Ich hätte mal eine andere Frage zur Einziehung:
Ich vollstrecke Jugendstrafe am AG. Die Vollstreckung habe ich eingeleitet, der VU sitzt jetzt ein. Damit geht die Vollstreckung gem. § 85 II JGG auf den Jugendrichter am Haftort über (anderes AG).
Im Kommentar zu § 85 JGG konnte ich nichts dazu finden, ob damit nur die Vollstreckung der Jugendstrafe oder die Vollstreckung insgesamt, d. h. auch diejenige der Einziehung gem. § 73c StGB gemeint ist.
Gibt es schon Erfahrungen/Entscheidungen dazu?
Im Handbuch zur Vermögensabschöpfung (5.Auflage) von Peter Savani habe ich gestern gelesen, dass es sinnvoll sei, wenn auch die Einziehung abgegeben wird (Seite 258) um eine einheitliche Vollstreckung aller Sanktionen zu gewährleisten. Ich hab es mich aber noch nicht getraut