Zuständigkeit UMF bei Altfällen

  • Guten Morgen zusammen,

    ich bräuchte bitte dringend Hilfe in einer Zuständigkeitsfrage.

    Bei mir wurde 2015 eine Vormundschaft für einen minderj. unb. Flüchtling eingerichtet. Dieser ist seit November 2016 abgängig und war zwischenzeitlich in einer anderen Stadt unter neuem Namen aufgetaucht. Dort wurde unter dem neuen Namen auch eine Vormundschaft eingerichtet und ein Vormund bestellt. Welche Identität richtig ist, ist nicht feststellbar.
    Vormund hier hat nun Abgabe des Verfahrens an das andere Gericht gebeten. Diese lehnen die Übernahme jedoch ab .
    Das JA des augenblicklichen Aufenthaltortes sagt, dass die hiesige Zuständigkeit weiter besteht, da von hier noch weiter Hilfe zur Erziehung geleistet wird. Vom JA des jetzigen Aufenthaltortes wurde nur eine Inobhutnahme veranlasst.
    Unser JA bestreitet jedoch auch seine Zuständigkeit. Eine Entlassung des hiesigen Vormundes wird um hiesigen JA befürwortet.
    Das AG des Aufenthaltortes will die Klärung der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit abwarten.
    Landesjugendamt sagt, das hiesige JA ist nicht zuständig, da keine Zuweisung vorliegt.
    JA des Aufenthaltortes gibt nun an, dass die Identitätsprüfung ergeben hat, dass die angenommene Identität bei hiesiger Vormundschaft wohl korrekt sein soll und aufgrund der Tatsache, dass somit keine wirksame Vormundschaft beim AG des Aufenthaltortes vorliegt, soll diese aufgehoben werden.

    Der Junge weigert sich aufgrund von früheren Vorfällen zurückzukommen.

    Gibt es überhaupt eine korrekte Lösung ? M. E. wäre jetzt unser Verfahren offiziell an das AG des Aufenthaltortes abzugeben und von dort ein neuer Vormund zu bestellen.....
    Jeder Tip hilft !!!

  • Tut mir leid, dass mein Kollege nicht einfach seine Arbeit macht. In erster Linie heißt das, Entscheiden bzw. eine Entscheidung herbeiführen über den künftigen Lebensort des Mündels. Anschließend mag er eine Abgabe beantragen, die sich am festgelegten Aufenthaltsort orientiert. Er muss sich dessen bewusst sein, dass er tatsächlich Vormund ist und irgendwelche Abgabeverfahren keine Grund für seine Untätigkeit sind.

    Mich ärgert es, wenn ich Fälle nach monatelanger Untätigkeit übernehme.

  • Es gibt jetzt also zwei Vormundschaftsverfahren und 2 bestellte Vormünder?

    Ein bisschen viel, finde ich. :D

    Im Zweifel dürfte wohl die zeitlich zuerst ergangene Entscheidung maßgebend sein, dass das Kind jetzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt wo anders hat, ist unbeachtlich. Das wäre aber ein Grund das Verfahren nach § 4 FamFG abzugeben. Die Übernahme kann m. E. auch nicht verweigert werden, da ein Grund vorliegt und ich es mir als Gericht ja nicht aussuchen kann, ob ich Bock habe, das Verfahren zu übernehmen. Die Übernahme liegt im "pflichtgemäßen Ermessen" des Gerichts. Du kannst aus der Entfernung ja auch nicht vernünftig handeln (z. B. Anhörung).

    Man kann das aber auch so sehen:
    Wenn du dein Verfahren einfach aufhebst, gibt es nur noch eine Vormundschaftssache und alle Probleme lösen sich auf (inoffizielle Lösung). :teufel:

  • Dürfte die zweite Vormundschaft nicht wirkungslos sein? Das Kind hatte ja einen gesetzlichen Vertreter. Spätestens seit Bekanntwerden dürfte von Gesetzes wegen die später festgestellte Voraussetzung für eine Vormundschaft entfallen sein.

  • Dürfte die zweite Vormundschaft nicht wirkungslos sein? Das Kind hatte ja einen gesetzlichen Vertreter. Spätestens seit Bekanntwerden dürfte von Gesetzes wegen die später festgestellte Voraussetzung für eine Vormundschaft entfallen sein.

    Hätte ich vom Gefühl her eigentlich auch gesagt aber das Gesetz sieht den Fall, dass zwei Vormünder bestellt werden nicht vor.

    § 1793 BGB stellt nur auf das Fehlen der elterlichen Sorge ab, dass noch kein Vormund bestellt wurde ist zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht Voraussetzung. Sofern man davon ausgeht, dass die zweite Bestellung wirkungslos ist, hätte dies auch zur Folge, dass der neue Vormund nicht wirksam handeln kann, was zumindest dann problematisch ist, wenn man erst nach längerer Zeit herausfindet, dass es schon eine Bestellung gibt. Ich würde daher davon ausgehen, dass zunächst einmal beide Beschlüsse wirksam sind.
    Man könnte die neue Entscheidung evtl. auch als Abänderung i. S. v. § 48 FamFG ansehen. ;)

    Wichtig erscheint mir in vorliegenden Fall aber zwischen der gerichtlichen und der Zuständigkeit beim Jugendamt zu differenzieren. Ich würde das Verfahren an das Gericht des jetzigen Aufenthaltsortes abgeben. Die müssten das Verfahren auch übernehmen. Dort würde ich beide Verfahren verbinden und mir aussuchen, wen ich als Vormund "weiterbeschäftigen" will, dies im Verbindungsbeschluss auch mit aussprechen.
    Ob mein dann ausgewähltes Jugendamt nach dem SGB VIII zuständig ist, interessiert mich nicht. Ich suche den Vormund aus!:cool: Wenn ich das Jugendamt auswähle, müssen die das machen, vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. RN 2 zu § 1791 b.

  • Beim JA gibt es unterschiedliche Zuständigkeitsregelungen für Vormundschaften einerseits und Jugendhilfe andererseits. Veränderungen in der Vormundschaft gehen nur über den Gerichtsbeschluss. Deshalb ist der Vormund A wie alt voll handlungsfähig und zur Handlung verpflichtet.

    Unser AG würde dir bei einem gerichtlichen Abgabeversuch antworten, dass eine Inobhutnahme bei einem vorhandenen gesetzlichen Vertreter noch keinen neuen Aufenthalt begründet. Zunächst bedarf es der Willenserklärung des gesetzlichen Vertreters über den Aufenthalt. Für eine Anhörung gibt es die Amtshilfe.

    Bisher bekamen wir alle UMF zurück, die weitergeflüchtet waren. Neu eingeleitete Vormundschaftsverfahren wurden sofort beendet, zusätzliche Vormundschaften beendet. In 2015 aber auch noch in 2016 war das keine Seltenheit.

    Jugendamt B hat den Minderjährigen unmittelbar an den gesetzlichen Vertreter zu übergeben. Soweit ich mich erinnere, gab es auf die Frage, ob Rechtshandlungen des Vormunds B zu berichten sind, nie eine Antwort.

  • Vielen lieben Dank für die Antworten. Das Ganze deckt sich auch mit meinem Bauchgefühl. Die zweite Vormundschaft wird jetzt aufgehoben, da ja eh die Identität des Mündels nicht stimmte. Ich werde mich jetzt nochmal mit dem hiesigen Vormund auseinandersetzen, wie wir das Mündel wieder herbekommen, da er sich strikt weigert und die Gefahr besteht, dass er wieder abhaut.
    Mal schauen was draus wird. Aber vielen Dank für die Hilfe

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