Kindesanhörung im Verfahren nach § 1686 BGB

  • Tja, grundsätzlich dürfte die Anhörung wohl geboten sein (MüKo, 7. Aufl., § 1686 BGB Rn 13), auch wenn sie in Deinen Augen nicht viel bringen mag. Erstaunlicherweise sind solche Anhörungen aber meist doch erhellender, als man so vermutet. Und ein 9-jähriges Kind kann oft mehr zur Aufklärung beitragen als die Eltern. Worum geht es denn genau?

    Aber lass' mich trotzdem raten: Dein Verfahren ist nicht das Einzige, sondern die Eltern liegen sich auch sonst bei Allem und Jedem in den Haaren und Du hast dieses Verfahren jetzt, weil DEM GRUNDSATZ NACH zunächst der Rechtspfleger zuständig ist?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Kindesanhörung dürfte wohl erforderlich sein. Im Verfahren geht es ja um Auskünfte über das Kind und du musst u. a. den Umfang der Auskünfte festlegen. Da würde ich mir schon anhören wollen, was das Kind dazu sagt in Bezug auf die Bindung und den Kontakt zum anderen Elternteil. Ggfls. würde ich auch einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn du den nach Abs. 4 beauftragst, kriegt der vielleicht auch eine Einigung zwischen den Eltern hin und du brauchst nicht entscheiden (ist aber eher unwahrscheinlich).

    Das sind echt blöde Verfahren, ich beneide dich nicht. :D

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