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Grundsätzlich wie Patweazle, allerdings würde ich dem RA im Rahmen einer Zwischenverfügung die Gelegenheit geben, darzulegen, weshalb seines Erachtens eine neue Angelegenheit vorliegt, und erst dann entscheiden.

  • Zitat

    Grundsätzlich wie Patweazle, allerdings würde ich dem RA im Rahmen einer Zwischenverfügung die Gelegenheit geben, darzulegen, weshalb seines Erachtens eine neue Angelegenheit vorliegt, und erst dann entscheiden.

    So würde ich auch vorgehen.

    Zitat

    M.E. ist die Kürzung der Miete mangels Mängelbeseitigung so untrennbar mit der ursprünglichen Bewilligung (und der hierin erfolgten Beratung) verbunden, dass ich diese Voraussetzung als gegeben ansehe.

    :daumenrau Ohne Mängel keine Mietkürzung - ich gehe also davon aus, dass das im selben Abwasch mitberaten wurde.

  • Beratungshilfe wurde auf Grund Mietminderungsansprüche gewährt. Die Mietpartei ist inzwischen ausgezogen.

    Nun wird der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution geltend gemacht.

    Kann nochmal Beratungshilfe bewilligt werden oder handelt es sich um eine Angelegenheit?

    Der Rechtsanwalt ist der Meinung, dass die Rückzahlung der Kaution nichts mit den Mietminderungsansprüchen zu tun hat.

  • Sehe ich eher wie der Rechtsanwalt.

    Die erste Bewilligung drehte sich ja um die Frage, ob die Mietsache mangelhaft ist und der Mieter daher weniger zahlen muss. Bei der neuen Angelegenheit geht es ja darum, ob dem Mieter ein Kautionsrückzahlungsanspruch zusteht. Da sind sicherlich Überschneidungen denkbar (z.B. wenn der Kautionsrückzahlungsanspruch mit offenen Mietforderungen wegen einer unberechtigten Mietminderung aufgerechnet wird), jedoch können noch zusätzliche Probleme auftauchen (z.B. angebliche Beschädigung der Mietsache, Prüfung ob es sich insoweit um einen Fall von §538 BGB handelt). Kommt daher mMn darauf an, um was die genau streiten. Geht es nur um diese Mietminderung könnte man evtl. zu derselben Angelegenheit kommen, kommt noch etwas anderes dazu, wäre es für mich was neues.

  • Beratungshilfe wurde auf Grund Mietminderungsansprüche gewährt. Die Mietpartei ist inzwischen ausgezogen.

    Nun wird der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution geltend gemacht.

    Kann nochmal Beratungshilfe bewilligt werden oder handelt es sich um eine Angelegenheit?

    Der Rechtsanwalt ist der Meinung, dass die Rückzahlung der Kaution nichts mit den Mietminderungsansprüchen zu tun hat.


    Das sehe ich genauso.

    Bei der Mietminderung geht es um eine geringere Zahlung wegen Mängeln der Mietsache, die Rückzahlung der Kaution wird hingegen erst nach Beendigung des Mietverhältnisses aktuell.

    (Davon abgesehen, gibt es auch häufig Probleme mit der Rückzahlung bei Mietern, die vorher die Miete nicht gemindert hatten.)

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