Europäischer VT bei VU nach Widerspruch MB

  • Hallo:)

    Wahrscheinlich ne total simple Frage,aber hab noch nix richtig dazu gefunden: welches ist denn das verfahrenseinleitende Schriftstück, wenn ein VU als europ. VT bestätigt werden soll und dieses nach Widerspruch gg MB ergangen ist? Der Mahnbescheid oder die spätere Anspruchsbegründung? Und wenn's der MB ist-verlasse ich mich dann darauf,dass die entsprechenden üblichen Belehrungen vom Mahngericht mitgeschickt wurden und,dass die Angaben über die Zustellung,die man da immer mit zur Akte bekommt, stimmen? Weil ich hab ja eigentlich nix in der Akte außer diesen Verfahrensablauf...

  • 1.
    Die Gläubigerpartei hat die Wahl zwischen der Bestätigung des Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EU-Verordnung Nr. 805/2004 (EuVTVO)) und der Erteilung einer Bescheinigung nach der Brüssel Ia-VO (Formblatt I EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012)).
    In beiden Fällen bedarf es nicht der Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens im EU-Ausland;
    es kann in beiden Fällen unmittelbar im EU-Ausland vollstreckt werden.

    2.
    Im vorliegenden Fall hat offensichtlich die Gläubigerpartei die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragt.
    Verfahrenseinleitendes Schriftstück ist der Mahnbescheid.
    Das Formblatt I EuVTVO ist hinsichtlich der erforderlichen Angaben zum Mahnbescheid in Ziffer 11 auszufüllen;
    hinsichtlich der erforderlichen Angaben zur Ladung dagegen in Ziffer 12.
    Zu beachten ist jedoch, dass die Schuldnerpartei kein Verbraucher mit Wohnsitz im EU-Ausland sein darf;
    ansonsten kann das Versäumnisurteil nicht als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden.

    Einzelheiten zum Europäischen Vollstreckungstitel können der entsprechenden Info im Justizportal NRW entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf


    3.
    Da das gerichtliche Mahnverfahren nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Antragseingang), könnte auch stattdessen auf Antrag der Gläubigerpartei eine Bescheinigung (Formblatt I EuGVVO) erteilt werden.
    Einzelheiten zur Brüssel Ia-Verordnung können der entsprechenden Info im Justizportal NRW entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/eugvvo.pdf

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (28. Mai 2018 um 23:44)

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