Verwalterzustimmung und Erben

  • Hallo zusammen, ich habe zweimal das Problem, dass ich nicht sicher bin, ob ich eine Verwalterzustimmung benötige oder nicht?

    Fall 1. Als Ausnahme von der Verwalterzustimmung ist die Erstveräußerung genannt. Die teilende Eigentümerin ist verstorben und unter lfd. Nummer 2 ist die Erbengemeinschaft eingetragen. Diese veräußert nun an einen Dritten. Der Notar vertritt die Rechtsauffassung, dass es sich hier um eine Erstveräußerung der Erben nach Teilung handelt und damit die Ausnahme der Verwalterzustimmung greift.

    Fall 2: Eigentümerin wird von zwei Personen in Erbengemeinschaft beerbt. Eine Erbin ist die Tochter des vorverstorbenen Ehemannes, die weitere Miterbin laut Testament die Nichte. Die Erben schliessen einen Erbauseinandersetzungsvertrag nach welchem die Nichte das Wohnungseigentum übernimmt. Für die Ausnahme von der Verwalterzustimmung ist Veräußerung an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie festgelegt.

    Bedarf es in beiden Fällen einer Verwalterzustimmung und warum? Vielen Dank schon mal

  • Fall 1. Als Ausnahme von der Verwalterzustimmung ist die Erstveräußerung genannt. Die teilende Eigentümerin ist verstorben und unter lfd. Nummer 2 ist die Erbengemeinschaft eingetragen. Diese veräußert nun an einen Dritten. Der Notar vertritt die Rechtsauffassung, dass es sich hier um eine Erstveräußerung der Erben nach Teilung handelt und damit die Ausnahme der Verwalterzustimmung greift.


    Ich stimme dem Notar zu. Der Eigentumsübergang auf die Erben erfolgte kraft Gesetzes, somit handelt es sich beim Verkauf um eine Erstveräußerung.

  • Nachfrage zu Fall 2: Wessen Nichte ist die Erwerberin?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nachfrage zu Fall 2: Wessen Nichte ist die Erwerberin?

    Darauf kommt es nicht an. Wie oben zu Fall 2 ausgeführt, besteht die Ausnahme vom Erfordernis der Verwalterzustimmung bei Veräußerung an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie.

    Ein Verwandtschaftsverhältnis zu einer Nichte besteht im dritten Grad in der Seitenlinie (s. Rauscher im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 1589 RN 12; Wellenhofer im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1589 RN 13 mit grafischer Übersicht).

    Also fällt eine Nichte nicht unter die Ausnahmeregelung.

    Das Zustimmungserfordernis gilt auch für die Veräußerung von der Erbengemeinschaft auf einen Miterben (s. Lafontaine im jurisPK-BGB Band 3, 8. Auflage 2017, Stand 01.04.2017, § 12 RN 8 mwN in Fußn. 35)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Überredet.:D

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  • Also fällt eine Nichte nicht unter die Ausnahmeregelung.

    Ist zwar richtig, stellt doch aber auf den vorverstorbenen Ehemann ab? Zwischen seiner Tochter und seiner Nichte müßte man sich dann beim vierten Grad in der Seitenlinie befinden. Im Ergebnis einerlei, hätte aber auch anders sein können.

  • Verstehe ich nicht. Es kommen ja nur zwei Verwandtschaftsverhältnisse der Nichte in Betracht: entweder zu der Erblasserin oder zu der Miterbin. Zur Erblasserin besteht Verwandtschaft in der Seitenlinie im dritten Grad. Zu der Miterbin, also der Tochter des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin, die offenbar nicht auch die Tochter der Erblasserin ist, besteht überhaupt kein Verwandtschaftsverhältnis.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (21. August 2017 um 18:57) aus folgendem Grund: umformuliert

  • Nach dem geschilderten Sachverhalt handelt es sich bei der im Testament der Erblasserin neben der Tochter des vorverstorbenen Ehemannes Eingesetzten um die Nichte. Das ist nach meinem Sprachverständnis die Nichte der Erblasserin. Ansonsten müsste die Sachverhaltsdarstellung lauten: „Eine Erbin ist die Tochter des vorverstorbenen Ehemannes, die weitere Miterbin laut Testament die Nichte des vorverstorbenen Ehemannes oder „dessen Nichte".

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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