Verfahrenskostenhilfe nach §22 AUG und §23 AUG

  • Hallo zusammen,

    ich bräuchte mal wieder etwas Hilfe. Ich habe einen Antrag vorliegen, nachdem ich Prozesskostenhilfe nach §22 AUG und auch nach §23 AUG bewilligen soll.
    Bin ich überhaupt funktionell zuständig? Oder muss der Antrag nach §9 AUG dem Direktor des AG vorgelegt werden?
    Und ist bei einem Antrag nach §23 AUG die Vorlage über die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch entbehrlich? Ich habe wirklich gar keinen Plan und hoffe dringend auf Hilfe.
    Ich bin gespannt auf Eure Antworten und bedanke mich schon einmal :)

  • Ich bin das Amtsgericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners. Die Antragsteller kommen alle aus einem anderen Land.
    Es ist eine Zwangsvollstreckungssache, insoweit bin ich eig. davon ausgegangen, dass die normalen Zuständigkeiten gelten und ich daher auch zuständig bin.

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