Mitteilung bei Pfändung an weitere Berechtigte?

  • Die Hinterlegung ist für mehrere Berechtigte erfolgt. Der Herausgabeanspruch eines Berechtigten wird gepfändet.

    Teilt Ihr das den übrigen Berechtigten mit, wenn

    a) einer der übrigen Berechtigten gepfändet hat

    b) ein Dritter gepfändet hat?

    Vorgesehen ist es nach meiner Kenntnis nicht (NRW), aber ich halte es für sinnvoll, da sich bei mir in den meisten Fällen die Berechtigten einigen müssen. Da kann es schon (z.B. wegen evtl. Klageverfahren) wichtig sein für die übrigen Berechtigten zu wissen, wer wie Ansprüche erheben kann oder wer aufgrund Pfändung selbst nicht mehr berechtigt ist, Erklärungen abzugeben. Ich würde eine Abschrift der Drittschuldnererklärung mitschicken.

  • Ich mache das in keinem Fall, weil es schlicht nicht vorgesehen ist und es auch nicht meine Sache ist in Hinterlegungsverfahren an der "Lösung" mitzuwirken :D

    Es vervielfacht auch schlicht deine Arbeit. Du müsstest dies dann bei jeder einzelnen Pfändung sämtlichen möglichen Berechtigten mitteilen. Und in wie vielen dieser Fälle würde es dir Arbeit ersparen? Nur in denen wo sich auf einmal die Berechtigten inklusive Pfändungsschuldner vollumfänglich einig sind und du bei einem Auszahlungsantrag sagen müsstest: "Tut mir Leid, XY's Herausgabeanspruch wurde gepfändet und an dessen Stelle tritt AB."
    Ist bei mir ehrlich gesagt in etlichen Dutzend Hinterlegungsverfahren, die Pfändungen beinhalten noch nicht einmal vorgekommen.

  • Sehe ich auch so. Das ist allein Sache der Beteiligten und nicht der HL-Stelle. Andere Drittschuldner würden solche Mitteilungen sicherlich auch nicht machen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hatte eher den Fall im Kopf, wo sich die Berechtigten nicht einigen und das Ganze im Klageverfahren entschieden wird. Evtl. wäre eine Klage gegen dem Berechtigten (Pfändungsschuldner) unnötig, weil der Gläubiger zugestimmt hätte, z.B. weil er selbst einer der Berechtigten ist und sein Anspruch gegenüber dem Schuldner höher ist als der gesamte hinterlegte Betrag, der Schuldner also als Berechtigter nicht mehr maßgebend ist. Dann könnte der klagende Berechtigte versuchen, die Kosten des Klageverfahrens gegenüber der Staatskasse geltend zu machen im Wege des Regresses.

  • Voraussetzung für einen Regress ist aber doch eine Pflichtverletzung. Da - wie oben schon beschrieben - aber keine Pflicht zur Benachrichtigung besteht, kann es auch keinen Pflichtverletzung (was es nicht gibt, kann man nicht verletzen) und damit auch keinen Regress geben.

  • Danke für Eure Antworten!

    In einer Sache, bei der mir aus "2 Lagern" mit jeweils mehreren Berechtigten (einige "Neutrale" gibt es auch) Anträge mit teilweise Zustimmungen vorlagen habe ich nämlich entsprechende Mitteilungen nach einer Pfändung (ging nach den Anträgen ein) gemacht. Inzwischen habe ich beide Anträge zurückgewiesen. Jetzt liegt wieder eine Pfändung vor. Würdet Ihr dann ausnahmsweise hier wegen der ersten Benachrichtigung auch Mitteilung machen oder nicht, weil jetzt ja auch keine Anträge mehr vorliegen? Die ganze Akte ist echt unangenehm und wird mich noch weiter beschäftigen, da möchte ich keine zusätzlichen Baustellen aufmachen und eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder einen Befangenheitsantrag provozieren :oops:....

  • Da jetzt ja keine Anträge mehr vorliegen, würde ich keine Mitteilung machen. Die Zurückweisung der früheren Anträge eignet sich gut als Schnitt.

    Die Mitteilungen von damals waren reine Nettigkeit von Dir, die können die Beteiligten aber nicht einfordern, schon gar nicht mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Auch ein Befangenheitsantrag wird schwierig, weil ja wegen des Schnitts erneut alle gleich behandelt werden.


    Und wer sich unbedingt beschweren will, der beschwert sich sowieso; das sollte einen nicht erschrecken.

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