"Verschaffung" eines MEAs an einem noch nicht gebildeten WE per einstw. Vfg.

  • Hallo zusammen,

    mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung per einstweiliger Verfügung vor.
    Gesichert werden soll der "Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aus dem notariellen Bauträgervertrag.... auf Verschaffung eines xx/1.000 MEA verbunden mit dem SE..."
    Dazu muss gesagt werden, dass das WE selbst noch nicht begründet wurde.
    Schöner/Stöber (15. Auflage, Rd. 2943) sagt dazu, dass die Eintragungsbewilligung (hier einstw. Vfg.) für die Vormerkung sowohl den Anspruch auf Bildung des SE als auch den Anspruch auf Übertragung des zu bildenden WE bezeichnen muss.

    Ich ringe jetzt mit mir, ob das Wörtchen Verschaffung so ausgelegt werden kann, dass darunter sowohl die Bildung als auch die Übertragung zu sehen ist. :confused:

    Was sagt ihr?


    Liebe Grüße, Neelia.

  • Ich ringe jetzt mit mir, ob das Wörtchen Verschaffung so ausgelegt werden kann, dass darunter sowohl die Bildung als auch die Übertragung zu sehen ist.

    Denke, dass man das so auslegen kann. Zu den Verschaffungsansprüchen -> BeckOK/Eckert BGB § 883 Rn. 20: "Eigentumsverschaffungsanspruch"; MüKo/Kohler BGB § 883 Rn. 19 f; MüKo/Commichau WEG Vor § 1 Rn. 67: "In diesen Fällen richtet sich der Anspruch des Gläubigers auf die Verschaffung von Wohnungs- oder Teileigentum durch Anlegung des entsprechenden Wohnungsgrundbuchs sowie die tatsächliche Erstellung der betreffenden Sondereigentumseinheit". Fehlen würde, dass Miteigentumsanteil und Sondereigentum erst noch zu bilden sind. Als notwendige Voraussetzung m.E. im Anspruch zwingend ("Anspruch ... aus Bauträgervertrag") enthalten.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (12. September 2017 um 15:50)

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