Neue Anschrift des Schuldners nach PFÜB bekannt geworden

  • Hallo.

    Ich habe am 22.08.2017 einen PFÜB erlassen. Am 05.09.2017 kommt der Ex-Mann der Ehefrau und teilt mit, dass die Schuldnerin nicht mehr bei ihm lebe. Laut EMA ist das auch richtig. Ihre neue Adresse liegt aber in einem anderen Zuständigkeitsbereich, sodass ich gar nicht mehr zuständig bin, sondern ein anderes Vollstreckungsgericht. Was muss ich nun tun? PFÜB wurde ja bereits erlassen.

  • Aber die Schuldnerin hat ja den PFÜB nie erhalten. Muss ich dann als Vollstreckungsgericht nichts weiter veranlassen.
    z.B. Gläubiger benachrichtigen

  • Hinsichtlich der Wirksamkeit ist es auch nicht erforderlich, dass der Schuldner den Beschluss bekommt, siehe §829 III ZPO.

    Im Rahmen der Erinnerung kann der PfÜB aufgehoben werden, sofern bei Erlass ein anderes Vollstreckungsgericht zuständig gewesen wäre.

    Aber wie Phil schon gesagt hat:

    Vfg.

    1) Kenntnis genommen
    2) (Anschrift mitteilen würde ich -"von Amts wegen" tatsächlich aus Datenschutzgründen nicht machen, du bist keine Auskunftei. Zur Mitteilung besteht letztlich keine Notwendigkeit, da Vollstreckung ja wirksam ist und daher alles tutti)
    2) weglegen

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

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