Hallo,
ich habe folgende Kostengrundentscheidung:
Von den außergerichtliche Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) + 2) 13 %,
weitere 37 % trägt der Beklagte zu 1) alleine (insgesamt also 50 % der Kosten des Klägers)
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger 87 %.
Den Rest trägt jede Partei selbst.
Kläger und Beklagte zu 2) haben jeweils PKH und stellen nunmehr Erstattungsanträge.
Meine Überlegung nunmehr:
Gemäß § 123 ZPO hat die Bewilligung der PKH keinen Einfluss darauf, dass die auferlegten Kosten der Gegenseite erstattet werden müssen.
Im vorliegenden Fall habe ich keine klassische Quotelung, jedoch eine genaue Vorgabe, welche Beträge an wen zu erstatten sind.
Somit würde ich vorliegend die PKH-Gebühren auf beiden Seiten zwar aus der Staatskasse auszahlen,
jedoch die entsprechenden Kostenbeträge von der Gegenpartei einziehen, da diese auf die übergegangen sind.
Heißt: 87 % der Kosten die ich hinsichtlich der Bekl zu 2) auszahle, ziehe ich vom Kläger wieder ein.
50 % der ausbezahlten Kosten der Klagepartei wird insgesamt von den Beklagten eingezogen.
Nunmehr bin ich unsicher, da es sich nicht richtig anfühlt. Jedoch habe ich dafür keine Begründung.
Habt ihr vllt Ansätze oder Paragrafen, die dagegen sprechen?
Es wurde vorliegend ein Vergleich geschlossen; über die Kosten wurde nach § 91 a ZPO entschieden.
-