Hallo Leute,
die Gläubigerin ( Stadt xy ) legt mir die ab 01.07.2017 geltenden Richtlinien zur Durchführung des UVG vor mit dem Hinweis, dass eine privilegierte Pfändung demnach auch aus einem VB möglich sei. Der BGH hatte ja 2016 ( VII ZB 67/13 ) anderslautend entschieden. Aus der Richtlinie: 7.8 Zum Nachweis des Charakters als Unterhaltsanspruch ist dem Vollstreckungsantrag der Bewilligungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 UVG beizufügen ( § 7 Abs. 5 UVG ).
Würdet Ihr den Pfänder erlassen? In der BGH-Entscheidung steht explizit, dass die Feststellung, ob es sich um einen privilegierten Anspruch handelt, dem Prozessgericht obliegt. Es wäre zwar kein Ding sich diesen Bewilligungsbescheid anzuschauen, aber seit wann prüft das Vollstreckungsgericht materiell-rechtlich? Was meint Ihr dazu?