Einmal PKH & einmal Teil-PKH - Übergang § 59 RVG

  • Hallo zusammen,

    bräuchte dringend mentale (und rechnerische) Unterstützung in folgendem - sicherlich sehr einfachen - Fall... PKH und ich werden einfach keine Freunde :gruebel: :D

    Klagepartei hat PKH o.R. für den vollen Streitwert (2.000,- Euro), Beklagtenpartei hat Teil-PKH o.R. bis zu 1.000,- Euro.

    Klägervertreter erhält PKH-Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 703,29 Euro.

    Beklagtenvertreter erhält (Teil-)PKH-Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 357,00 Euro.

    Habe die Parteienvertreter nun zwecks Bestimmung des Übergangs gem. § 59 RVG zur Hereingabe ihrer Vergütungsaufstellungen aufgefordert. Diese machen nun 703,29 Euro (Kläger) bzw. 648,55 Euro (Beklagte) WAV geltend.

    Kostengrundentscheidung: Kläger 1/4, Beklagter 3/4 nach rechtswirksamem Vergleich.

    Meine Vorgehensweise:

    Erstattungsanspruch des Klägervertreters gem. § 126 ZPO beträgt vorliegend 365,33 Euro (703,29 Euro + 648,55 Euro = 1.351,83 Euro, davon 1/4 = 337,96 Euro abzüglich eigene Kosten des Klägers in Höhe von 703,29 Euro = -365,33 Euro, daher Erstattungsanspruch des Klägers ggü. Beklagtenpartei).

    Davon abzuziehen wäre noch der Betrag, der gem. § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen ist.

    Hierzu addiere ich die PKH-Vergütung des Klägers in Höhe von 703,29 Euro zum Erstattungsanspruch in Höhe von 365,33 Euro und ziehe wieder die WAV (ebenfalls 703,29 Euro) ab. Ergebnis bleibt daher 365,33 Euro.

    Ergebnis: voller Übergang in Höhe von 365,33 Euro auf die Staatskasse, Erstattungsanspruch gem. § 126 ZPO daher 0,00 Euro.

    Frage ist nun: Sofern die obige Vorgehensweise stimmt... muss aufgrund der nur teilweise gewährten PKH auf Beklagtenseite etwas beachtet werden?

    Vielen Dank schon mal und Gruß

    dimoe

  • Deine Berechnung ist im Ergebnis richtig.

    Da für den Kläger die Beiordnung vollumfänglich gewährt wurde, der Streitwert unter 4.000,- Euro liegt und der Klägervertreter damit voll hinsichtlich seiner Vergütung (PKH-Vergütung=Wahlanwaltsvergütung) aus der Landeskasse bedient wurde, kann § 59 Abs. 1 S. 2 RVG hier keine Auswirkungen haben.

    Die Landeskasse kann daher den vollen Erstattungsanspruch des Klägers über 365,33 Euro gegen den Beklagten geltend machen.

    Die (teilweise) PKH-Bewilligung auf Beklagtenseite hat auf den übergegangenen Erstattungsanspruch wegen § 123 ZPO keinerlei Einfluss.

  • Deine Berechnung ist im Ergebnis richtig.

    Da für den Kläger die Beiordnung vollumfänglich gewährt wurde, der Streitwert unter 4.000,- Euro liegt und der Klägervertreter damit voll hinsichtlich seiner Vergütung (PKH-Vergütung=Wahlanwaltsvergütung) aus der Landeskasse bedient wurde, kann § 59 Abs. 1 S. 2 RVG hier keine Auswirkungen haben.

    Die Landeskasse kann daher den vollen Erstattungsanspruch des Klägers über 365,33 Euro gegen den Beklagten geltend machen.

    Die (teilweise) PKH-Bewilligung auf Beklagtenseite hat auf den übergegangenen Erstattungsanspruch wegen § 123 ZPO keinerlei Einfluss.

    Vielen Dank!!

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