Wechsel des Hypothekengläubigers

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe im Rahmen des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit vom Land Niedersachsen ein laufendes Zwangsversteigerungsverfahren übernommen.
    Der Wechsel der Gläubigereigenschaft auf das Land NRW wurde im Grundbuch vermerkt.

    Muss ich das Recht nochmals gesondert zum Verfahren anmelden, weil die Eintragung des Gläubigerwechsels nach Beschlagnahme erfolgte?

  • Bei einem Gläubigerwechsel sind für den neuen Gläubiger die Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen und zu belegen. Bei Urkunden bedeutet das Rückgabe, Umschreibung, Zustellung, wieder zur Akte.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Richtig. Ich wollte das nur verdeutlichen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Betreibt ihr das Verfahren selbst oder habt ihr nur eine Sicherungshypothek am Grundstück?
    Im ersten Fall würde ich mir als zuständiger Versteigerungsrechtspfleger die Vollstreckbarkeit der Forderung (auch) für NRW bestätigen lassen (mit Dienstsiegel).
    Im zweiten Fall würde mir ein formloses Schreiben als Anmeldung genügen. Das muss aber sein. Nur Kontakdaten mitteilen ist sinnfrei, da könnt ich auch gleich ne ordentliche Anmeldung schicken.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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