Anhörung in Gnadensache erforderlich?

  • Hallo zusammen,

    in einem Verfahren wurde die dem Verurteilten auferlegte Geldstrafe im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt. Die Geschäftsstelle hat mir nun die Akte vorgelegt mit der Frage, ob hier noch eine mündliche Belehrung durch den Rechtspfleger (der Strafabteilung des Amtsgerichts) zu erfolgen hat. Gemäß §§ 29, 30 GnO (BW) kommt eine solche Belehrung im Rahmen der Bekanntgabe der Entscheidung ja grundsätzlich in Betracht. Woraus sollte sich jedoch die Zuständigkeit des Rechtspflegers (auch noch der Strafabteilung des AG) ergeben? Ich wäre eher von einer Zuständigkeit der StA ausgegangen, da diese ja immerhin die Strafe im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt hat und auch Vollstreckungsbehörde ist... Im Falle der Zuständigkeit des Rechtspflegers am AG: hatte schon mal jemand diese Konstellation und kann davon berichten?

    Vielen Dank und Gruß

    dimoe

  • Nach Nr. 21 a) der sächs. GnO gibt die Gnadenbehörde die Entscheidung bekannt, nach b) auch wenn der Minister oder Ministerpräsident entschieden hat.
    Die Strafaussetzung muss mündlich bekannt gemacht werden, eben wegen der Belehrung (Nr. 26 a) sächs. GnO), was hier immer durch den Behördenleiter der STA erfolgt.

    Ein Blick in die Gnadenordnung deines Bundeslandes sollte helfen.

  • Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung... die Gnadenordnung BW habe ich mir schon zu Gemüte geführt und meine bisherige Einschätzung deckt sich daher auch mit deinen Ausführungen. Wollte mich nur nochmals vergewissern, ob ich die Akte ruhigen Gewissens wieder an die Gnadenbehörde zurückschicken kann :D

    Gruß

    dimoe

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