gefälschtes Testament/ gesetzliche Erbfolge

  • Hallo, eine Nachlasskollegin hat folgendes Problem:

    Es wurde ein Erbscheinsantrag aufgrund Testaments gestellt. In dem Verfahren (=Richterzuständigkeit) wurde die Echtheit des Testaments angezweifelt. Es wurden Schritproben eingereicht und es sieht danach aus, dass das Testament tatsächlich gefälscht ist. Dummerweise hat der Antragsteller in dem Verfahren den Antrag zurückgenommen, Verfügung des Richters: weglegen.

    Jetzt ist von den anderen Erben ein Erbscheinsantrag mit gesetzlicher Erbfolge gestellt worden. Bezüglich des Testament ist in diesem Antrag angegeben worden, dass es gefälscht ist und daher nicht zu berücksichtigen ist.

    Was nun? Richterzuständigkeit oder Rechtspfleger? Testament beachten oder nicht??:gruebel::gruebel::gruebel:

  • Sofern bei euch der Richtervorbehalt nicht aufgehoben ist, ist der Richter zuständig für die Erteilung von Erbscheinen [...] sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt.

    Dies ist der Fall, auch wenn die Echtheit zweifelhaft ist, daher würde ich vorlegen.

  • Hallo, eine Nachlasskollegin hat folgendes Problem:

    Es wurde ein Erbscheinsantrag aufgrund Testaments gestellt. In dem Verfahren (=Richterzuständigkeit) wurde die Echtheit des Testaments angezweifelt. Es wurden Schritproben eingereicht und es sieht danach aus, dass das Testament tatsächlich gefälscht ist. Dummerweise hat der Antragsteller in dem Verfahren den Antrag zurückgenommen, Verfügung des Richters: weglegen.

    Jetzt ist von den anderen Erben ein Erbscheinsantrag mit gesetzlicher Erbfolge gestellt worden. Bezüglich des Testament ist in diesem Antrag angegeben worden, dass es gefälscht ist und daher nicht zu berücksichtigen ist.

    Was nun? Richterzuständigkeit oder Rechtspfleger? Testament beachten oder nicht??:gruebel::gruebel::gruebel:

    Strafrechtlich wurde nichts veranlasst? :confused:

    In der Sache schließe ich mich S.H. an. Richtervorlage! Wenn der Vorbehalt aufgehoben worden wäre, hättest du sicher nicht gefragt...denke ich mir zumindest.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Sofern bei euch der Richtervorbehalt nicht aufgehoben ist, ist der Richter zuständig für die Erteilung von Erbscheinen [...] sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt.

    Dies ist der Fall, auch wenn die Echtheit zweifelhaft ist, daher würde ich vorlegen.


    Der Richter kann dann allerdings -nach Prüfung des Testamentes durch ihn- die Sache zur Erteilung des Erbscheins dem Rechtspfleger übertragen, vgl. § 16 Abs. 3 RPflG.

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