Gebot des Miteigentümers

  • Ich habe folgenden interessanten Fall ( vereinfacht):
    Die Eheleute ( Miteigentümer zu je 1/2 ) leben in Scheidung.
    Das Grundstück ( Wert 180.000,- € ) ist für die Bank III/1 mit nom. 120.000,- € belastet, der Gläubiger III/2 ( auf dem 1/2 Anteil des Ehemannes ) lässt den Anteil des Ehemannes versteigern.
    Die Ehefrau möchte das Haus "retten " und deshalb selber -das geringste Gebot- bieten ( übernimmt dann i.W. nur die 120.000,- € ).
    Versteigerungsrechtlich einfach.
    Mich lässt allerdings nicht in Ruhe, was da materiellrechtlich passieren wird, immerhin will die Ehefrau für einen Grundstückswert von 90.000,- € 120.000,- € bieten.
    Ich habe irgendwie das Gefühl, dass daraus Zahlungsansprüche des Ehemannes entstehen.
    Hat irgendwer eine Idee ? :gruebel:

  • Wieso Zahlungsansprüche des Ehemannes?

    Seine Vermögenslage verschlechtert sich nicht, in der Tendenz verbessert sie sich doch, denn seine Frau wird für einen Vermögensgenstand von 90.000,- Euro einen Betrag von 120.000,- Euro bezahlen und in diesem Umfang ihren Mann von Verbindlichkeiten entlasten, oder habe ich das falsch verstanden?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich verstehe es auch nicht:
    Nach dem Sachverhalt bleibt doch das Recht III/1 bestehen (oder ist dieses Grundpfandrecht etwa nachrangig zu III/2?). Das heißt dann doch nur, die Ehefrau muss ein Bargebot mindestens in Höhe des Mindestbargebots abgeben und das Grundpfandrecht übernehmen, das (gesamtschuldnerisch) ohnedies an ihrem bisherigen 1/2 Anteil schon lastet.

    Dann ist doch die spannende Frage, wer das Darlehn zur (mutmaßlichen) Grundschuld III/1 künftig abzahlt (im Zweifel die Frau allein) und ob es unter den Miteigentümern Ausgleichsansprüche gibt, wenn der Grundpfandgläubiger die Grundschuld zurückgewährt.

  • Die Rückgewähransprüche sollte man tatsächlich im Auge haben. Die Sicherheit ist durch beide Miteigentümer bestellt, so daß sie auch an beide zurückzugewähren ist. Durch den Zuschlag gehen diese Ansprüche nicht auf den Erwerber über; im Gegenteil kann nach dem Eigentumswechsel eine Rückgewähr der Sicherheit nicht mehr durch Verzicht oder Löschung erfolgen. Und bei einer Abtretung an die Rückgewähr-Berechtigten wäre der Ehemann wieder im Boot ...

  • Was mich "unruhig " macht ist die Tatsache, dass die Ehefrau für die 120.000,- € ja ohnehin haftet, sie für den Erwerb des weiteren 1/2 Anteils ( sogar 30.000,- € oberhalb des VW ) zunächst nicht einmal etwas bezahlen muss.
    Das mit den Rückgewährsansprüchen verstehe ich so auch noch nicht ( vielleicht ist es noch zu früh am Morgen ).
    Ich gehe davon aus, dass die Ehefrau der Bank gegenüber künftig alleinige Darlehnsnehmerin sein wird, der Ehemann wird aus der Haft entlassen.
    Welche Rückgewährsansprüche soll er da noch haben ? Sein Grundstück ist doch weg !?
    Derartige Ansprüche ( Rückübertragungsanspruch oder Bereicherungsanspruch gegen die Ehefrau ) könnte ich mir allenfalls vorstellen, wenn die Grundschuld nicht voll valutieren würde, die Bank somit von der Ehefrau nicht mehr die vollen 120.000,- € verlangen würde.


  • Ich gehe davon aus, dass die Ehefrau der Bank gegenüber künftig alleinige Darlehnsnehmerin sein wird, der Ehemann wird aus der Haft entlassen.

    Warum sollte die Bank dies tun?

    Zitat


    Welche Rückgewährsansprüche soll er da noch haben?

    Wer eine Sicherheit gibt, hat Anspruch darauf, diese zurückzuerhalten, wenn sie nicht mehr benötigt wird. Die gegebene Sicherheit ist hier die Grundschuld, nicht das damit belastete Grundstück.

  • Ich denke, es könnte ein gelungener "Schachzug" der Ehefrau sein.....
    Wenn der Gläubiger III Nr.1 dem Verfahren nicht beitritt, ist dies aus meiner Erfahrung ein Zeichen dafür, dass Zins-und Tilgungsleistung erbracht werden bzw. nicht säumig sind.
    Wenn die Ehefrau diese bislang geleistet hat, oder die Valuta nur noch gering ist, bleibt im Grunde alles beim alten hinsichtlich der Zahlungspflicht.....
    Sie erhält das Volleigentum, das Recht III Nr.2 erlischt und einen Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Ehemann hätte sie ja auch, wenn im Wege der Scheidungsvereinbarung eine Übernahme des Grundbesitzes (1/2 Anteil) vereinbart würde.....

    Dritte haben i.d.R. kein Interesse an dem Erwerb von nur eines 1/2 Anteiles und der Ehemann scheint ja nicht mehr solvent zu sein..

    Der Vorteil liegt demnach bei der Ehefrau

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

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