Betreuter vermögend oder mittellos

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe eine Frage, ob der Betreute mittellos ist und der Betreuer mit der Landeskasse abrechnen kann:

    Der Betreute (Anteil: 1/2) hat vor ca. 5 Jahren, gemeinsam mit seiner Schwester, den verstorbenen Vater beerbt. Meine Vorgänger und die vorherigen Betreuer haben sich nicht gerade mit Ruhm "bekleckert" und habe es nicht geschafft die Erbauseinandersetzung in 5 Jahren durchzuführen.
    Das Konto läuft immer noch auf den verstorbenen Vater und weist ein Kontoguthaben von ca. 100000 € aus.
    Nun wurde auch der neue Betreuer entlassen, da auch dieser die Erbauseinandersetzung nicht hinbekommt.
    Mein Betreuter hat ca. 100000 € Schulden beim Sozialamt, die der Kostenträger auch geltend macht. Dies bedeutet, dass der Kostenträger den Überschuss der Erbauseinandersetzung haben möchte, wenn diese endlich mal durchgeführt ist. Außer der Erbschaft verfügt der Betreute über kein Vermögen.
    Der alte Betreuer rechnet aber nun nach vermögend ab und möchte den Betrag gerne aus der Landeskasse haben. Ich würde dem ehemaligen Betreuer aber nur eine Abrechnung nach mittellos gewähren, weil der Betreute meiner Meinung nach unvermögend ist, da er die Schulden beim Sozialamt hat. Ist das so richtig? Vielleicht habt ihr hierzu Ideen?

    Viele Grüße

    Eure Ness

  • Also, der Betreute hat geerbt.

    Kontostand 100.000,00 €, davon 1/2= 50.000,00 €

    also: Betreuter wäre vermögend.

    Abzuziehen sind nun Schulden des Betreuten sofern diese fällig sind, sprich ein entsprechender Bescheid des Sozialamtes vorliegt.
    Davon hängt es ab: Gibt es einen Bescheid und ist der Betrag fällig, dann ist ab Fälligkeit der Leistung der Betreute mittellos.

    Gibt es aber nur eine beabsichtigte Rückforderung und keinen Bescheid so hast du einen vermögenden Betreuten. Das Sozialamt geht dem Betreuer nicht vor.

  • Also, der Betreute hat geerbt.

    Kontostand 100.000,00 €, davon 1/2= 50.000,00 €

    also: Betreuter wäre vermögend.

    Abzuziehen sind nun Schulden des Betreuten sofern diese fällig sind, sprich ein entsprechender Bescheid des Sozialamtes vorliegt.
    Davon hängt es ab: Gibt es einen Bescheid und ist der Betrag fällig, dann ist ab Fälligkeit der Leistung der Betreute mittellos.

    Gibt es aber nur eine beabsichtigte Rückforderung und keinen Bescheid so hast du einen vermögenden Betreuten. Das Sozialamt geht dem Betreuer nicht vor.


    Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass es hinsichtlich der Betreuervergütung lediglich auf das Aktivvermögen ankommt.

    Verbindlichkeiten werden daher zur Beurteilung, ob vermögend oder mittellos überhaupt nicht abgezogen.

  • Frog hat natürlich recht, vermögend ist der Betreute auf jeden Fall so lange das Geld noch da ist. Meine Antwort zielte auf die Abrechnung aus der Landeskasse (vermögend) ab: Es kommt leider häufig vor, dass Betreuer mit einem "das Sozialamt wird aber zurückfordern" die Abrechnung aus der Staatskasse beantragen, ohne dass das Sozialamt bereits einen Bescheid mit bereits fälligen Beträgen erstellt hat. Das Sozialamt geht jedoch nicht vor, es heißt daher "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".

  • Und was wäre bei folgender Konstellation:

    Betreuter hat 50.000 € auf dem Konto und das Sozialamt fordert am 01.01.2017 die verauslagten Sozialleistungen zurück.
    Dem Rechtspfleger beim Amtsgericht ist dieser Umstand nicht bekannt und er setzt die Vergütung des Betreuers am 03.01.2017 nach "vermögend" fest. Der Betreuer überweist die zurückgeforderten Beträge am 02.01.2017 an das Sozialamt und möchte nun seine Vergütung natürlich haben, die er ja nun nicht bekommen kann, weil der Betrag "weg" ist.
    Kann der Betreuer dann den Betrag nach "vermögend" aus der Landeskasse erhalten?

    Viele Grüße

    Vanessa

  • Und was wäre bei folgender Konstellation:

    Betreuter hat 50.000 € auf dem Konto und das Sozialamt fordert am 01.01.2017 die verauslagten Sozialleistungen zurück.
    Dem Rechtspfleger beim Amtsgericht ist dieser Umstand nicht bekannt und er setzt die Vergütung des Betreuers am 03.01.2017 nach "vermögend" fest. Der Betreuer überweist die zurückgeforderten Beträge am 02.01.2017 an das Sozialamt und möchte nun seine Vergütung natürlich haben, die er ja nun nicht bekommen kann, weil der Betrag "weg" ist.
    Kann der Betreuer dann den Betrag nach "vermögend" aus der Landeskasse erhalten?

    Viele Grüße

    Vanessa


    Der Betreuer müsste Beschwerde namens des Betroffenen gegen den Festsetzungsbeschluss einlegen.

    (Wenn es der Betreuer unterlässt, so einen grundlegenden Umstand zu einem offenen Antrag mitzuteilen, ist das allerdings sehr bedenklich. (Meist verbleibt trotz Rückzahlung dennoch ein Betrag auf dem Girokonto, auf den der Betreuer dann dennoch zugreifen kann.)

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