Auflage bei 850c IV

  • Guten Morgen liebe Mitstreiter.

    Ich habe hier ein Problem, wo ich nicht so ganz weiterweiß.
    Eine Forensuche hat nix gebracht, ebenso wenig Google etc.


    Es wurde die Nichtberücksichtigung (nachträglich) beantragt und auch wunderbar entschieden.
    Sodann wurde von Schuldnerseite Rechtsmittel eingelegt, welches zwar rechtlich nicht unbedingt haltbar wäre, der Gläubiger hat jedoch in einer Stellungnahme Bereitschaft zur Milde signalisiert.

    Konkret geht es nun um folgendes Problem:


    Der Gläubiger hätte gerne, dass der Schuldner für die Dauer des Berufskollegs vierteljährlich durch Bescheinigung der Schule darlegt, dass die Schule regelmäßig besucht wird und die notwendigen Praktika gemacht werden. Bleibt der Nachweis aus, soll "automatisch" die Nichtberücksichtigung wieder greifen.
    Der Schuldner ist hiermit einverstanden.


    Ich frage mich nun: WEM soll das eingereicht werden? Dem Gericht wurde nicht ausdrücklich gesagt, durch das "automatisch" vermute ich es aber fast.
    Ist eine solche "Auflage" überhaupt möglich? Mir ist keine entsprechende Norm bekannt, aber aus Verfahren nach §765a Räumungsschutz habe ich sowas auf jeden Fall schon gesehen.


    Hat jemand zu ähnlichen Sachen schon Erfahrungen?

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Eine entsprechende Norm ist mir nicht bekannt und als Vollstreckungsgericht würde ich dieses Spiel auch nicht mitspielen.

    Entweder die Pfändung bleibt erhalten oder der Gläubiger nimmt sie zurück/hebt sie auf.

  • Ist nicht möglich, weil der Umfang der Pfändung dann nicht die notwendige Klarheit und Bestimmtheit hätte (Stöber, Rdn. 495).

    Außerhalb der Zwangsvollstreckung liegende Umstände, wie hier der Besuch des Berufskollegs und der Besuch der Praktika, können nicht von dem Arbeitgeber überwacht werden, bzw. dies kann vom AG nicht verlangt werden.

  • Also Auflagen bezüglich der Pfändung werden hier nicht gemacht- Pfändung ganz oder gar nicht. Wenn eine solche gemacht werden soll, infolge dessen der Gläubiger weniger erhält, so wird auf § 843 ZPO hingewiesen: Dem Gläubiger steht es frei auf erworbene Rechte zu verzichten, dies dem Drittschuldner mitzuteilen. Ich sehe (da es keine Gerichtshandlung ist) keine Schwierigkeiten.

    Möge der Gläubiger dem Drittschuldner erklären, dass er auf die aus der Nichtberücksichtigung resultierenden Ansprüche für die Dauer von 3 Monaten verzichtet und dies bei Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen wiederholen.

    Ich als Gericht bin da raus, der PfüB wird nicht angetastet- hatte ich erst zweimal und der Gläubigervertreter hat es wohl so gemacht, kam nicht wieder.

    Hoffe es hilft.

  • Also Auflagen bezüglich der Pfändung werden hier nicht gemacht- Pfändung ganz oder gar nicht. Wenn eine solche gemacht werden soll, infolge dessen der Gläubiger weniger erhält, so wird auf § 843 ZPO hingewiesen: Dem Gläubiger steht es frei auf erworbene Rechte zu verzichten, dies dem Drittschuldner mitzuteilen. Ich sehe (da es keine Gerichtshandlung ist) keine Schwierigkeiten.

    Möge der Gläubiger dem Drittschuldner erklären, dass er auf die aus der Nichtberücksichtigung resultierenden Ansprüche für die Dauer von 3 Monaten verzichtet und dies bei Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen wiederholen.

    Ich als Gericht bin da raus, der PfüB wird nicht angetastet- hatte ich erst zweimal und der Gläubigervertreter hat es wohl so gemacht, kam nicht wieder.

    Hoffe es hilft.


    Danke für die bisherigen Antworten.
    Die oben zitierte Variante hört sich am einfachsten für alle Beteiligten an. Ich werde versuchen darauf zu drängen.
    :)

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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  • Hier lässt sich m. E. doch angesichts des Beschwerdeverfahrens sogar ganz "elegant" herausfinden, ob solche Auflagen möglich sind oder nicht: Ich würde hier der Beschwerde nicht abhelfen (wurde ja oben ausgeführt, dass sie nicht begründet ist) und gleichzeitig zu der beantragten "Auflagen-Variante" Stellung nehmen (nicht möglich/zulässig) und die Sache dann dem Beschwerdegericht vorlegen.

  • was ich vielleicht versehentlich vorausgesetzt habe: Die von mir durchgeführte Möglichkeit beinhaltet, dass der Gläubiger dies durchführt und im Zuge dessen der Schuldner sein Rechtsmittel zurücknimmt. Tut er das nicht, würde ich dem Rechtsmittel nicht abhelfen. Kam jedoch noch nicht vor, daher wäre Rechtsprechung zu den Auflagenwünschen mal gut- bitte Info, wie es weitergeht.


    AlissaKiu, danke für die Ergänzung, das hatte ich vergessen dazu zu sagen.

  • was ich vielleicht versehentlich vorausgesetzt habe: Die von mir durchgeführte Möglichkeit beinhaltet, dass der Gläubiger dies durchführt und im Zuge dessen der Schuldner sein Rechtsmittel zurücknimmt. Tut er das nicht, würde ich dem Rechtsmittel nicht abhelfen. Kam jedoch noch nicht vor, daher wäre Rechtsprechung zu den Auflagenwünschen mal gut- bitte Info, wie es weitergeht.


    AlissaKiu, danke für die Ergänzung, das hatte ich vergessen dazu zu sagen.

    Richtig, die Vfg. mit Hinweis auf mögliche Einigung und sodann Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist raus.

    Über den Ausgang werde ich auf dem laufenden halten.

    Tatsächlich wäre natürlich landgerichtliche Rechtsprechung zu einem solchen "Exoten" mal interessant. Insofern kann man ja fast hoffen, dass die Parteien der Lösung nicht zustimmen :D  AlissaKiu

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  • Die Antwort des Gläubigers habe ich schon mal:
    Die Vorgehensweise wurde akzeptiert, die Überwachung der Auflagen übernimmt der Gläubiger und hat bereits die "Ruhendstellung" der Nichtberücksichtigung dem Drittschuldner mitgeteilt.

    Ich gehe davon aus, dass in Kürze die Rücknahme der sofortigen Beschwerde durch den Schuldnervertreter erfolgen wird.

    Danke insoweit an Insulaner für diesen Tip (auch wenn so natürlich bedauerlicherweise keine Rechtsprechung zu dem Thema erfolgen kann:(:D)

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