Eintragungen bei vereinfachter Umlegung

  • Hallo,

    habe zum ersten Mal ein vereinfachtes Umlegungsverfahren auf dem Tisch und frage mich, wie ich hier die Eintragungen vornehmen soll.

    Im "normalen" Umlegungsverfahren fallen die Grundstücke ja weg und neue Grundstücke werden zugeteilt. Beim vereinfachten Umlegungsverfahren werden nur die Grenzen verschoben oder?

    In SolumSTAR gibt es zum alten Grenzregelungsverfahren zwei Bausteine. Ich würde diese verwenden und daher wie folgt eintragen:
    BVE: altes Grundstück unter BVNr. 1 röten, neues Grundstück vortragen unter neuer BVNr. 2 jedoch mit bisheriger laufender Nummer in Spalte 2
    BVZ: BVNr. 1 nach Veränderungen im vereinfachten Umlegungsverfahren "XYZ" unter BVNr. 2 neu vorgetragen am ...
    Abt. I: Beschluss der Gemeinde ... vom ... im vereinfachten Umlegungsverfahren "XYZ"; eingetragen am...

    Muss ich Eintragungen in Abt. II und III vornehmen? Die Rechtsfolge der Erstreckung auf und lastenfreien Abschreibung von Teilflächen ergibt sich ja aus dem Gesetz, § 83 BauGB.

    Im Umlegungsverzeichnis wird übrigens nicht groß auf die Belastungen eingegangen. Dort steht nur:
    Die Rechte nach Abteilung II und III des Grundbuchs der Grundstücke im alten Bestand gehen unverändert auf die Grundstücke im neuen Bestand über.

  • Ich finde im Bausteinmenü unter BVZ und Abt. I nur je einen Eintrag "Grenzregelung".
    Im Menü der Abt. II und III jedoch nichts. :gruebel: Also dort keine Eintragung? Oder wo versteckt sich der Baustein dort?

  • Nimm die Masken für die Grenzregelung und ändere dieses Wort in "Vereinfachte Umlegung" um, dann passt es.

    Im Umlegungsverzeichnis wird übrigens nicht groß auf die Belastungen eingegangen. Dort steht nur:
    Die Rechte nach Abteilung II und III des Grundbuchs der Grundstücke im alten Bestand gehen unverändert auf die Grundstücke im neuen Bestand über.


    Deswegen bleibt es in Deinem Fall bei der gesetzlichen Regelung, die Du bereits geschildert hast, und ist in Abt. II und III nichts mehr einzutragen. Anders wäre es, wenn Rechte explizit erlöschen, geändert werden oder begründet werden (§§ 83 III 3, 80 IV BauGB)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo zusammen,

    ich hänge mich hier mal ran. Ich habe auch zum ersten Mal eine vereinfachte Umlegung auf dem Tisch. Das Verfahren wurde vom Vermessungsamt durchgeführt.
    Ich habe mehrere Probleme:

    1. Es wurde auch bei mir kein extra Belastungsverzeichnis mit eingereicht, sondern bei jeder Ordnungsnummer (Bestandsblatt) im Umlegungsverzeichnis steht ganz lapidar:
    Die Rechte nach Abt. II und III des Grundbuchs der Grundstücke im alten Bestand gehen unverändert auf die Grundstücke im neuen Bestand über.

    Hierbei habe ich folgendes Problem:
    Immer wenn ein beteiligter Eigentümer mehr als 1 Grundstück in der vereinf. Umlegung hat, lässt das Vermessungsamt alle bis auf ein Flst. wegfallen. Das übrig bleibende Flst. vergrößert sich dann ungefähr entsprechend.
    Also alter Bestand z. B. Grundstück Flst. 100 (60 qm) und Grundstück Flst. 200 (100 qm).
    Neuer Bestand Grundstück Flst. 100 (158 qm). Es ist nirgends vermerkt, dass Flst. 100 neu aus den Flächen Flst. 100 alt und 200 alt besteht. Ich kann das aber der beigefügten Karte entnehmen.

    Was ist mit den Belastungen dieser Grundstücke? Aus dem Bauch heraus müssten die Rechte der wegfallenden Flste dann an dem übrig bleibenden Flst. weiterlasten. Ist das umfasst von dem Satz oben?
    Die Rechte an den weggefallenen Flsten erstrecken sich aber ja nicht auf die ganze Fläche des übrig gebliebenen Grundstücks, so dass ich zu Teilflächenbelastungen komme. An einem der weggefallenen Flste lastet ein Vorkaufsrecht. Teilflächenbelastung ist da ja gar nicht möglich. Bei unterschiedlichen Belastungen der beiden Flst. alt habe ich teilweise auch eine Rangverwirrung.
    Hätte das Umlegungsverzeichnis da nicht etwas mehr Aussagen treffen sollen?
    Oder greift da einfach die Rechtsfolge nach § 83 Abs. III BauGB nicht, da sich das Eigentum ja nicht ändert… aber wie trage ich das dann ein?


    2. Bei diversen Grundstücken (die glücklicherweise alle bestehen bleiben) sind im Grundbuch Gemeinderechte vermerkt. Das Umlegungsverzeichnis geht hier gar nicht darauf ein. Ich denke, dass ich wohl kein Problem. Ich trage die Rechte einfach wieder mit vor. Was meint ihr?

    3. In allen beteiligten Grundbuchblättern ist ein Sanierungsvermerk eingetragen. Muss ich mir die sanierungsrechtliche Genehmigung der Gemeinde vorlegen lassen?

    4. Bei jeder Ordnungsnummer (Eigentümer) ist angegeben, ob Geldleistungen zu zahlen sind. Teilweise sind das nur 25 EUR.
    Muss ich hier tatsächlich v.A.w. eine öffentliche Last im Grundbuch vermerken (§§ 81 Abs. 2, 64 Abs. 6 BauGB)? Gemäß Uml.-Verzeichnis muss sogar die Gemeinde eine Geldleistung zahlen (an sich selber).
    Könnte man sich hier einen Verzicht der Gemeinde vorlegen lassen?

    5. Und zu guter Letzt: Bei einem Blatt ist die Voreintragung falsch. Ich habe die Entscheidung des LG Regensburg, (Beschluss vom 5.5.1987 – 5 T 64/87) gelesen. Demnach muss ich zurückweisen. Allerdings war für die neuen Eigentümer eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Wenn mir das Vermessungsamt bescheinigt, dass die neuen Eigentümer beteiligt wurden im Verfahren, müsste dies dem Sicherungszweck des § 39 GBO doch genügen, oder?

    Ich hoffe, Ihr lasst Euch durch den langen Text nicht abschrecken und gebt mir ein paar Hilfestellungen. Wäre super!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!