Übergang Staatskasse auf beiden Seiten?

  • Hallo,

    ich habe folgende Kostengrundentscheidung:

    Von den außergerichtliche Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) + 2) 13 %,
    weitere 37 % trägt der Beklagte zu 1) alleine (insgesamt also 50 % der Kosten des Klägers)

    Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger 87 %.

    Den Rest trägt jede Partei selbst.


    Kläger und Beklagte zu 2) haben jeweils PKH und stellen nunmehr Erstattungsanträge.

    Meine Überlegung nunmehr:
    Gemäß § 123 ZPO hat die Bewilligung der PKH keinen Einfluss darauf, dass die auferlegten Kosten der Gegenseite erstattet werden müssen.
    Im vorliegenden Fall habe ich keine klassische Quotelung, jedoch eine genaue Vorgabe, welche Beträge an wen zu erstatten sind.

    Somit würde ich vorliegend die PKH-Gebühren auf beiden Seiten zwar aus der Staatskasse auszahlen,
    jedoch die entsprechenden Kostenbeträge von der Gegenpartei einziehen, da diese auf die übergegangen sind.
    Heißt: 87 % der Kosten die ich hinsichtlich der Bekl zu 2) auszahle, ziehe ich vom Kläger wieder ein.
    50 % der ausbezahlten Kosten der Klagepartei wird insgesamt von den Beklagten eingezogen.

    Nunmehr bin ich unsicher, da es sich nicht richtig anfühlt. Jedoch habe ich dafür keine Begründung.
    Habt ihr vllt Ansätze oder Paragrafen, die dagegen sprechen?

    Es wurde vorliegend ein Vergleich geschlossen; über die Kosten wurde nach § 91 a ZPO entschieden.
    -

  • Von den außergerichtliche Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) + 2) 13 %,
    weitere 37 % trägt der Beklagte zu 1) alleine (insgesamt also 50 % der Kosten des Klägers)

    Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger 87 %.


    Zitat

    50 % der ausbezahlten Kosten der Klagepartei wird insgesamt von den Beklagten eingezogen.


    Ich bin kein Kostenexperte, aber allein das erscheint mir bereits widersprüchlich... :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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  • Das war so natürlich auch nicht gemeint! Betrifft mein Problem auch gar nicht. Selbstverständlich kann ich nicht die 37 % von dem Beklagten zu 2) einziehen...
    Sorry, wollte es nur möglichst knapp zusammenfassen :tipptipp


    Die Frage ist, ob der Wiedereinzug an sich möglich ist.. da beide Seiten PKH haben

  • Nach dem Beschluss des OLG Celle vom 20.05.2014 - 2 W 106/14 - kann die Landeskasse auf sie übergegangene Erstattungsansprüche auch
    dann geltend machen, wenn der Gegner ratenfreie PKH hat.

  • Im vorliegenden Fall ist zunächst die Ausgleichung durchzuführen, sprich die Erstattungsansprüche gegeneinander aufzurechnen.

    Dann bleibt nur ein Erstattungsanspruch übrig, der einzuziehen ist. Die übrigen Kosten bleiben bei der jeweiligen Partei und sind ggf. im Rahmen des Überprüfungsverfahrens wieder einzuziehen.

  • Danke für die bisherigen Antworten :)

    Problem ist hier ja auch, dass ich bei der getroffenen Kostenentscheidung keine einheitliche Ausgleichung vornehmen kann.
    Ein Ausgleichungsantrag wird voraussichtlich auch von den Parteien nicht gestellt werden.

    Nur wenn ich die Erstattungsansprüche beider Gegenparteien nehme, würden die im Normalfall zumindest gegeneinander aufgerechnet werden. Also hier trägt der Kläger von d. Bekl. zu 2) 87 %, gleichzeitig trägt d. Bekl. zu 2) 13 % vom Kläger (wieder nur zur Vereinfachung; sind natürlich Gesamtschuldner).

    Als Staatskasse ziehe ich dann aber jeweils die Beträge von den jeweiligen Gegenparteien ein...

    Da die Ansprüche aber mit Auszahlung übergegangen sind und die Kostenentscheidung so ist wie sie ist (:D) würde ich es dann auch einfach so handhaben.

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