Hinterlegung Barbetrag Abwendung K-Termin?!

  • Der Schuldner will einen Barbetrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung - in erster Linie Aufhebung des jetzt laufenden Versteigerungstermins - stellen. Will auf einen KFB zahlen, der in einem WEG-Verfahren ergangen ist und auf Grund dessen ich in der Vergangenheit auch eine ZwaSiHyp eingetragen hat. Ob daraus die Versteigerung betrieben wird, keine Ahnung. Termin läuft ja, komme nicht an die Akten.

    Hat er einen Hinterlegungsgrund? Was muss ich tun?

    G'Stelle nimmt grad den Antrag auf, über den ich aber doch bestimmt schnellstmöglich entscheiden muss.... oder?

    Ich bin Notvertreter in HL-Sachen und hab keine Ahnung.... :eek:

    Danke.

  • Barbetrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

    Die möglichkeit gibt es nur, wenn im Titel (oder durch spätere gerichtliche Entscheidung) die Möglichkeit der Abwendung durch SHL ausgesprochen wurde - hier warscheinlich nicht (und wenn muss er dies nachweisen).


    Hat er einen Hinterlegungsgrund? Was muss ich tun?

    Aller warscheinlichkeit nach: nein - ablehnen

  • Mit Hinterlegung kann ich wenig weiterhelfen, aber warum zahlt der Schuldner nicht direkt bei der Gerichtskasse ein und führt so eine Einstellung nach § 75 ZVG herbei?
    Vgl. Stöber, Rd-Nr. 2 zu § 75 ZVG:
    Nach Beginn des Versteigerungstermins kann der Schuldner <...> bis zum letzten Augenblick die Versteigerung abwenden. Weil das [Versteigerungs-]Gericht Geld nicht mehr annimmt, kann der Schuldner aber durch Zahlung <...> an die Gerichtskasse und Vorlage der Einzahlungsquittung im Termin an das Versteigerungsgericht die Versteigerung abwenden.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Wenn er tatsächlich die Forderung durch Zahlung erfüllen möchte, dürfte kein Hinterlegungsgrund vorliegen, vgl. hiro, dann soll er zahlen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Danke!!!!!
    Die Kollegin im K-Termin hat auch grad § 75 ZVG gefunden.
    Den Antrag weise ich zurück oder nehmen nicht an (wie immer das auch gehen mag) und die K-Kollegin sagt ihm jetzt (muss sie das überhaupt?), dass er nach § 75 ZVG vorgehen soll. Muss ich als RAST dazu noch einen Antrag aufnehmen oder reicht der Einzahlungsbeleg und mündliche Antragstellung im K-Termin?

  • Herzlichen Dank an Euch.:daumenrau:daumenrau:daumenrau

    HL-Antrag wird grad zurück genommen, man hilft sich über § 75 ZVG.

    Danke auch an die Mods, die meine Überschrift "aktualisiert" haben, war in meiner Not etwas "emotional" geworden. ;)

    Sache hat ein Gutes: Weiß jetzt wie ein HL-Antrag abgelehnt wird, den hatte ich in der Zwischenzeit schon fertig... :cool:

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