Grundbuchberichtigung Straßengesetz und Sanierungsvermerk

  • Mir liegt eine Bestätigung und der zugehörige Antrag des Regierungspräsidiums auf Grundbuchberichtigung aufgrund eines Eigentumsübergangs gem. § 10 StrG von der Stadt auf das Land vor.

    Das Flst. ist zusammen mit vier anderen Flst. unter einer BV im Grundbuch gebucht. Ich würde hier in dem Antrag auf Grundbuchberichtigung den Antrag auf Abschreibung sehen, diese Abschreibung vornehmen und das Flst. als eigenständiges Grundstück im Grundbuch buchen. Liege ich hier richtig?

    Der Antrag wäre auch sonst vollzugsfähig, in Abt. II ist aber für das betroffene Grundstück ein Sanierungsvermerk eingetragen.

    Ist hinsichtlich des Sanierungsvermerks etwas zu beachten? Eine Zustimmung zum Eigentumsübergang der Sanierungsbehörde scheidet m.E. aus, das das Eigentum bereits übergegangen und das Grundbuch nur zu berichtigen ist.

  • Die notwendige Teilung fällt nicht unter den Genehmigungsvorbehalt. S. z. B. Söfker bei Rz. 29 zu § 19 BauGB im EZBK (in beck-online):

    "Soweit es auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 51, 109 und 144 ankommt, unterliegt nicht die grundbuchrechtliche Teilung eines Grundstückes (Eintragung in das Grundbuch, also der grundbuchmäßige Vollzug der Teilung) der Genehmigungspflicht, sondern die zum grundbuchmäßigen Vollzug vorgelegte Erklärung des Eigentümers. Mit dem durch Eintragung in das Grundbuch erfolgenden grundbuchmäßigen Vollzug der Teilung entfällt der Genehmigungsgegenstand und es erledigt sich das Genehmigungsverfahren (BVerwG Urt. v. 14.12.1973 – 4 C 48.72, BVerwGE 44,250 = BeckRS 1973, 30426697)..."

    Also eintragen, Sanierungsvermerk mitnehmen und Gemeinde informieren.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die notwendige Teilung fällt nicht unter den Genehmigungsvorbehalt. S. z. B. Söfker bei Rz. 29 zu § 19 BauGB im EZBK (in beck-online):

    "Soweit es auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 51, 109 und 144 ankommt, unterliegt nicht die grundbuchrechtliche Teilung eines Grundstückes (Eintragung in das Grundbuch, also der grundbuchmäßige Vollzug der Teilung) der Genehmigungspflicht, sondern die zum grundbuchmäßigen Vollzug vorgelegte Erklärung des Eigentümers. Mit dem durch Eintragung in das Grundbuch erfolgenden grundbuchmäßigen Vollzug der Teilung entfällt der Genehmigungsgegenstand und es erledigt sich das Genehmigungsverfahren (BVerwG Urt. v. 14.12.1973 – 4 C 48.72, BVerwGE 44,250 = BeckRS 1973, 30426697)..."

    Also eintragen, Sanierungsvermerk mitnehmen und Gemeinde informieren.

    Vielen Dank! Du hast mir sehr geholfen.

  • Bitte, gern geschehen.

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