Hallo zusammen,
mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung per einstweiliger Verfügung vor.
Gesichert werden soll der "Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aus dem notariellen Bauträgervertrag.... auf Verschaffung eines xx/1.000 MEA verbunden mit dem SE..."
Dazu muss gesagt werden, dass das WE selbst noch nicht begründet wurde.
Schöner/Stöber (15. Auflage, Rd. 2943) sagt dazu, dass die Eintragungsbewilligung (hier einstw. Vfg.) für die Vormerkung sowohl den Anspruch auf Bildung des SE als auch den Anspruch auf Übertragung des zu bildenden WE bezeichnen muss.
Ich ringe jetzt mit mir, ob das Wörtchen Verschaffung so ausgelegt werden kann, dass darunter sowohl die Bildung als auch die Übertragung zu sehen ist.
Was sagt ihr?
Liebe Grüße, Neelia.