Wie oben unter Hinweis auf Schäfer im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 712 RN 22 mwN in Fußn. 36 ausgeführt, ist § 712 Absatz 1 BGB, der die Entziehung der Geschäftsführerbefugnis aus wichtigem Grund regelt, jedoch grundsätzlich abdingbar.
Schäfer sagt aber auch eine Randnummer später (Rn. 23), dass das nur deshalb gelten kann, weil eine Möglichkeit besteht, den Geschäftsführer auf anderem Wege loszuwerden.
"Die Mitgesellschafter werden dadurch nicht der Willkür des oder der Geschäftsführer ausgeliefert, da ihnen in jedem Fall das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, im Rahmen von § 737 auch das Ausschließungsrecht verbleibt."
Das heißt, aus einer Gründungsurkunde kann ich nicht mit letzter Sicherheit sagen, ob der damals bestellte Geschäftsführer noch Alleinvertretungsbefugnis hat oder nicht.
Der von kingbo ins Feld geführte § 712 Absatz 2 BGB betrifft die Kündigung durch den geschäftsführenden Gesellschafter und nicht die Frage seiner Abberufung durch die übrigen Gesellschafter.
Stimmt. Falsches Zitat geposted.