Hallo ihr Lieben,
ich "kämpfe" gerade ein bisschen mit einem Anwalt um seinen KA nach §11 RVG.
Das Kostenurteil lautet: Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 30.000 EUR und für den Vergleich auf bis zu 35.000 EUR festgesetzt.
So, der KA des RA lautet wie folgt:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 Wert: 30.000 1.121,90 €
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3100 Nr. 2 aus 35.000 750,40 €
Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 65.000 1.622,40 €
1,2 Terminsgebühr aus 65.000 1.407,00 €
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000 863,00 €
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 1.407,00 €
§15 nicht mehr als 1,5 aus 65.000 1.872,00 €
Hier ist doch nur ein mehrvergleich über 5.000 EUR (bislang nicht rechtshängige Ansprüche) geschlossen. Dann haben sich die Berechnungen nach§15 III doch auf den Maximalbetrag von 35.000 EUR zu beziehen oder ?
Bin mir grad total unsicher. Vielen Dank im Voraus