Kettenratenzahlungen

  • Ich bräuchte mal bitte kluge Ideen wie ich vielleicht pragmatisch eine PKH-Sache kaputt bekomme:

    In den Jahren 2005 bis 2008 wurde ein Scheidungsverfahren und diverse andere Verfahren angeleiert. Dem Mann wurde im ersten Verfahren PKH mit geringen Raten von 15 € bewilligt. In den Folgeverfahren wurde dann jeweils die gleiche Anordnung getroffen, jeweils zahlbar nach Abschluss der Zahlungen im vorhergehenden Verfahren. Diese Vorgehensweise ist hier nicht unüblich, aber im vorliegenden Fall finde ich das Ergebnis absolut unbillig.
    Gegen die Beschlüsse wurde kein Rechtsmittel eingelegt und der Mann zahlt folglich seit rund 12 Jahren eine Rate nach der anderen.
    Ich habe den Packen jetzt erstmals auf den Tisch bekommen, weil in einem Verfahren die Zahlungen abgeschlossen sind.
    Ein weiteres Verfahren käme jetzt noch - damit hätte ich schon ein Problem. Hier kommt aber verkomplizierend auch noch hinzu, dass PKH nicht dem Mann bewilligt wurde, sondern seiner damals noch minderjährigen Tochter (gesetzlich vertreten durch den Vater), die inzwischen volljährig geworden ist.
    Aus dem Bewilligungsbeschluss ergibt sich ganz eindeutig, dass der Richter die Anordnung, dass die Zahlungen des (damaligen) Kindes erst nach Ratenabschluss in dem jetzt mir vorliegenden Verfahren aufgenommen werden sollen, ganz bewusst so getroffen hat. Da kann ich nichts umdeuten oder ausdeuten.
    Aber mal ernsthaft: ich kann doch nicht neun Jahre nach Verfahrensabschluss jetzt die Tochter zu Zahlungen auffordern (und den Mann erst recht nicht)!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • M. E. ist die Regelung des § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO eindeutig: keine Änderung zum Nachteil, wenn seit rechtskräftigem Abschluss mehr als 4 Jahre vergangen sind.

    Es soll ja auch keine Änderung zum Nachteil stattfinden (eher im Gegenteil :cool:). Die Zahlungsverpflichtung ist ja bereits angeordnet, die Frage ist eher, wie ich Drumherum komme sie zu vollziehen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • M. E. ist die Regelung des § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO eindeutig: keine Änderung zum Nachteil, wenn seit rechtskräftigem Abschluss mehr als 4 Jahre vergangen sind.

    Es soll ja auch keine Änderung zum Nachteil stattfinden (eher im Gegenteil :cool:). Die Zahlungsverpflichtung ist ja bereits angeordnet, die Frage ist eher, wie ich Drumherum komme sie zu vollziehen.

    Da könnte man auf die Idee kommen: die so weit in die Zukunft gelegte Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung dient der Umgehung der "Sperre" des § 120a. Da du nun mit dem PKH-Verfahren betraut bist, kannst du doch nach eigenem Ermessen entscheiden?

  • Eine Änderung ist ja nicht eingetreten. Das wurde ja damals so bestimmt, m.E. falsch.

    Mir würde hier § 5 GKG einfallen, da die Kosten ja nun erst zum Soll gestellt werden. Sicherlich, die Verjährung ist eine Einrede und müsste erhoben werden. Aber ich könnte mir vorstellen, dass die Tochter irgendwie auf diese Idee kommt ?

  • Halten wir erstmal fest: Die Gewährung von PkH mit einem in der Zukunft liegenden Zahlungsbeginn, der zusammen mit der jetzigen PkH mehr als 48 Raten ausmacht, ist m.E. falsch.

    Wenn jemand jetzt bereits Raten zahlt und deswegen jetzt nicht weiter leistungsfähig ist, dann hat er jetzt (im zweiten Verfahren) Anspruch auf PkH ohne Raten bei ausdrücklicher Aufrechterhaltung der PkH-Raten aus dem ersten Verfahren. Spielraum für weitere Raten mit verzögertem Zahlungsbeginn lässt mir m.E. allenfalls die 48-Raten-Regel, damit ich diese 48 Raten ausschöpfen kann, falls sie durch die erste PkH nicht erreicht werden. Aber bereits darüber kann man m.E. guten Gewissens streiten. Denn eigentlich wäre der richtige Weg die Gewährung von PkH ohne Raten jetzt (für das zweite Verfahren) und WV der Akte zur Überprüfung und erstmaligen Ratenbestimmung nach Ablauf der PkH-Raten aus dem ersten Verfahren. Und dann könnte man im zweiten Verfahren möglicherweise möglicherweise nach z.B. 20 Monaten noch Raten festsetzen, aber z.B. spätestens im dritten Verfahren wären die 4 Jahre abgelaufen und man käme nach § 120a Abs. 1 ZPO (letzter Satz) von der ehemaligen ratenfreien PkH nicht mehr herunter. Und das zeigt wohl, dass die Anordnung mit verzögertem Beginn eher sehr zweifelhaft ist und jedenfalls der verzögerte Beginn nicht über 4 Jahre sein darf.

    Eine m.E. falsche PkH-Raten-Anordnung über mittlerweile 9 Jahre würde ich daher auch sehr ungerne vollstrecken. Abgesehen von ein wenig tricksen - Vater und/oder Tochter stellen jetzt Antrag auf Abänderung auf 0, wie auch immer sie auf diesen Antrag kommen; Feststellung der Verjährung o.ä. - müsste doch immer noch eine Sachbehandlung jetzt nach § 21 Abs. 1 GKG getroffen werden können. Die weitere Beitreibung der Raten war schon seit Jahren eine fehlerhafte Sachbehandlung, die jetzt mit Wirkung für die Zukunft beendet wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Naja, weder der 21 GKG noch der 120 a ZPO sind dafür da, richterliche Entscheidungen zu berichtigen. Es handelt sich ja nur aus meiner Sicht um unrichtige Sachbehandlung. Der Richter hat es ja nach seiner Ansicht nach richtig gemacht, sonst hätte er es nicht gemacht.

  • Gibt es denn Hinweise, wie sich die pwV des Kindes jetzt aktuell darstellen? Ich würde eventuell jetzt aktuell noch einmal prüfen, hoffentlich mit dem Ergebnis, dass eine RatenAO nicht mehr vollzogen bzw. getroffen werden könnte. Dann Raten auf Null setzen und weglegen. Wenn das Kind jetzt aufgrund der Einkommensverhältnisse doch dazu in der Lage sein sollte, Raten einfordern.

    Du kannst Dich über andere Leute aufregen, oder einfach einen Keks essen... ;)

  • Naja, weder der 21 GKG noch der 120 a ZPO sind dafür da, richterliche Entscheidungen zu berichtigen. Es handelt sich ja nur aus meiner Sicht um unrichtige Sachbehandlung. Der Richter hat es ja nach seiner Ansicht nach richtig gemacht, sonst hätte er es nicht gemacht.

    Genau das ist mein Problem :(
    Ich danke euch schon mal für eure Ansätze. Ich denke, ich gucke morgen im Büro als erstes mal gaaanz unauffällig ob die Telefonnummer noch stimmt... :unschuldi

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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