Wertfestsetzung einer im Handelsregister eingetragenen eK-Firma des Erblassers

  • Ich stehe voll auf dem Schlauch. Ich muss den Nachlasswert zum Zwecke der Gebührenberechnung für ein Erbscheinsverfahren festsetzen. Zum Nachlass gehört eine im Handelsregister eingetragene eK-Firma des Erblassers. Ich habe den Jahresabschluss zum 31.12.2016 vorliegen. Wie aber kann ich daraus den Wert erkennen? Laut Bilanz gibt es auf der Aktivseite sowohl Entnahmen als auch einen Jahresüberschuss. Kann ich eine dieser beiden Positionen zur Wertberechnung heranziehen?
    Die Ehefrau/Erbin hat die Firmenfortführung im Handelsregister angemeldet, veräußert die Firma nicht. Mit einem Verkaufserlös kann ich leider nicht rechnen. Eine Wertangabe des Notars in der Handelsregisteranmeldung liegt natürlich auch nicht vor. Die Erbin sieht sich außerstande, den Wert der von ihr übernommenen Firma anzugeben. Ich habe also nur die Bilanz zur Wertfestsetzung.
    Hat schon mal jemand eine eG-Firma bewertet? Ich bin für jeden Hinweis dankbar.

  • Die Passivseite der Bilanz gliedert sich in Eigenkapital und Fremdkapital. Das Eigenkapital ist das, was dem Eigentümer gehört und was theoretisch übrig bleibt, wenn man die Firma liquidiert, indem man von dem vorhandenen Vermögen (Aktivseite = Bilanzsumme) die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) begleicht.

  • Solange alle vorhandenen Werte in der Veräußerung die Buchwerte ergeben. Nun sind die Buchwerte selten mit den Realwerten in Übereinstimmung, sie können höher aber auch tiefer sein. Daher ist die Bewertung nicht einfach.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ja, natürlich. Der Liquidationserlös kann niedriger sein als der Buchwert. Es können sich auch stille Reserven in der Bilanz verstecken.

    Wenn aber schon mal eine Bilanz vorliegt, dann kann das dort ausgewiesene Eigenkapital schon als erste Näherung für den wirklichen Wert des Betriebs herhalten.

  • Wenn keine Immobilien vorhanden sind, gibt man sich hier mit den Buchwerten zufrieden. Eine Bewertung nach dem Verkehrswert von Maschinen etc. dürfte auch etwas zu weit führen - wie will man das ermitteln? Bei Immobilien sind allerdings quasi immer stille Reserven vorhanden, da die Immobilien meist schon weit abgeschrieben sind, aber die reale Wertentwicklung in die andere Richtung zeigt. Die Immobilien kann man ja auch gut mit der "normalen" Wertberechnung bewerten. Falls also Immobilien vorhanden sind, wird`s lästig...

  • Das Eigenkapital ist das, was dem Eigentümer gehört und was theoretisch übrig bleibt, wenn man die Firma liquidiert, indem man von dem vorhandenen Vermögen (Aktivseite = Bilanzsumme) die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) begleicht.


    :wechlach:
    Es tut mir ja leid, aber das ist wirklich ein Fall für Dieter Nuhr.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich dachte mir schon, dass es schwierig wird.
    Zunächst sind tatsächlich Immobilien vorhanden: ein Grundstück mit den Betriebsgebäuden und ein Grundstück mit Wohnhaus.
    Das gesamte Anlagevermögen der Firma ist in der Bilanz in der Anlage: - Entwicklung des Anlagevermögens zum 31.12.2016 - zusammengestellt.
    Fabrikbauten sind dort mit 100.000,- € und Wohnbauten mit 1.500,- € bewertet. Diese Buchwerte entsprechen bei weitem nicht den tatsächlichen Verkehrswerten. Diese würde ich auf realistische Verkehrswerte schätzen.
    Weitere Aktiva sind in der o.g. Anlage wie folgt zusammengestellt: technische Anlagen, Transportanlagen u.ä, PKW, LKW, Betriebsausstattung, Geschäftsausstattung, Werkzeuge, Wirtschaftsgüter, EDV-Software. Buchwert gesamt: 150.000,00 €.
    Ich kann mir vorstellen, wie folgt vorzugehen:
    1) die Gewerbe-Immobilie und die Wohn-Immobilie mit einem jeweils von mir geschätzten Verkehrswert (nicht Buchwert) und
    2) das weitere Anlagevermögen mit dem Buchwert gemäß der Bilanz (in Ermangelung anderer Angaben) als Aktiva zu bewerten und
    folgende Verbindlichkeiten als Passiva abziehen:
    a) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten laut Bilanz,
    b) Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung laut Bilanz,
    c) sonstige Verbindlichkeiten laut Bilanz.
    Das ist für mich eine realistische Vorgehensweise, den Wert der eK-Firma (und des sonstigen Nachlassvermögens) festzustellen. Bin mal gespannt, was Bezirksrevisor und Erbin von dem Rechenwerk halten.
    Oder hat noch jemand einen besseren Vorschlag?

  • Es gibt ja immerhin Bundesgesetze, die sich mit dieser Thematik beschäftigen. Ich werfe mal die §§ 46 ff. und zur Not auch noch die GNotKG §§ 95 ff BewG in den Ring.

    Einfach schätzen geht mE nicht, da müsstest Du schon angeben, auf welche Grundlagen Du die Schätzung stützt (und warum Du keinen Sachverständigen beauftragst).

    Die Nachfrage nach § 77 GNotKG war unergiebig?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Einen Sachverständigen für die Bewertung des eK-Gewerbebetriebes werde ich nicht beauftragen. Ich denke, der finanzielle Aufwand steht nicht in Relation zum Ergebnis. Es geht 'nur' um die Wertfestsetzung zum Zwecke der Gebührenberechnung. Ich habe auch Zweifel, ob ich die Kosten der Schätzung gem. § 80 S. 2 GNotKG der Erbin auferlegen kann, da diese es keinesfalls unterlassen hat, Wertangaben zu machen. Schon gar nicht hat sie falsche Wertangaben gemacht. Sie hat den Nachlass-Wertermittlungsbogen vollständig ausgefüllt und die letzte Bilanz vorgelegt. Mehr kann ich wohl kaum vor ihr verlangen. Ich werde gem. § 40 Abs. 6 GNotKG eine Anfrage an das Finanzamt richten und dann anhand der mir vorliegenden Wertangaben nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Von dem Ergebnis werde ich hier dann hier kurz berichten.

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