Abtretung und Aufbietung Grundschuldbrief

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein Problem im Rahmen eines Antrages auf Aufbietung eines Grundschuldbriefes.

    Antragsteller ist der Sohn als Bevollmächtigter für seine Mutter (Grundstückseigentümerin).
    Vollmacht liegt vor.

    In der eidesstattlichen Versicherung erklärt der Sohn, dass in dem GB von .... Blatt ....
    in Abt. III unter lfd. Nr. .... ein Grundpfandrecht eingetragen ist. Diese Briefgrundschuld
    ist durch die eingetragene Grundpfandrechtsgläubigerin (Bank "A") durch notarielle
    Urkunde vom 01.01.1995 an den Sohn abgetreten. Da die der Grundschuld zugrunde liegende
    Forderung zurückgezahlt ist, soll dieses Recht gelöscht werden; der Brief ist aber nicht auf-
    findbar.
    Beigefügt ist eine Löschungsbewilligung der Bank "A" vom 31.07.2017 (!). Die Abtretungs-
    erklärung von der Bank "A" an Sohn liegt mir noch nicht vor.

    Ich verstehe nicht aus welchem Grund die Bank eine Löschungsbewilligung vom 31.07.2017 ausstellt,
    wenn dieses Recht bereits durch Urkunde vom 01.01.1995 an den Sohn abgetreten wurde:confused:
    Außerdem stellt sich mir die Frage, ob ich noch explizit beim Sohn nachfragen und ggfls. an Eides statt
    versichern lassen muss, dass er den Grundschuldbrief im Rahmen der Abtretung von der Bank "A" aus-
    gehändigt bekommen hat.

    Vielen Dank für eure Hilfe

  • Ein Teil Deiner Frage ist m.E. leicht zu beantworten:

    Die Bank hat eine neue Löschubgsbewilligung ausgestellt, da sie aufgrund der Vernichtung ihrer alten Unterlagen nicht mehr feststellen kann, ob sie die Grundschuld im Jahr 1995 an den Sohn abgetreten hat. Sie kann aber noch feststellen, dass ihr niemand mehr etwas im Zusammengang mit der Grundschuld schuldet, weil es keinen entsprechenden Krediteintrag bei ihr gibt. Daher erteilt die Bank heute, auf Anfrage des Sohnes, eine neue Löschungsbewilligung und will damit zum Ausdruck bringen:

    "Wir wissen nicht, wer welche Rechte daran hat, aber wir haben keine Rechte mehr an der Grundschuld, von uns aus kann sie gelöscht werden."

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ein Teil Deiner Frage ist m.E. leicht zu beantworten:

    Die Bank hat eine neue Löschubgsbewilligung ausgestellt, da sie aufgrund der Vernichtung ihrer alten Unterlagen nicht mehr feststellen kann, ob sie die Grundschuld im Jahr 1995 an den Sohn abgetreten hat. Sie kann aber noch feststellen, dass ihr niemand mehr etwas im Zusammengang mit der Grundschuld schuldet, weil es keinen entsprechenden Krediteintrag bei ihr gibt. Daher erteilt die Bank heute, auf Anfrage des Sohnes, eine neue Löschungsbewilligung und will damit zum Ausdruck bringen:

    "Wir wissen nicht, wer welche Rechte daran hat, aber wir haben keine Rechte mehr an der Grundschuld, von uns aus kann sie gelöscht werden."

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    :daumenrau

  • Die von AndreasH geschilderte Verfahrensweise ist die übliche. Hinzu kommt noch die Erwägung, dass niemand gezwungen sein möchte, die Abtretung publik zu machen, wenn die Grundschuld ohnehin gelöscht werden soll, vor allem dann, wenn die Abtretung lediglich privatschriftlich erfolgte und demzufolge nicht grundbuchtauglich ist. Da das Grundbuchamt die Hintergründe nicht kennt, löscht es also aufgrund der Bewilligung des eingetragenen Gläubigers (§ 891 BGB), der dann natürlich "offiziell" auch den Brief vorlegt. Ob sich alle Zedenten auf eine solche Verfahrensweise einlassen, ist eine andere Frage.

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