Pflichtteilsstrafklausel - wer erbt?

  • Ehegatten setzen in einem privatschriftlichen Berliner T. sich zunächst gegenseitig und das einzige Kind als Schlusserben ein. Gleichzeitig wird eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen.
    Das Kind macht nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend. Das zweite Elternteil verstirbt nun.
    Das Kind hat selber keine Abkömmlinge.

    Erben nun die 2. oder gar noch fernere Ordnungen?
    Wenn kein Ersatzerbe für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils benannt war, könnte die Bindungswirkung entfallen sein?

  • Was genau wurde denn verfügt, wenn das Kind nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil geltend macht?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wahrscheinlich das Übliche: Dass das Kind auf den zweiten Sterbefall enterbt ist, wenn es beim ersten seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht.

    Ich würde folgende Prüfungsreihenfolge favorisieren:

    Zunächst würde ich versuchen zu ermitteln, ob die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs seinerzeit gegen den Willen des überlebenden Elternteils oder - etwa aus steuerlichen Gründen - mit dessen Einverständnis oder sogar auf dessen Betreiben erfolgt ist. In diesem Fall könnte man nämlich darüber diskutieren, ob die Sanktionswirkung der Klausel überhaupt eingreift, wenn keine "Auflehnung" gegen den Willen des überlebenden Elternteils vorlag.

    Bleibt es bei der Enterbung des Kindes für den zweiten Sterbefall, ist die Erwägung, dass die Bindung an die Schlusserbeneinsetzung entfallen sein könnte, im Ergebnis fruchtlos, weil der überlebende Ehegatte offenbar nicht anderweitig testiert hat - jedenfalls steht darüber nichts im Sachverhalt. Und da das Kind selbst keine Abkömmlinge hat, stellt sich auch die Frage nicht, ob die Enterbung evtl. nur den "Ersten seines Stammes" umfasst.

    Dann bleibt nach dem überlebenden Ehegatten nur die gesetzliche Erbfolge ohne Berücksichtigung der ersten Ordnung.

  • Wahrscheinlich das Übliche: Dass das Kind auf den zweiten Sterbefall enterbt ist, wenn es beim ersten seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht.

    Ich würde folgende Prüfungsreihenfolge favorisieren:

    Zunächst würde ich versuchen zu ermitteln, ob die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs seinerzeit gegen den Willen des überlebenden Elternteils oder - etwa aus steuerlichen Gründen - mit dessen Einverständnis oder sogar auf dessen Betreiben erfolgt ist. In diesem Fall könnte man nämlich darüber diskutieren, ob die Sanktionswirkung der Klausel überhaupt eingreift, wenn keine "Auflehnung" gegen den Willen des überlebenden Elternteils vorlag.

    Bleibt es bei der Enterbung des Kindes für den zweiten Sterbefall, ist die Erwägung, dass die Bindung an die Schlusserbeneinsetzung entfallen sein könnte, im Ergebnis fruchtlos, weil der überlebende Ehegatte offenbar nicht anderweitig testiert hat - jedenfalls steht darüber nichts im Sachverhalt. Und da das Kind selbst keine Abkömmlinge hat, stellt sich auch die Frage nicht, ob die Enterbung evtl. nur den "Ersten seines Stammes" umfasst.

    Dann bleibt nach dem überlebenden Ehegatten nur die gesetzliche Erbfolge ohne Berücksichtigung der ersten Ordnung.


    Genau so.
    Wobei sich die Frage aufdrängt, woher das NLG weiß, dass der Pflichtteil verlangt wurde. Aus den Nachlassakten wohl kaum.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Kommt immer wieder vor, dass Kind Kopie des Pflichtteilsverlangens an das NG schickt.

  • Folglich muss ich in diesen Fällen mit Pflichtteilsklausel die Enkelkinder bzw. die Erben der 2. Ordnung auch vom Inhalt des Testaments benachrichtigen, damit diese ggfls. ihre Rechte geltend machen können. Ob der Pflichtteil geltend gemacht wird, ist dabei ohne Bedeutung (zumal das Gericht davon keine Kenntnis erlangen dürfte).

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