Reallast Straßenreinigung

  • Hallo,
    ist die Eintragung eines Reallast zur Straßenreinigung möglich?
    Mir liegt folgender "Antrag" vor:
    Da der Eigentümer von Grundstück 1 A keine Hofeinfahrt im Sinne der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde hat, ist 1/2 der Verpflichtung zur Straßenreinigung nach der Straßenreinigungssatzung de Gemeinde als Reallast § 1105 BGB auf Grundstück 1 A einzutragen.

    Unterschrieben vom Eigentümer mit Unterschriftsbeglaubigung durch das Ortsgericht (in Hessen möglich, Form des § 29 GBO damit erfüllt).

    Viele Grüße

    Jotto

  • Hätte wegen des Leistungsumfangs ein Problem damit, weil dieser sich im Wesentlichen nur aus der (jeweiligen) Satzung ergibt, auf die nicht Bezug genommen werden kann (vgl. Schöner/Stöber Rn 269 m.w.N.). Außer man würde auf die derzeitige als Anlage der Urkunde Bezug nehmen.

  • Wie 45. Damit dürfte, falls es an dieser Bezugnahme auf eine Anlage zur Urkunde fehlt, die Reallast ziemlich inhaltsleer sein. Ergebnis: Zurückweisung. Ob der Inhalt der Satzung dann eintragungsfähig ist, steht auf einem anderen Blatt, deswegen würde ich bereits jetzt den Zusatz beifügen, dass bei eintragbaren und nicht eintragbaren Inhalten der Satzung diese Auswahl nicht dem Grundbuchamt überlassen bzw. aufgebürdet werden kann, sondern die Beteiligten in der Bewilligung klar sagen müssen, welche Passus der Satzung nun konkret eingetragen werden sollen. Vermutlich geht es schlussendlich ohne Bezugnahme einfacher ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe auch einen Antrag vorliegen auf Eintragung einer Reallast mit dem Inhalt, dass sich der jeweilige Eigentümer gegenüber der Gemeinde verpflichtet ab 1.1.2042 einen jährlichen Beitrag in der Höhe zu zahlen, wie er gemäß der Straßenbeitragssatzung von den übrigen Grundstückseigentümern als wiederkehrender Straßenbeitrag entrichtet werden muss. Die Höhe der Zahlung ergibt sich nach den Berechnungsvorgaben der zum Erhebungszeitpunkt geltenden Satzung der Gemeinde.

    Gleiches Problem, oder?

  • Du hast ein Problem mehr. Die Bezugnahme geht so nicht - das ist wie bisher -, und das "nach den Berechnungsvorgaben der zum Erhebungszeitpunkt geltenden Satzung der Gemeinde" geht schon gleich gar nicht. Die werden sich jetzt zumindest auf einen bestimmbaren Modus festlegen müssen.

    Fazit: Zurückweisung

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Notar schreibt mir jetzt, dass die kommunale Satzung dieselbe Wirkung wie ein Gesetz habe und daher eine Bestimmbarkeit vorläge. Wie seht ihr das? Irgendwie komme ich gerade nicht weiter. Grundsätzlich könnte man ja die Satzung einfach einsehen und daran die Höhe der Leistungen erkennen.

  • Die Bezugnahme auf nur lokal geltendes Recht ist unzulässig, jedenfalls bei Dienstbarkeiten.
    OLG München Beschl. v. 27.5.2008 – 34 Wx 130/07, BeckRS 2008, 13275, beck-online.
    Insoweit ist es jedenfalls schon mal kein Gesetz, das in einer amtlichen Sammlung veröffentlicht wird und allgemein zugänglich ist.

  • Davon abgesehen, existiert diejenige Satzung, aus der sich die Höhe der Zahlung des Straßenbeitrags ergeben soll, bislang nicht. Maßgebend soll die zum Erhebungszeitpunkt geltende Satzung der Gemeinde sein. Wie die am 1.1.2042 aussehen wird, ist völlig ungewiss. Die Bezugnahme ist jedoch nur auf aktuell geltende, inländische und öffentlich leicht zugängliche Gesetzesbestimmungen anerkannt; auf Vorschriften „in ihrer jeweils geltenden Fassung“ kann mangels Bestimmtheit nicht Bezug genommen werden (s. Kral im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2017, § 44 RN 94).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für eure Antworten. Das hilft mir schon mal sehr weiter. Dass die Leistungen bei einer Reallast nur "bestimmbar" sein müssen ist hier nicht relevant?

  • "Bestimmbar" heißt in meinen Augen jedenfalls nicht, dass einfach die Satzung von dereinst gelten wird. Bestimmbar ist eine Leistung dann, wenn bereits jetzt die Kriterien feststehen, wonach sich die dereinstige Höhe richten wird (Klassiker: Gleitklauseln, am Basiszinssatz orientierte Zinssätze). Wäre neugierig, wie eine kommunale Satzung derart festlegt, welche Beiträge in zwei oder drei Jahrzehnten zu entrichten sein werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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