grenzüberschreitender Formwechsel

  • Ich habe hier jetzt vorab eine Anfrage vorzuliegen, ob eine deutsche GmbH & Co. KG sich in eine österreichische KG formwechseln und dort niederlassen kann.

    Eine "normale" Sitzverlegung scheidet mangels gesetzlicher Grundlage aus, soll hier gem. § 190 ff. UmwG durchgeführt werden.
    Ich komme leider mit § 122b UmwG nicht so richtig weiter.
    Nach dem Wortlaut wäre dies nur für Kapitalgesellschaften möglich. Im Semler/Stengel zu § 122 b Fußnote 7 findet sich aber ein Verweis auf Einleitung C RZ 27, wonach der Schutz der Niederlassungsfreiheit wohl auch für Personenhandelsgesellschaften gelten müsste.
    Auch die Lektüre des Lutter zu § 1 RZ 12 ff. bringt mir dazu leider keine Klarheit, ob das ganze auch auf Personenhandelsgesellschaften gilt.

    Ist jemand schlauer und/oder hat bereits Erfahrungen mit der Materie?

  • Nach weiterer Lektüre kann man die Personenhandelsgesellschaften nicht aus dem Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit ausschließen, sodass ein grenzüberschreitender Formwechsel grundsätzlich als möglich angesehen wird. Insbesondere dann, wenn wie in meinem Fall der rechtsformkongruente Formwechsel ansteht.

    Fraglich nur noch, ob neben den §§ 190 ff. auch die §§ 122a ff. UmwG anzuwenden sind.
    Die gefundenen Meinungen gehen von nein (da Vorschriften ausdrücklich nur für Verschmelzungen geschaffen wurden) bis "vorsichtige" analoge Anwendung (was auch immer das heißen mag).
    Noch keiner Erfahrungen mit solchen Vorgängen?

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