Wie finde ich Kinder

  • Erblasser verstirbt und hinterlässt u.a. einen vorverstorbenen Bruder.
    Laut Erbscheinsantrag hatte er drei Kinder aus drei Ehen.
    Ein Erbschein wird erteilt.

    Jetzt tauchen Schreiben dieses Erblasserbruders auf in denen er andeutet weitere Kinder zu haben.
    Hierzu muss erwähnt werden, dass die bekannten Kinder des Erblasserbruders sich untereinander kaum kannten und auch von evtl. weiteren Kindern keine Kenntnis hatten. Auch die anderen Verwandten hatten keinen Kontakt zu diesem Erblasserbruder.

    Ich habe Geburts- und Sterbestandesamt des Erblasserbruders angeschrieben.
    Zur Geburtsurkunde des Erblasserbruders sind keine Beischreibungsvermerke erfolgt. Dies mag daran liegen, dass er vor 1945 in Westdeutschland geboren wurde und danach in der DDR lebte und verstarb.
    Beim Sterbestandesamt fanden sich auch keine Hinweise auf Kinder des Erblasserbruders.
    Eine Anfrage beim Nachlassgericht des Erblasserbruders wird noch erfolgen.

    Welche weiteren Möglichkeiten seht ihr zur Ermittlung dieser weiteren Kinder?
    Kann man über das letzte Heiratsstandesamt des Erblasserbruders weitere Erkenntnisse einziehen?

  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten
    - die Heiratsstandesämter sollten Hinweise auf die jeweiligen ehelichen Kinder haben
    - Meldeämter sollten wissen, mit welchen Frauen und Kindern er zusammen gewohnt hat
    - falls Ehen geschieden wurden, sollte sich etwas zu Kindern in den Akten der Ehescheidungsverfahren finden

    Falls er dann noch irgendwann und irgendwo uneheliche Kinder gezeugt hat, von denen man nur gerüchteweise gehört hat, sieht es für diese eher schlecht aus.

  • Ein Erbschein ist bereits erteilt. Es geht mir zur Zeit um die Frage, ob ich diesen einziehen muss oder nicht.
    Es gibt ein Schriftstück in dem die oben aufgeführte Person von weiteren Kinder spricht. Es werden nur Vornamen genannt.
    Ich versuche zur Zeit zu klären, ob es sich um leibliche Abkömmlinge handelt und ob diese noch leben.

    Die Einrichtung einer (Teil-)Nachlasspflegschaft kommt meiner Meinung nach erst nach Einziehung des Erbscheins in Frage.
    Bei der Frage der Einziehung will ich aber auch nichts übereilen.

    Ich habe in der Vergangenheit mal einen Erbschein zu früh eingezogen. Nach einigen Ermittlungen stellte sich damals heraus, dass es zwar weitere Personen gab, diese aber alle weggefallen sind.

  • Oft werden auch angeheiratete Kinder als Kinder bezeichnet, das könnte doch auch hier so sein. Ich würde bei so vagen Angaben derzeit nichts unternehmen.

  • Nachdem das Ergebnis der bisherigen Recherchen negativ ist und keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Erben vorliegen, würde ich ebenso nichts unternehmen. Insbesondere hat die Einziehung des Erbscheins nur dann zu erfolgen, wenn die Feststellung des Gerichts zu den darin ausgewiesenen Erben so stark erschüttert ist, dass der ES bei gleichem Sachverhalt nicht mehr erteilt werden könnte. Dazu gehört mehr als nur eine vage Aussage.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!