Vereinfachte Unterhaltsfestsetzung §249 Abs.2 FamFG

  • Hallo,

    ist es hinderlich für die vereinfachte Unterhaltsfestsetzung, wenn bereits ein abgeschlossener Vergleich vorliegt in dem sich der Agg. dazu verpflichtet hat für einen bestimmten Zeitraum Geld zu Händen der Sozialkasse zu zahlen?
    Habe nunmehr einen Antrag gegen denselben Agg. auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung aufgrund Übergang nach §33 SGB II vorliegen. Dort werden Rückstände und laufender Unterhalt für Zeiträume geltend gemacht, über die im Vergleich nicht entschieden wurde.
    Vielen Dank :)

  • Nach wie vor streitig. Kannste also machen, wie Du willst.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich greife diesen Thread noch einmal auf.

    In einem mir aktuell vorliegenden Fall ist Mindestunterhalt für die erste und zweite Altersstufe zugunsten der UVK tituliert worden. Jetzt beantragt die UVK die Festsetzung für die dritte Altersstufe.

    Kennt jemand aktuelle(re) Rechtsprechung zu dieser Thematik? In der Kommentierung habe ich dazu keine eindeutigen Aussagen gefunden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Vielen Dank für die Fundstellen, Frog, die haben mir weitergeholfen. :)

    Der zitierte Beschluss des OLG Stuttgart vom 14.01.2021 passt insofern nicht ganz zu meinem Fall, als dort (auch) Beträge für bereits titulierte Zeiträume festgesetzt werden sollten. Das AG hatte dort jedoch, von der Beschwerde nicht beanstandet, dem Antrag entsprochen, soweit er auf die Festsetzung für die dritte Altersstufe gerichtet war (also mein Fall:)). In den Gründen dieser Entscheidung findet sich jedoch auch ein Hinweis auf den Beschluss des OLG Celle vom 25.09.2020 (FamRZ 2021, 278-279). Der wiederum hält auch in einer Konstellation, die dem von mir zu entscheidenden Fall entspricht, die Festsetzung für unzulässig und stützt damit meine Rechtsauffassung.

    Ich habe die UVK nochmals angeschrieben und die beiden vorstehenden Entscheidungen zitiert. Mal sehen, ob sie es auf ein Beschwerdeverfahren ankommen lässt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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