elektronischer Antrag gem. § 829 a ZPO

  • Wenn der Gl. die Gerichtskosten in seinem PfÜB ansetzt, müssen diese auch gegen ihn zum Sollgestellt werden, da er sonst wegen 20 EUR vollstreckt, die ihm gar nicht zustehen.

    Im übrigen sollte sich der KB immer für den einfachen Weg der Kosteneintreibung entscheiden....

  • Mich hat die zweite Vertretung in M eiskalt erwischt und ich hatte seit Jahren keinen Pfänder mehr auf dem Tisch, verzeiht mir daher bitte diese vielleicht blöde Frage:

    Ist die elektronische Einreichung von PfÜb-Anträgen in Hessen inzwischen auch zulässig?

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Bundesweit zulässig im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs, wie jeder andere Antrag auch.

    Im Rahmen des § 829a ZPO ist es sogar möglich, daß der Titel nicht per Post hinterhergeschickt werden muß, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (VB, Versicherung, Summe, ...)

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Meines Wissens gibt es da keine Regelung. Wir verfahren hier so, daß die Papiere nach Erlaß des PfÜB vernichtet werden.

    Als elektronischer Eingang sind sie ja noch vorhanden.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Die Versicherung ist Voraussetzung des Antrages, nicht Bestandteil der Entscheidung. Vielleicht kommst Du auf dem Weg beim Gläubiger zur gewünschten Änderung.
    Einstweilen hilft nur Durchstreichen oder eine neue Seite 9 aus Deinem Drucker.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • weil (genau genommen) das Gericht in seinem Beschluss versichert, dass......

    Mir ist es zu unwichtig, darin rumzumalen.
    Das Problem würde nicht bestehen, wenn anstelle von "Es wird versichert" die Formulierung "Der Gläubiger versichert" gewählt würde.

  • weil (genau genommen) das Gericht in seinem Beschluss versichert, dass......

    Mir ist es zu unwichtig, darin rumzumalen.
    Das Problem würde nicht bestehen, wenn anstelle von "Es wird versichert" die Formulierung "Der Gläubiger versichert" gewählt würde.

    Ich hänge mich hier auch mal dran: da ich hier mal nach längerer "Abstinenz" mal in der Vertretung mal wieder PfüB´s machen darf und noch keine größere Erfahrungen mit den elektronischen Anträgen habe, mal eine (vielleicht blöde) Frage: von einigen Kanzleien werden die Anträge ja auch nicht unterschrieben, sondern nur der Name des Antragstellers maschinenschriftlich unter den Antrag gesetzt. Wird das hier als zulässig erachtet?

    Davon abgesehen, stößt es mir auch sauer auf, wenn ich mit meiner Unterschrift die zitierte Versicherung nach § 829a ZPO für das Gericht abgebe, obwohl ich die RA-Akte natürlich nicht kenne... So gesehen macht die genannte Formulierungsänderung durch den Gläubiger durchaus Sinn.

  • Frage: von einigen Kanzleien werden die Anträge ja auch nicht unterschrieben, sondern nur der Name des Antragstellers maschinenschriftlich unter den Antrag gesetzt. Wird das hier als zulässig erachtet?

    Es ist eine sogenannte einfache Signatur, die in Verbindung mit dem sicheren Übermittlungsweg ausreichend ist.

    Der getippte Name ist auch nicht weniger wert, als die als JPG gespeicherte aufkopierte "Unterschrift".

    Wenn man elektronische Dokumente tatsächlich unterschreiben will, produziert man viel Elektroschrott, da der Monitor irgendwann einfach vollgeschmiert ist :teufel:

  • Frage: von einigen Kanzleien werden die Anträge ja auch nicht unterschrieben, sondern nur der Name des Antragstellers maschinenschriftlich unter den Antrag gesetzt. Wird das hier als zulässig erachtet?

    Es ist eine sogenannte einfache Signatur, die in Verbindung mit dem sicheren Übermittlungsweg ausreichend ist.

    Der getippte Name ist auch nicht weniger wert, als die als JPG gespeicherte aufkopierte "Unterschrift".

    Wenn man elektronische Dokumente tatsächlich unterschreiben will, produziert man viel Elektroschrott, da der Monitor irgendwann einfach vollgeschmiert ist :teufel:


    Tja, man kann ja seinen Monitor auch gelegentlich mal reinigen... :teufel:


    Davon abgesehen hab ich grad auch ein PfüB-Exemplar, das zwar auf elektronischem Weg übermittelt wurde, auf dem Antrag sich aber immerhin eine eingescannte Unterschrift befindet... Das hat dann ja immerhin noch Faksimile-Qualität.

  • Auch bei der eingescannten Unterschrift weißt du ja nicht, wer sie darauf kopiert hat.....

    Maßgeblich ist vielmehr, dass z.B. beim bEA durch den Anwalt jedes elektronische Schriftstück mit seiner eigenen Signaturkarte zu signieren ist und hierüber die Identität des Unterzeichnes festgestellt ist.
    Diesen Vorgang siehst du im Prüfbericht, der den elekronischen Dokumenten beigefügt ist.

  • Davon abgesehen hab ich grad auch ein PfüB-Exemplar, das zwar auf elektronischem Weg übermittelt wurde, auf dem Antrag sich aber immerhin eine eingescannte Unterschrift befindet... Das hat dann ja immerhin noch Faksimile-Qualität.

    Wenn man sich vor Augen führt, was wohl der wahrscheinlichste "Aufbringweg" dieser "Unterschrift" ist, wird man sehr dankbar für das System und die Regularien hinter der Signaturkarte.

    Entweder

    • wurde eine Blankoantragsseite ausgedruckt, unterschrieben und wieder gescannt und die spez. Daten dann später durch eine entsprechende andere Person nachgetragen,
    • oder es existiert die Unterschrift als Bilddatei, die am Ende einfach unten hin gebebbt wird

    In beiden Fällen hat der zur Unterschrift bestimmte den Antrag nie gesehen. Tolle neue Welt.

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