Zwangsvollstreckung wegen Unterhalt bei Insolvenz des Schuldners

  • Hallo an alle,

    ich habe eine Frage an euch:

    Wir vertreten die Mutter eines minderjährigen Kindes in der ZV wegen der Kindesunterhaltsansprüche gegen den Vater des Kindes. Dieser ist seit 2013 in der Privatinsolvenz, wie uns nun durch den GVZ mitgeteilt wurde. Wir hatten einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt, da wir wussten, dass der Schuldner wieder arbeiten geht, aber nicht wo. Nun hat mich der GVZ angerufen und mir erklärt, der Schuldner wolle 40 € Raten monatlich zahlen und dass ich das mit dem Schuldner am Besten direkt klären solle. Er hält das für eine gute Lösung weil er (aus einem Grund, den ich bis jetzt nicht verstehe) die Abnahme der Vermögensauskunft und die Pfändung des Arbeitseinkommens für nicht sinnvoll erachtet und hat empfohlen, den ZV-Auftrag zurückzunehmen.:daumenrun

    Wie schon erwähnt, verstehe ich diese Meinung nicht ganz. Die Pfändungsfreigrenze im InSo-Verfahren wird doch extra nach Unterhaltsberechtigten angepasst oder? Warum ist die Pfändung dann nicht sinnvoll?:confused:

    Was haltet ihr von dem Ganzen? Der zuständige GVZ ist leider kein besonders freundlicher, weshalb ich gedacht habe, ich hole mir hier mal ein paar Meinungen ein :):oops:


    Danke schon mal und viele Grüße

  • Ich muss ehrlich sagen, ich finde die Rechtsauffassung des Gerichtsvollziehers seltsam. § 89 Abs. 2 InsO normiert zwar grundsätzlich ein Vollstreckungsverbot, jedoch wird dieses von § 89 Abs. 2 S. 2 InsO (u.a. Unterhaltspfändung =>dein Fall) durchbrochen. Pfändung in den Lohn geht also. Da du einen Unterhaltsanspruch hast, kannst du wenigstens den laufenden Unterhalt nach § 850d ZPO geltend machen. Der Drittschuldner müsste dir wenigstens die Differenz zwischen dem § 850d Betrag (in meinem Bezirk: 850,00€) und dem normalen unpfändbaren Betrag zahlen. Damit du das jedoch machen kannst, brauchst du erst mal einen Drittschuldner und den bekommst du nur per VA. Von daher müsste der GV meiner Meinung nach einen VA Auftrag durchführen (aber nur wegen dem Unterhalt, der keine Insolvenzforderung ist). Ich würde allenfalls in soweit mit mir reden lassen, dass der GV nur den Arbeitgeber ermittelt, da du nur in den Lohn vollstrecken darfst (quasi eine beschränkte VA).

    Einmal editiert, zuletzt von Corypheus (1. September 2017 um 14:19) aus folgendem Grund: Zweideutigkeit beseitigt

  • Der Sachverhalt lässt offen, ob es um rückständigen Unterhalt vor Eröffnung der Insolvenz geht (dann Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 Inso) oder welchen, der erst nach der Inso-Eröffnung entstanden ist bzw. fortlaufend entsteht.

    Bei einem arbeitenden Schuldner wird in der hiesigen Gegend ein Freibetrag von ca. 960,- € für Pfändungen nach § 850d ZPO festgesetzt, viel an Differenz zum pfändungsfreien Betrag nach § 850c ZPO bleibt damit nicht. Vielleicht meinte der GVZ daher, dass es sich nicht lohne.

    Ob die beantragte VA jetzt zulässig ist, kann man sich streiten, § 89 Abs. 2 S. 2 Inso sieht eigentlich nur die Pfändung in Bezüge als Ausnahme vor (und keine Vollstreckungshandlungen durch den GVZ).

    Kann man den Arbeitgeber nicht anderweitig herausfinden?

  • Vielen Dank erstmal für die Antworten! Hilft mir schon sehr viel weiter.

    Vollstrecken wollen wir rückständigen Unterhalt, allerdings aus diesem Jahr, also nach Eröffnung der InSo. Wenn ich nur in den laufenden Unterhalt vollstrecken darf, kann ich dann den jetzigen Antrag zurücknehmen und einfach einen neuen stellen hinsichtlich des laufenden Unterhalts?:confused: Habe leider hinsichtlich der ZV in Unterhalt noch nicht so viel Ahnung :oops:

    Habe unserer Mandantin schon gesagt, sie solle mal versuchen den Arbeitgeber herauszufinden (die beiden wohnen im selben Ort und haben noch viele gemeinsame Bekannte), das wäre natürlich am einfachsten. Dann könnte ich den Antrag auf Abnahme der VA zurücknehmen und gleich einen PfÜB machen.....

    Der GV hat mir leider keine Auskunft bezüglich des Freibetrages gegeben, das wäre natürlich interessant gewesen.

  • Vielen Dank erstmal für die Antworten! Hilft mir schon sehr viel weiter.

    Vollstrecken wollen wir rückständigen Unterhalt, allerdings aus diesem Jahr, also nach Eröffnung der InSo. Wenn ich nur in den laufenden Unterhalt vollstrecken darf, kann ich dann den jetzigen Antrag zurücknehmen und einfach einen neuen stellen hinsichtlich des laufenden Unterhalts?:confused: Habe leider hinsichtlich der ZV in Unterhalt noch nicht so viel Ahnung :oops:

    Habe unserer Mandantin schon gesagt, sie solle mal versuchen den Arbeitgeber herauszufinden (die beiden wohnen im selben Ort und haben noch viele gemeinsame Bekannte), das wäre natürlich am einfachsten. Dann könnte ich den Antrag auf Abnahme der VA zurücknehmen und gleich einen PfÜB machen.....

    Der GV hat mir leider keine Auskunft bezüglich des Freibetrages gegeben, das wäre natürlich interessant gewesen.

    Du darfst natürlich auch wegen des Rückstands, der nach Eröffnung entstanden ist. Nur die Pfändung des laufenden Unterhalts ist nach § 751 Abs. 1 ZPO unzulässig (s. auch § 850d Abs. 3 ZPO).

    Weil das IV bereits 2013 eröffnet wurde, ist zu vermuten, dass sich der Schuldner bereits in der WVP befindet und deswegen ist die Vollstreckung uneingeschränkt möglich. Lediglich die Abtretung an den Treuhänder geht der Pfändung im Rang vor. Weil das Kind bei der Abtretung an den Treuhänder als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist, und der unpfändbare Betrag für die Unterhaltspfändung (je nach Gericht zwar unterschiedlich, aber) wesentlich niedriger angesetzt wird, lohnt sich die Pfändung auf jeden Fall und je nach der Höhe des Einkommen kommt schon ein stattlicher Betrag für die Unterhaltspfändung zum Zuge.

    Sollte das Verfahren noch nicht aufgehoben worden sein, darfst Du nur in den erweiterten Pfandbereich vollstrecken. Aber das ist meiner Meinung nach Sache des Vollstreckungsgerichts, § 89 Abs. 2 InsO zu beachten. Ob die Pfändung sich nach Aufhebung des Verfahrens, bzw. nach dem Ende der Abtretungsfrist automatisch auch den § 850c Bereich erfassen kann, halte ich für unwahrscheinlich. Es ist auch fraglich, ob die Pfändung dann per Beschluss auf den § 850c Bereich erweitert werden kann.

  • Huhu, ich setz das hier mal drunter :)

    Es liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfübs vor. Gepfändet werden soll unter anderem Unterhaltsrückstand vom 28.11.2015 bis zum 31.12.2017.
    Daneben wird für das kommende Jahr laufender Unterhalt gepfändet.
    Über das Vermögen des Schuldners wurde am 27.11.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und die RSB zugelassen. Das Verfahren wurde am 29.9.2016 beendet und nun läuft die Abtretungsfrist.

    Hat das alles so seine Richtigkeit? Kann ich den Pfüb so erlassen? Für Antworten bedank ich mich schonmal vorweg, ZW ist nicht so mein Ding :oops:

    MFG

  • Huhu, ich setz das hier mal drunter :)

    Es liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfübs vor. Gepfändet werden soll unter anderem Unterhaltsrückstand vom 28.11.2015 bis zum 31.12.2017.
    Daneben wird für das kommende Jahr laufender Unterhalt gepfändet.
    Über das Vermögen des Schuldners wurde am 27.11.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und die RSB zugelassen. Das Verfahren wurde am 29.9.2016 beendet und nun läuft die Abtretungsfrist.

    Hat das alles so seine Richtigkeit? Kann ich den Pfüb so erlassen? Für Antworten bedank ich mich schonmal vorweg, ZW ist nicht so mein Ding :oops:

    MFG

    Ich gehe mal davon aus, dass in Arbeitseinkommen gepfändet werden soll.

    Weil die Unterhaltsbeträge monatlich im Voraus zu zahlen sind, dürften auch die Teilrückstände für November 2015 Insolvenzforderungen sein.

    Ansonsten dürfte nichts gegen die Pfändung sprechen, weil der Unterhaltsgläubiger Neugläubiger ist und ohne Einschränkung voll pfänden darf. Lediglich die Abtretung an den Treuhänder ist von dem Arbeitgeber vorrangig zu beachten.

  • Hey, vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Ja, es geht um die Pfändung von Arbeitseinkommen. Muss ich den Arbeitgeber da irgendwie drauf hinweisen oder muss der das selber beachten?

    MFG

  • sollte er selbst beachten müssen. Vorausgesetzt, dass er von dem Insolvenzverfahren Kenntnis hat. Es ist so wie bei einer Unterhaltspfändung nach vorrangiger Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder Abtretung....


  • Nein, unbegrenzt ist die Pfändung nicht möglich, sondern im Pfüb auf die Differenz zwischen § 850d und 850c ZPO zu beschränken. Wenn ich mich recht entsinne, gibt es Rechtsprechung dazu.

    Ganz interessant sind auch diese Ausführungen: http://www.iww.de/fk/archiv/unte…nterhalt-f13886

  • Doch das Insolvenzverfahren ist schon in der wohlverhaltensphase. Für neugläubiger wie hier ist daher uneingeschränkte pfändung möglich. Das die Abtretung an den Treuhänder in der WVP zeitlich vorgeht muss der drittschuldner beachten

  • Gilt nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO doch nur im eröffneten Verfahren, weil der Gesetzgeber angenommen hat, dass die Abtretung erst mit der Bestellung des TH wirksam werden kann.

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