Ehegatten setzen in einem privatschriftlichen Berliner T. sich zunächst gegenseitig und das einzige Kind als Schlusserben ein. Gleichzeitig wird eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen.
Das Kind macht nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend. Das zweite Elternteil verstirbt nun.
Das Kind hat selber keine Abkömmlinge.
Erben nun die 2. oder gar noch fernere Ordnungen?
Wenn kein Ersatzerbe für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils benannt war, könnte die Bindungswirkung entfallen sein?