Aufhebung der Aufhebung

  • Ich brauche mal wieder etwas Hilfe :confused:

    Vorliegend habe ich einen Kaufvertrag vom 29.12.2016 zwischen A und B.
    In diesem Kaufvertrag wurde auch die Auflassung erklärt und dem Käufer B eine Finanzierungsvollmacht erteilt.

    Eingetragen ist bislang nur die Auflassungsvormerkung für B.

    Jetzt kam am 02.02.2017 der Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung für B aufgrund des notariellen Aufhebungsvertrages vom 20.07.2017.
    Hier erklären A und B, dass der Kaufvertrag vom 29.12.2016 aufgehoben wird.
    Wechselseitige Ansprüche bestehen nicht. Auf wechselseitige Ausgleichszahlungen aus dem Kaufvertrag wird verzichtet. Dieser Verzicht wird wechselseitig angenommen.
    A und B bewilligen und beantragen die Löschung der Auflassungsvormerkung

    Der Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung wird am 22.08.2017 dann wieder zurückgenommen.

    Jetzt legt mir der Notar eine Urkunde zur Aufhebung der Aufhebung vor.
    Hier erklären A und B, dass die Kaufvertragsaufhebung vom 20.07.2017 wieder aufgehoben wird.
    Es verbleibt bei den Bestimmungen und Erklärungen in der Kaufvertragsurkunde vom 29.12.2016.
    Gleichzeitig reicht er mir einen Grundschuldbestellungsurkunde ein, in welcher B aufgrund Vollmacht von A die Eintragung einer Grundschuld bewilligt und beantragt.

    Ich frage mich jetzt:
    a) habe ich überhaupt noch eine Auflassung? Kann die Auflassung wieder aufleben? (würde den Notar gerne jetzt schon darauf aufmerksam machen)
    b) Was ist mit meiner Finanzierungsvollmacht? Ich dachte, dass die Vollmacht mit dem Widerruf ex nunc erlischt und der Widerruf des Widerrufs nicht zulässig ist und ich dann eine neue Vollmacht brauche.

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

  • In der Aufhebung der Aufhebung durch die Vertragsparteien könnte m.E. im Wege der Auslegung die Erklärung zu sehen sein, dass die Parteien einen neuen, mit dem ursprünglichen Vertrag identischen Vertrag schließen und alle dort enthaltenen Erklärungen (also auch Vollmachten und Auflassung) nunmehr neu abgeben wollen. Die alte Auflassung lebt also nicht wieder auf, sondern es wird -konkludent- eine neue Auflassung erklärt.

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