Zustimmung zur Löschung durch TV

  • Hallo!
    Im Grundbuch eingetragen ist eine Erbengemeinschaft bestehend aus A + B. A ist zugleich Testamentsvollstrecker.

    Beantragt ist die Löschung aller 4 in Abt. III eingetragenen Grundschulden. A + B stimmen "als Eigentümer" zu.
    Die Annahme des TV-Amtes kann ich aus den NL-Akten ("Bestätigung über Annahme des Amtes") ersehen. Mich stört, dass der A nicht auch ausdrücklich als TV der Löschung zugestimmt hat. Würdet ihr deshalb eine Ergänzung verlangen?

  • Grundsätzlich ist der TV allein verfügungsbefugt. Problem bei diesen Verfügung ist immer § 2205 Satz 3 BGB. Dadurch, dass der andere Miterbe auch gehandelt hat, ist der Nachweis der Entgeltlichkeit entbehrlich. Sofern der Nachweis der Befugnis des TV formgerecht vorliegt, sehe ich eigentlich keine Probleme.
    Wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, würde ich davon ausgehen, dass der Erklärende sowohl als TV als auch als Erbe auftritt. :)

  • Das sehe ich anders. Wer "als Eigentümer" zustimmt, stimmt eben nicht als Testamentsvollstrecker zu.

    Gehe ich recht in der Annahme, dass in den Löschungsunterlagen und im Löschungsantrag in keiner Weise auf die bestehende TV verwiesen wurde?


  • Wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, würde ich davon ausgehen, dass der Erklärende sowohl als TV als auch als Erbe auftritt. :)

    Sehe ich auch so. Die Verfügungsbefugnis ist in einer Person vorhanden oder eben auch nicht. Niemand muss erklären, worauf er die Verfügungsbefugnis gründet. "Ich verfüge als Eigentümer" oder ich "verfüge als Testamentvollstrecker" sind rechtlich irrelevante Floskeln zur Klarstellung, die (wie der Fall hier zeigt) mehr Verwirrung stiften als Klarheit.

    Die natürliche Person A ist verfügungsbefugt, WEIL er TV ist. Das bedarf keiner weiteren Begründung seitens des A.


  • Wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, würde ich davon ausgehen, dass der Erklärende sowohl als TV als auch als Erbe auftritt. :)

    Sehe ich auch so. Die Verfügungsbefugnis ist in einer Person vorhanden oder eben auch nicht. Niemand muss erklären, worauf er die Verfügungsbefugnis gründet. "Ich verfüge als Eigentümer" oder ich "verfüge als Testamentvollstrecker" sind rechtlich irrelevante Floskeln zur Klarstellung, die (wie der Fall hier zeigt) mehr Verwirrung stiften als Klarheit.

    Die natürliche Person A ist verfügungsbefugt, WEIL er TV ist. Das bedarf keiner weiteren Begründung seitens des A.

    Ich würde Dir nicht empfehlen,notarielle Urkunden in der beschriebenen Weise zu gestalten, denn sonst sind die - zutreffenden - Beanstandungen der Grundbuchämter vorprogrammiert. Wenn nur ein Testamentsvollstrecker verfügen kann (§ 2211 BGB), dann müssen die betreffenden Rechtsverhältnisse auch klar dargestellt werden, ganz abgesehen davon, dass dann natürlich auch der förmliche Nachweis der TV-Befugnisse zu erfolgen hat.

    In dem vom LG München II entschiedenen Verfahren wurde übrigens an allen Fronten dafür gekämpft, einem minderjährigen Erben sein Erbe zu erhalten, das der Vater als angeblicher Testamentsvollstrecker verschustert hatte.

  • LG wo? :strecker Sehe ich anders!

    Der Erklärende ist Erbe + TV und möchte sicherlich eine gültige Erklärung abgeben. Anzunehmen, dass er in dieser Situation nicht als TV handelt halte ich für zynisch. Ich sage einem "juristischen Laien" damit, mach nochmal das Gleiche und ruf dabei laut: "ICH BIN ABER TESTAMENTSVOLLSTRECKER!" :gruebel: Als TV vertritt er den Erben und handelt für ihn (Partei kraft Amtes). Ich halte es für selbstverständlich, dass er in dieser Funktion handeln will.


    Sofern der Erklärende z. B. Erbe, Testamentsvollstrecker und Betreuer des Erbschaftskäufers wäre, sähe die Sache evtl. anders aus..

  • Ich sehe das auch so wie Cromwell, wenn er TV ist, dann möge er das auch kenntlich machen, dass er als TV handelt. Für mich ist das auch keine Förmellei, sondern entweder man macht es richtig oder eben nicht.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben


  • Ich würde Dir nicht empfehlen,notarielle Urkunden in der beschriebenen Weise zu gestalten, denn sonst sind die - zutreffenden - Beanstandungen der Grundbuchämter vorprogrammiert. Wenn nur ein Testamentsvollstrecker verfügen kann (§ 2211 BGB), dann müssen die betreffenden Rechtsverhältnisse auch klar dargestellt werden, ganz abgesehen davon, dass dann natürlich auch der förmliche Nachweis der TV-Befugnisse zu erfolgen hat.

    In dem vom LG München II entschiedenen Verfahren wurde übrigens an allen Fronten dafür gekämpft, einem minderjährigen Erben sein Erbe zu erhalten, das der Vater als angeblicher Testamentsvollstrecker verschustert hatte.

    Ich stimme Dir völlig zu, dass notarielle Urkunden diesbezüglich klar gestalltet sein sollten.

    Dass die Testamentsvollstreckung offengelegt und formgerecht nachgewiesen sein muss, ist ja selbstverständlich. Nur wenn eine beteiligte Person in mehreren Funktionen an der Urkunde beteiligt ist, dann muss er seine Erklärung nur einmal abgeben und nicht doppelt einmal "als Eigentümer" und einmal "als TV". Ich hatte den Fall so verstanden, dass die TV in grundbuchgerechter Form nachgewiesen ist, es lediglich die wortgleiche Erklärung als TV fehlt.

    Das LG München II stützt seine Entscheidung doch ausschließlich darauf, dass die Verfügung auch und gerade als Testamentsvollstrecker nicht möglich gewesen wäre. Der Grundschuld ist doch nicht deswegen unwirksam, weil er den "kleinen Hinweis" vergessen hat, als Testamentsvollstrecker zu handeln. Den außerhalb der tragenden Gründe getätigten Anmerkungen würde ich nicht übermäßig Bedeutung schenken. Einen Fall, in dem 1. Der Notar ohne Grundbucheinsicht Grundschulden beurkundet, deshalb den TV Vermerk übersieht, 2. das Grundbuchamt den TV Vermerk ignoriert bzw. dessen rechtliche Tragweite verkennt und 3. auch der Bank die Punkte 1.) und 2.) nicht auffallen, würde ich nicht dazu heranziehen, abstrakte Rechtssätze daraus abzuleiten.

    Einmal editiert, zuletzt von kingbo (16. August 2017 um 22:00)

  • Ich stimme Dir völlig zu, dass notarielle Urkunden diesbezüglich klar gestalltet sein sollten.

    Womit wird denn der plötzliche Sinneswandel begründet?

    Die Verfügungsbefugnis ist in einer Person vorhanden oder eben auch nicht. Niemand muss erklären, worauf er die Verfügungsbefugnis gründet. "Ich verfüge als Eigentümer" oder ich "verfüge als Testamentvollstrecker" sind rechtlich irrelevante Floskeln zur Klarstellung, die (wie der Fall hier zeigt) mehr Verwirrung stiften als Klarheit.

  • Nur wenn eine beteiligte Person in mehreren Funktionen an der Urkunde beteiligt ist, dann muss er seine Erklärung nur einmal abgeben und nicht doppelt einmal "als Eigentümer" und einmal "als TV".

    Doppelt muss er die Erklärung auch nicht abgeben, einmal als TV genügt vollkommen und nur weil der Nachweis bereits erbracht ist, dass er der TV ist, ändert nichts daran, dass er nun mal auch als dieser handeln muss.:)

    Ein anderes Beispiel: WEG-Verwalterin ist eine GmbH, der GF unterschreibt eine die Zustimmungserklärung zum Verkauf einer Einheit - ohne die Angabe, dass er als GF handelt "Ich stimme dem Verkauf der Einheit 1234 gemäß notariellem Vertrag ...... zu". Das er der GF ist, sehe ich auch aus dem HR, das ändert aber nichts an der Tatsache, dass er anzugeben hat, dass er bei der Zustimmung als GF für die XY-GmbH handelt und nicht als Privatperson. Ich lege in so einem Fall auch nichts aus, denn die Auslegung hört da auf, wo der Bestimmtheitsgrundsatz anfängt.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Nur wenn eine beteiligte Person in mehreren Funktionen an der Urkunde beteiligt ist, dann muss er seine Erklärung nur einmal abgeben und nicht doppelt einmal "als Eigentümer" und einmal "als TV".

    Doppelt muss er die Erklärung auch nicht abgeben, einmal als TV genügt vollkommen und nur weil der Nachweis bereits erbracht ist, dass er der TV ist, ändert nichts daran, dass er nun mal auch als dieser handeln muss.:)

    Ein anderes Beispiel: WEG-Verwalterin ist eine GmbH, der GF unterschreibt eine die Zustimmungserklärung zum Verkauf einer Einheit - ohne die Angabe, dass er als GF handelt "Ich stimme dem Verkauf der Einheit 1234 gemäß notariellem Vertrag ...... zu". Das er der GF ist, sehe ich auch aus dem HR, das ändert aber nichts an der Tatsache, dass er anzugeben hat, dass er bei der Zustimmung als GF für die XY-GmbH handelt und nicht als Privatperson. Ich lege in so einem Fall auch nichts aus, denn die Auslegung hört da auf, wo der Bestimmtheitsgrundsatz anfängt.

    Das verstehen die Leute bei mir auch nie.:wechlach:

  • Nur wenn eine beteiligte Person in mehreren Funktionen an der Urkunde beteiligt ist, dann muss er seine Erklärung nur einmal abgeben und nicht doppelt einmal "als Eigentümer" und einmal "als TV".

    Doppelt muss er die Erklärung auch nicht abgeben, einmal als TV genügt vollkommen und nur weil der Nachweis bereits erbracht ist, dass er der TV ist, ändert nichts daran, dass er nun mal auch als dieser handeln muss.:)

    Ein anderes Beispiel: WEG-Verwalterin ist eine GmbH, der GF unterschreibt eine die Zustimmungserklärung zum Verkauf einer Einheit - ohne die Angabe, dass er als GF handelt "Ich stimme dem Verkauf der Einheit 1234 gemäß notariellem Vertrag ...... zu". Das er der GF ist, sehe ich auch aus dem HR, das ändert aber nichts an der Tatsache, dass er anzugeben hat, dass er bei der Zustimmung als GF für die XY-GmbH handelt und nicht als Privatperson. Ich lege in so einem Fall auch nichts aus, denn die Auslegung hört da auf, wo der Bestimmtheitsgrundsatz anfängt.

    Dein Beispiel macht gut den Unterschied deutlich, den tatsächlich viele nicht verstehen: Der GF ist Vertreter, deshalb muss nach außen offen kundig sein, dass er für jemand anderes handelt. Der Testamentsvollstrecker ist NICHT Vertreter der Erben oder des Nachlasses, sondern Partei kraft Amtes und handelt im eigenen Namen.

  • Dein Beispiel macht gut den Unterschied deutlich, den tatsächlich viele nicht verstehen: Der GF ist Vertreter, deshalb muss nach außen offen kundig sein, dass er für jemand anderes handelt. Der Testamentsvollstrecker ist NICHT Vertreter der Erben oder des Nachlasses, sondern Partei kraft Amtes und handelt im eigenen Namen.

    Ist da denn insoweit ein Unterschied?

    "Der Testamentsvollstrecker sollte jedoch stets im Rechtsverkehr mit dem Zusatz „als Testamentsvollstrecker des Nachlasses nach …“ handeln und zeichnen, damit die materiellrechtlichen und prozessualen Folgen seines Handelns nicht ihn selbst treffen." (Nieder a.a.O.). Offenbar in entsprechender Anwendung des § 164 Abs. 2 BGB (vgl. MüKo/Schubert BGB § 164 Rn. 61 m.w.N.)

  • Nur wenn eine beteiligte Person in mehreren Funktionen an der Urkunde beteiligt ist, dann muss er seine Erklärung nur einmal abgeben und nicht doppelt einmal "als Eigentümer" und einmal "als TV".

    Doppelt muss er die Erklärung auch nicht abgeben, einmal als TV genügt vollkommen und nur weil der Nachweis bereits erbracht ist, dass er der TV ist, ändert nichts daran, dass er nun mal auch als dieser handeln muss.:)

    Ein anderes Beispiel: WEG-Verwalterin ist eine GmbH, der GF unterschreibt eine die Zustimmungserklärung zum Verkauf einer Einheit - ohne die Angabe, dass er als GF handelt "Ich stimme dem Verkauf der Einheit 1234 gemäß notariellem Vertrag ...... zu". Das er der GF ist, sehe ich auch aus dem HR, das ändert aber nichts an der Tatsache, dass er anzugeben hat, dass er bei der Zustimmung als GF für die XY-GmbH handelt und nicht als Privatperson. Ich lege in so einem Fall auch nichts aus, denn die Auslegung hört da auf, wo der Bestimmtheitsgrundsatz anfängt.

    Das verstehen die Leute bei mir auch nie.:wechlach:


    Verlangt ihr da eine neue Zustimmungserklärung (inkl. Ergänzung hinsichtlich der Vertretung) / Genehmigung der Erklärung durch die Person - diesmal als GF der GmbH?
    oder lasst ihr da auch eine Berichtigung des Notars genügen? Kann der Notar hierzu lediglich seinen Beglaubigungsvermerk berichtigen?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Ich verlange eine neue Zustimmung, wonach die Personen im fremden Namen handeln.
    Der Wille im fremden Namen zu handeln kann sich nur aus der Zustimmungserklärung selbst und nicht allein aus dem notariellen Beglaubigungsvermerk ergeben. (BeckOK GBO/Otto § 29 Rn. 76)


  • Im Regelfall ergibt sich aber m.E. die Tatsache, dass die Erklärung als GF der Verwalter-GmbH und nicht im eigenen Namen abgegeben wird, aus der Zustimmungserklärung selbst. Dort steht nämlich eigentlich immer, dass der Veräußerung "als Verwalter" zugestimmt wird oder ähnliches. In diesem Fall erklärt der Unterzeichnende m.E. eindeutig, dass er -sofern er nicht persönlich Verwalter ist- für diesen handelt. Eine solche Erklärung reicht mir daher aus.

    :toot:FC Bayern - forever No. 1!:toot:

    Einmal editiert, zuletzt von thorsten (24. August 2017 um 08:30) aus folgendem Grund: Berichtigung

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!