Anfechtung Ausschlagung

  • Hallo zusammen,
    in der Ausschlagungserklärung wurde erklärt, dass der Erschienenen der Nachlass nicht bekannt ist. Im Laufe des Nachlasspflegschaft stellt sich heraus, dass die Erben die Wohnung nicht renovieren müssen und der Nachlass dadurch nicht überschuldet ist. Der Nachlasspfleger informiert die Erbin, die daraufhin die Ausschlagung anfechtet mit der Begründung, dass sie darüber irrte, dass die Forderung des Vermieters zum Nachlass gehörte und dieser dadurch überschuldet war.
    Meine Frage ist nun, ob ein Problem darin besteht, dass bei der Ausschlagung nicht erklärt wurde, dass der Nachlass aus Sicht der Erschienen überschuldet ist, also ob hier die Kausalität gegeben ist oder nicht?

  • Wenn sie ausschlägt, obwohl ihr der Nachlass nicht bekannt war, kann sie m.E. nicht mit der Begründung anfechten, dass keine Überschuldung vorliegt.

    Da müsste sie ggf. mehr vortragen, also zu den Gründen der damaligen Ausschlagung, bzw. welche Kenntnisse sie zur Nachlassmasse seinerzeit hatte oder nicht hatte. Und falls dann tatsächlich eine Anfechtung wirksam erklärt werden könnte, könnte sie diese Angaben ggf. im Erbscheinsantrag an Eides statt versichern.

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