Hallo,
im Moment bin ich wieder mal am Grübeln.
Ich habe 12 KFA vorliegen. Alle von gleichem Anwalt mit gleichem Mandanten. Alle 12 Verfahren hatten gleichgelagerte Inhalte, so dass der Anwalt
in den Verfahren die gleichen Schriftsätze vorlegte, nur mit anderen Aktenzeichen. Die Verfahren wurden nicht verbunden. Es liegt meiner Meinung nach daher für jedes Verfahren eine
gesonderte Angelegenheit vor, die kostenrechtlich somit getrennt zu behandeln ist.
Der Anwalt hat in jedem KFA 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG beantragt.
Ich würde jetzt gerne den Gebührensatz auf 0,7 senken. Die 1,3 Geschäftsgebühr fällt bei durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit an.
Durch die inhaltlich gleichen Schriftsätze ist meiner Meinung nach der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, bei der ja auf den zeitlichen Aufwand abzustellen ist, erheblich gesunken. Der Nachweis, dass die Schwierigkeit herabgesetzt ist, könnte man evtl. auch in 11 der 12 Fälle damit begründen.
Meine Frage ist, ob der Gebührensatz von 0,7 zu niedrig ist und ich evtl. doch 1,0 nehmen soll. Vielleicht gibt es ja noch andere Lösungsmöglichkeiten.
Vielen Dank - das Forum ist mir wirklich eine riesen Hilfe.
LG Martina