Antrag Abänderung der monatlichen Raten nach Zurückverweisung durch OLG

  • Hallo ihr Lieben,


    bin im vorliegenden Fall nicht ganz sicher, wie ich nun weiter vorgehen soll.

    Zum Sachverhalt:

    Der Antragsgegnerin (im Folgenden AG) wurde durch Beschluss von 2014 VKH bewilligt, wobei Raten festgesetzt worden waren. Diese Raten wurden von der AG jedoch nicht gezahlt. Nach einigen Erinnerungen wurde dann die VKH aufgrund der Nichtzahlungen aufgehoben (2015).

    Hiergegen hat die AG sofortige Beschwerde eingelegt und bat um niedrigere Raten und schlug direkt eine Höhe vor. Weil die Differenz fast 100€ betrug, wurde seinerzeit die Einreichung einer aktualisierten Erklärung über die pers. und wirtschaftl. Verhältisse erbeten. Diese wurde trotz etlicher Erinnerungen nicht eingereicht, sodass danach ein Nichtabhilfebeschluss (2016) erging und die Sache an das OLG abgegeben wurde.

    Im Rahmen des Verfahrens beim OLG sind dann auch Belege und Erklärungen eingereicht worden, die letzte ist aus November 2016. Aus dieser ergab sich jedoch schon, dass die Verhältnisse sich bereits 2 Monate später anders darstellen können (Hinweis auf zukünftige Wohnung, veränderte Lohnzahlung u.a.)

    Das OLG hat dann den Beschluss vom hiesigen Amtsgericht (Aufhebung der VKH) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses aufgehoben (also quasi die Aufhebung der VKH aufgehoben) und die Sache zwecks Entscheidung über den Antrag auf Abänderung der Raten an das hiesige Gericht zurückverwiesen.

    Zu diesem Zeitpunkt habe ich die Akte übernommen.
    Ich habe dann die AG und auch die Anwälte mehrfach angeschrieben und um Einreichung einer aktualisierten Erklärung gebeten.
    Diese habe ich (nach erneuten Erinnerungen) dann auch bekommen, allerdings kann ich damit trotzdem nicht viel anfangen. Es wurden 2 sich widersprechende Erklärungen (1x arbeitslos, 1x nicht, keine Angabe, ob es sich um Brutto oder Netto handelt ...) eingereicht und etliche Angaben waren nicht belegt. Ich habe der AG dann geschrieben und aufgelistet, was von hiesiger Seite aus unklar ist und was noch an Unterlagen einzureichen ist bzw. wozu sie sich noch äußern soll.
    Natürlich kam keine Rückmeldung.

    Was mache ich jetzt mit der Akte? Einen Beschluss, in dem ich Bezug nehme auf die OLG Entscheidung und reinschreibe, dass es bei den angeordneten Raten verbleibt, da eine Veränderung nicht ausreichend vorgetragen wurde? Ein Kollege war jetzt hier der Auffassung, man solle aufheben wegen mangelnder Mitwirkung.


    Vielen Dank im Voraus :)

    LG Nala

  • Aufhebung wegen fehlender Mitwirkung kommt m. E. nur dann in Betracht, wenn das der Partei auch angedroht wurde. Wenn immer wieder nur gebeten wurde zur Prüfung der der Ratenhöhe die fehlenden Unterlagen einzureichen sehe ich keine Möglichkeit der Aufhebung.
    Wenn ich den Sachverhalt richtig überblicke ist aktueller Stand, dass Raten angeordnet sind, die Zahlungen derzeit aber eingestellt ("offiziell" oder einfach nur faktisch?), da noch über den Antrag auf Abänderung der Raten zu entscheiden ist. Ich würde daher per Beschluss das Abänderungsbegehren zurückweisen und die Wiederaufnahme der Ratenzahlungen anordnen.
    Und falls dann noch was kommt würde ich versuchen, das weitere Verfahren wirklich kurz und knackig durchzuziehen, mit konkreten Fristen und konkreten Ansagen, was bei Nichteinhaltung passiert.
    Wobei ich während des Schreibens überlege....geht da vielleicht doch noch was im Hinblick auf eure "alte" Aufhebung wegen der nicht gezahlten Raten? Die ist ja vermutlich nur deshalb nicht durchgegangen, weil die Nichtzahlung möglicherweise nicht schuldhaft war, da sich die pwV verschlechtert haben. Falls diese Verschlechterung aber nie nachgewiesen wurde.... Wenn das OLG allerdings in seiner Entscheidung schon festgestellt hat, dass sich zu seiner Überzeugung die Verhältnisse verschlechtert haben und die Nichtzahlung darauf beruht, geht da m. E. nichts mehr.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Aufhebung wegen fehlender Mitwirkung kommt m. E. nur dann in Betracht, wenn das der Partei auch angedroht wurde. Wenn immer wieder nur gebeten wurde zur Prüfung der der Ratenhöhe die fehlenden Unterlagen einzureichen sehe ich keine Möglichkeit der Aufhebung.
    Wenn ich den Sachverhalt richtig überblicke ist aktueller Stand, dass Raten angeordnet sind, die Zahlungen derzeit aber eingestellt ("offiziell" oder einfach nur faktisch?), da noch über den Antrag auf Abänderung der Raten zu entscheiden ist. Ich würde daher per Beschluss das Abänderungsbegehren zurückweisen und die Wiederaufnahme der Ratenzahlungen anordnen.
    Und falls dann noch was kommt würde ich versuchen, das weitere Verfahren wirklich kurz und knackig durchzuziehen, mit konkreten Fristen und konkreten Ansagen, was bei Nichteinhaltung passiert.
    Wobei ich während des Schreibens überlege....geht da vielleicht doch noch was im Hinblick auf eure "alte" Aufhebung wegen der nicht gezahlten Raten? Die ist ja vermutlich nur deshalb nicht durchgegangen, weil die Nichtzahlung möglicherweise nicht schuldhaft war, da sich die pwV verschlechtert haben. Falls diese Verschlechterung aber nie nachgewiesen wurde.... Wenn das OLG allerdings in seiner Entscheidung schon festgestellt hat, dass sich zu seiner Überzeugung die Verhältnisse verschlechtert haben und die Nichtzahlung darauf beruht, geht da m. E. nichts mehr.


    Genau das war hier bezüglich der Aufhebung auch mein Problem, dass vorher nichts dergleichen angedroht wurde (wie bspw. seinerzeit bei der Nichtzahlung der Raten).

    Eine Einstellung der Ratenzahlungsverpflichtung durch Beschluss erfolgte nie, da seinerzeit nur aufgehoben wurde.
    Bis heute sind läuft die Einstellung der Raten über die Einrichtung einer Kontosperre, die ggfs. sonst jetzt noch mal verlängert werden müsste. Ich hatte die bestehende Kontosperre verlängert, damit während des Verfahrens zur Prüfung der Abänderung nicht ständig Mahnungen rausgehen. Hätte ich natürlich auch durch förmlichen Beschluss machen können...

    Derzeit tendiere ich auch dazu, dass ich einen Beschluss mache, und dort reinschreibe, dass der Antrag auf Abänderung der Ratenzahlungsverpflichtung zurückgewiesen wird und es bei der bisher bewilligten Zahlungsverpflichtung (mit den 2014 angeordneten Raten) verbleibt. Als Begründung dann eben die widersprüchlichen Angaben und die fehlende Mitwirkung hinsichtlich der Überprüfung der Verhältnisse zwecks Feststellung abzuändernder Raten und RM dann sof. Beschwerde 1 Monat.


    Die Entscheidung vom OLG lautet:

    Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts .... - Familiengericht - vom ...2015 (AZ) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom ...2016 aufgehoben.
    Die Entscheidung über den Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung der mit Beschluss vom ...2014 festgesetzten monatlichen Raten wird dem Amtsgericht übertragen.

    Ich habe die Entscheidung jetzt so verstanden, dass die Aufhebung der VKH (Beschluss von 2015) wieder aufgehoben wird, sodass es zunächst bei der bewilligten VKH mit den entsprechenden Raten verbleibt und ich jetzt lediglich prüfen soll, ob die bestehende Ratenzahlungsverpflichtung abgeändert werden kann.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!